Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Rentenbeginn und Arbeitsende

<< < (2/2)

McOldie:
Der Begriff „Regelaltersgrenze“ ist eine für alle Versicherte geltende Definition, somit unabhängig vom Status der Schwerbehinderung. Für die Geburtsjahrgänge bis 1946 konnte man dies mit der Vollendung des 65. Lebensjahres klar fixieren. Aufgrund der gesetzlichen Anhebung dieser Altersgrenze von 65 auf das 67. Lebensjahr gilt für den Geburtsjahrgang 1959 die Regelaltersgrenze von 66 Jahren plus 2 Monate.
Nach §§ 33 Abs. 2 Nr. 3, 37, 236a SGB VI können Schwerbehinderte vor der Regelaltersgrenze eine abschlagsfreie Rente beziehen. Allein diese Möglichkeit führt jedoch nicht dazu, dass zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 1a TV-L endet. Dies ist nach dieser Bestimmung nur dann der Fall, wenn das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet wurde.
Nur wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist, endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Im Falle einer abschlagsfreien Rente wegen Schwerbehinderung vor der Regelaltersgrenze, endet das Arbeitsverhältnis nur wegen Kündigung oder Auflösungsvertrag. Ansonsten läuft es weiter, auch bei Bezug einer abschlagsfreien Rente wegen Schwerbehinderung.
Ab dem 1. Januar 2023 können Altersrenten unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird aufgehoben

Britta2:
Dann sollte @chaggy doch einfach mal in der Personalverwaltung seines AG nachfragen. Überfällig mMn ...

Britta2:
Outing - ich habe in der Bekanntschaft aktuell einen anderen "Fall". Wobei der gute Herr gern Dinge erzählt, die nicht wirklich stimmen. Und nun kam vor paar Tagen von ihm die Info (übrigens Jahrgang 1958) - dass er ab 1.9.2023 Altesrente erhält und "zum Glück den Antrag noch bis 2022 zurück datieren konnte". Jetzt wartet er wohl auf den Bescheid mit der Endsumme. Und auch er hinterfragt, ob er nun kündigen muss oder nicht und falls er kündigen muss wegen Altersrente, dass er dann ja "leider erst zum 31.12. kündigen kann infolge Tarivrecht ÖD".
Er täte gern zum 1.9. kündigen, andererseits aber natürlich gerne zusätzliche Auszahlungen im Zeitfenster 1.9.-31.12. mitnehmen.
Und wenn (zumindest diese Aussage ist tatsächlich korrekt) er nunmal Jahrgang 1959 ist - dann wäre der "reguläre Rentenstarttermin" nicht schon am 1.9.2023 sondern erst am 1.9.2024 - oder er ist eben auch schwerbeschädigt.
Das war mein "Ausgang" der Überlegungen. Für mich klingen beide "Lebensgeschichten" relativ identisch ...

Ich frage mich nur, wie jemand "rückdatiert 2022" einen Antrag zum 1.9.2023 stellt - und nicht erstmal Rücksprache mit der eigenen Lohnbuchhaltung etc hält vor dem "Nägel mit Köpfen machen". Panik jetzt plötzlich ...
Auch die VBL-Auszahlung startet (mit Antrag!) zeitgleich mit der Auszahlung der "normalen gesetzlichen Rente".

MEIN Verständnisproblem grundlegender Art:  ist man nun (Alters-)Rentner oder läuft der jahrzehntelange Arbeitsvertrag unverändert weiter? Wir reden nicht von Schwerbehinderten-Rente oder Teil-Rente (Altersteilzeit).

MoinMoin:
Der Arbeitsvertrag läuft bis zum erreichen der Regelaltersrente (und dann geht auch die VBL Zahlung mWn los).
(Außer bei Erwerbsminderungsrente)

Wenn man 2 Jahre vorher (mit oder ohne Abschläge) in Rente geht, dann läuft der AV weiter und man muss zwecks Berechnungen etc. es seinem AG melden und man muss natürlich eine Steuererklärung machen.

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version