Autor Thema: Vorziehen Stufensteigerung und Arbeitsmarktzulage VKA (Sparkasse)  (Read 1079 times)

Komet

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Hallo zusammen!

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen?  :)

Wir wollen für die Beschäftigten gerne eine Regelung schaffen, die Stufensteigerung (nach Par.17 Abs.2) bereits vor der Stufe 3 vorzunehmen. Meiner Meinung nach ist das nicht möglich, da im Tarifvertrag dies erst ab der Stufe 3 geöffnet wird. Eine freiwillige Zulage der Dienststelle wäre  eher eine Lösung, oder?

Dann noch eine weitere Frage zur Arbeitsmarktzulage, Beschluss VKA vom 21.11.2008. Ist dieser Beschluss auch auf Sparkassenbeschäftigte anwendbar? In der mir vorliegenden Fassung des TVöD-S fehlt mir diese. Im Basiskommentar werde ich unter Par. 16 (Bund) Abs.6 fündig. Können wir diesen Beschluss für unsere Beschäftigten ebenfalls anwenden?

Herzlichen Dank für eure Antworten!

Maggus

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Der § 17 Abs. 2 TVöD eröffnet die Möglichkeit über eine Dienstvereinbarung die Laufzeit der Stufen 3 bis 5 zu verkürzen bzw. zu verlängern, wenn die Leistungen des Mitarbeiters erheblich über bzw. unter dem Durchschnitt liegen.

Eine Öffnung ab Stufe 2 sieht der TVöD nicht vor. Eine Verlängerung der Stufenlaufzeit ist damit ausgeschlossen.
Eine Verkürzung m.E. auch, allerdings wäre diese ja ausschließlich von Vorteil für den Betroffenen und damit die Gefahr eines Rechtsstreits wohl kaum gegeben. Eine Zulage des Arbeitgebers wäre möglich, je nach Beteiligungsrecht (LPVG) für den Personalrat ggf. problematisch.

Der Beschluss der VKA ermächtigt die KAVen jeweils vor Ort zu entscheiden, ob sie die Möglichkeit ihren Mitgliedern eröffnen oder nicht. Die KAVen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben bereits 2008 diese Möglichkeit in seinem Verbandsgebiet gestattet. Allerdings haben m.W. (noch) nicht alle KAVen die Nutzung der Arbeitsmarktzulage ihren Mitgliedern erlaubt.

Komet

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Vielen Dank für die Ausführungen!

Hain

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Moin,

bei pauschalen AT Regelungen einmal in den Vertrag mit dem KAV schauen, ob diese eine Absprache mit dem KAV benötigen.

Grüße
Hain