Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Wabi Sabi:
Wie an anderer Stelle schon einmal erwähnt
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120537.0.html
kann vielleicht Folgendes auch hier von Interesse sein:
Hier scheint es wohl so zu sein, dass die Arbeitgeberseite auch ohne eine solche Geltendmachung Nachzahlungen ab dem 1. Juli 2022 leisten wird, siehe:
https://www.djg-niedersachsen.de/aktuelles/news/informationen-zur-hoehergruppierung-der-geschaeftsstellen-aus-unserem-fachbereich-tarif/
Auszug:
Allen Beschäftigten auf Geschäftsstelle/Serviceeinheiten, die bislang keinen Antrag auf eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9a gestellt haben, soll aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TV-L, Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a ab 1. Juli 2022 gezahlt werden.
Die Nachzahlung für davor liegende Zeiträume setzt dann eine rechtzeitige und wirksame Geltendmachung gemäß § 37 TV-L voraus, also eine eindeutige Zahlungsaufforderung des Beschäftigten an seinen Arbeitgeber. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung des BAG unter Rn. 47 ff. (aus dem Bereich des TVöD, aber für TV-L entsprechend geltend):
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/4-azr-816-16/
Auszug (Rn. 51):
Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 15. Dezember 2016 – 6 AZR 578/15 – Rn. 26). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer lediglich „um Prüfung“ bittet, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, weil er damit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. zu § 70 BAT BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 228/96 – zu II 6 der Gründe).
Rora:
--- Zitat von: MoinMoin am 24.05.2023 10:46 ---
--- Zitat von: Rora am 24.05.2023 08:52 ---Hallo,
ich hoffe, ich bin hier im richtigen Unterthread.
Ich war im Zeitraum 2013-2021 ebenfalls in E6 in der Justiz eingruppiert. Dann war ich ein Jahr außerhalb der Justiz tätig, nicht als Geschäftsstelle. Nun bin ich wieder seit Mitte 2022 in der Justiz tätig. Wird mir die Zeit 2013-2021 evtl. auch in der Höhergruppierung angerechnet? Anträge haben wir dieses Jahr bereits alle gestellt. Ich frage mich nur, ob mir dies evtl. erst ab Mitte 2022 genehmigt wird, da ich 2013-2021 zwar auch in der Justiz tätig war, allerdings bei einem anderen Gericht.
Oder muss der Antrag bei JEDEM Arbeitgeber gestellt werden?
--- End quote ---
Der Eingruppierungsirrtum muss natürlich nach gerechnet werde was Stufen angeht.
Das musst du natürlich bei deinen altem AG initiieren (einfordern) aber wozu?
Geld gibt es rückwirkend natürlich nicht, sofern man nicht entsprechend §37 es eingefordert hat, oder?
Wenn für dich der Irrtum zutraf:
du 2013-2021 in Eg9(a) warst (welche Stufen) und dann 21-22 auf eine EG6 ? Stelle gegangen bist (herabgruppiert) und jetzt seit Mitte 22 wieder 9a (Höhergruppierung, welche Stufe? Stufenlaufzeit fängt neu an)
Wenn du z.b. Mitte 22 nach EG6 Stufe 6 bezahlt wurdest, dann kommst du rückwirkend ab Mitte 22 in die 9a Stufe 3
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Danke für die Antwort. Also ich habe damals bei meinem alten AG bereits 2018 den Antrag gestellt. Bei dem neuen ArbG ja sowieso. Aber ich frage mich ob die Höhergruppierung dann auch für den alten ArbG durchgesetzt werden kann? Wie sollte ich dann weiter vorgehen? Der Eingang des damaligen Antrags im Jahre 2018 wurde auch damals bestätigt.
ISN:
Selbst wenn du bei deinem alten Arbeitgeber die Ausschlussfrist gewahrt haben solltest, wofür ein schlichter Antrag auf Höhergruppierung aber nicht ausgereicht hätte, wären Zahlungsansprüche inzwischen verjährt.
Rora:
--- Zitat von: ISN am 28.05.2023 20:31 ---Selbst wenn du bei deinem alten Arbeitgeber die Ausschlussfrist gewahrt haben solltest, wofür ein schlichter Antrag auf Höhergruppierung aber nicht ausgereicht hätte, wären Zahlungsansprüche inzwischen verjährt.
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Tatsächlich haben wir alle damals den Antrag auch unter Geltendmachung der Ausschlussfrist nach 37 gestellt.
Verstehe ich es richtig, dass man dann also maximal ab Juli 2022 eine evtl Nachzahlung erhält?
MoinMoin:
--- Zitat von: Rora am 28.05.2023 20:38 ---
--- Zitat von: ISN am 28.05.2023 20:31 ---Selbst wenn du bei deinem alten Arbeitgeber die Ausschlussfrist gewahrt haben solltest, wofür ein schlichter Antrag auf Höhergruppierung aber nicht ausgereicht hätte, wären Zahlungsansprüche inzwischen verjährt.
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Tatsächlich haben wir alle damals den Antrag auch unter Geltendmachung der Ausschlussfrist nach 37 gestellt.
Verstehe ich es richtig, dass man dann also maximal ab Juli 2022 eine evtl Nachzahlung erhält?
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Sofern ihr kein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet sind nach 3 Jahre die Zahlungsansprüche verjährt, so weit ich weiß.
d.h. sofern ihr aktuell nach 37 Ansprüche geltend gemacht habt, sind jetzt max 3 Jahre rückwirkend die Gelder eintreibbar.
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