Autor Thema: AG-Wechsel Stufenanerkennung § 16 Abs 2a  (Read 3657 times)

FrankFurter

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AG-Wechsel Stufenanerkennung § 16 Abs 2a
« am: 26.04.2023 15:46 »
Hallo liebe Community,

ich habe nun den AG gewechselt (von TV-L (AdÖR) zu TV-L (Bundesland)). In der Einstellungszusage wurde auf § 16 Abs 2 direkt, für meine Begriffe positiv wollend, hingewiesen:
"Gemäß § 16 Absatz 2a TV-L wird Ihnen die beim jetztigen ASG erworbene Stufe angerechnet und bei der Stufenzuordnung entsprechend berücksichtigt. Bitte legen Sie mir den entsprechenden Nachweis der Stufe und deren Laufzeit vor."
Nun habe ich mich schon gefreut, dass diese kann-Bestimmung dieser AG offensichtlich proaktiv anwendet und hab nun das Schreiben bekommen, dass es doch eine Stufe drunter ist. Auf Nachfrage gab es nun jetzt schon zwei unterschiedliche Begründungen, daher glaube ich erstmal keiner und wollte euch fragen, wie das eigentlich funktioniert.
Besonderheit ist hier wohl noch die unterschiedliche Entgeltgruppe. Die Stelle war ausgeschrieben mit einer 11, und dem Hinweis, dass ohne sechs-monatige Berufserfahrung nur eine 10 gibt. Mir gab man die 9b, weil der Bachelor noch fehlt (war soweit bekannt, dass ich nebenberuflich fernstudiere). Prinzipiell weiß ich, dass das so wohl auch nicht zulässig ist, denn wenn die Tätigkeit eine 11 ist, ist diese ja auf Grund "der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung"  aus der 9bFG1 hervorgegangen und da kann man ja nicht willkürlich runterstufen aufgrund von fehlender Berufspraxis oder eines Abschlusses. Aber ich dachte, erst einmal einen Fuß in der Tür haben und beweisen, dass man die geforderten Aufgaben  erfüllen kann.

Aber, dass es nun statt der erhofften Stufe 5 nur eine 4 ist, also nochmal ein Abstrich enttäuscht mich doch schon sehr. Vorherige EG war die 8.

Ich dachte Sinn der Stufen wäre die Erfahrung zu honorieren und Sinn des § 16 Absatz 2a, dieses dann auch beim neuen AG zu haben? Wenn jemand schon ewig woanders war, da vielleicht schon in Stufe 6 ist und dann wechselt, will er doch nicht nochmal die Stufen durchlaufen?
Mir ist das Prozedere der Höhergruppierung mit der Matrix bekannt, das ist hier auch eines der beiden Argumente, dass es "nur" die 9bST4 ist, weil dies das Ergebnis einer Höhergruppierung wäre, aber die Höhergruppierung ist doch Thema in § 17 und es gibt keinen Hinweis auf diese Vorgehensweise im Paragraphen, Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2a.

Gibt es irgendwo Durchführungsbestimmungen oder ein Text bei Haufe oder ähnliches, der eine Vorgehensweise erläutert?

Vielen Dank

FrankFurter



MoinMoin

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Antw:AG-Wechsel Stufenanerkennung § 16 Abs 2a
« Antwort #1 am: 27.04.2023 07:30 »
Erster Irrtum:
Es besteht (außer bei der Einstellung) tariflich kein Zusammenhang zwischen Erfahrung und Stufen.
Denken und leben aber alle so wie du es denkst.  ::)

Wenn du Tätigkeiten der EG11 übertragen bekommen hast und fehlende persönliche Voraussetzungen vorliegen, dann bist du in der EG10 eingruppiert.
Berufserfahrung ist tariflich für die EG irrelevant und klingt nach Beamtenbullshit.

ich gehe mal davon aus das du im allg. Teil der EGO eingruppiert bist.

Wenn sie via 9b fg3 zur fg1 (die auf fg2 oder fg3 aufbaut)  zur eg11 die Arbeitsvorgänge bewertet haben, dann ist die Bildungsvoraussetzung gegeben und du bist EG10.
Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass eg9b fg2 nicht auf die AV zutrifft, was in meinen Augen unlogisch ist (und eigentlich mit einem Federstrich erledigt), aber ich bin da durchaus auch bei uns im Clinch mit unseren Personalern.

Du müsstest also darlegen, das die Tätigkeiten die eg9b fg2 erfüllen.

Das sie via 16.2a (oder 16.2) eine HG simulieren,  und die die Stufe 4 anbieten (anstelle der Stufe 1. die dir tariflich maximal Zustände) ist eine kann-Regelung, da können die machen wie und was sie wollen.

Was sie natürlich auch machen können, dir erst nach 6 Monaten die vollen Tätigkeiten übertragen und von daher
dich in die 9b schicken.

So etwas hätte man klipp und klar in den AV aufnehmen müssen, um nicht (so wie du jetzt) der Willkür der Personaler unterworfen zu sein.

Fazit:
Sie hätten die ohne Probleme die Stufe 5 und die EG11 geben können, tariflich gibt es diese Möglichkeit.
Sie müssen dir aber nur die Stufe 1 geben.
Und, sofern EG9b Fg2 nicht für die Tätigkeiten anwendbar ist, wärest du in der Eg10.

Davon ab von der EG8S5 kommt man per HG in die EG11S3, also "schenken" die dir eine Stufe.

FrankFurter

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Antw:AG-Wechsel Stufenanerkennung § 16 Abs 2a
« Antwort #2 am: 28.05.2023 16:01 »
Hallo,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Noch bin ich ja in der 9b St4. Mal sehen was passiert, wenn ich einen entsprechenden Abschluss vorlege. Ist es denn dann so, dass es über die Schiene der Höhergruppierung läuft? Also entsprechend ein Abstieg in den Stufen (wo nachlesbar)?

Ich hatte angenommen, dass die Stufe 5 bei Einstellung anerkannt wird nach oben genannten Paragraphen ( da wird nicht erwähnt, dass die EG eine Rolle spielt und man im im Sinne einer Höhergruppierung handeln muss ("Du hast schon 16 Jahre gearbeitet und dir Stufe 5 erarbeitest, wenn du wechselst, behälst du den Status, also die Stufe 5, sonst wechselt ja keiner den Job" - so habe ich den Paragraphen interpretiert.

Und nach der Probezeit hätte ich dann einen entsprechenden Antrag um Überprüfung der Rechtsmäßigkeit gestellt und habe mich schon in der EG11 St 5 zum Ende des Jahres gesehen...Mist aber auch.

OK Plan B: Ich weiß nicht, ob ich dafür einen neuen Thread aufmachen soll, aber ich probiere es erstmal hier.

Einen sehr schnellen Abschluss bekommen, der den Kriterien entspricht. Nun heißt es bei einem Fernstudiumanbieter der gewünschte Abschluss hätte EQR 6 - Level. Genügt das schon aus, oder muss es tatsächlich (ebenfalls EQR 6 Level) der Bachelor sein?

Vielen Dank für die Antworten

FrankFurter

Davon ab von der EG8S5 kommt man per HG in die EG11S3, also "schenken" die dir eine Stufe.

MoinMoin

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Antw:AG-Wechsel Stufenanerkennung § 16 Abs 2a
« Antwort #3 am: 29.05.2023 09:29 »
Sofer tatsächlich deine auszuübenden Tätigkeiten der EG 10? einen Ausbildungsvorbehalt haben und du die Ausbildung später erwirbst, wirst du ganz normal höhergruppiert.
Ob deine Ausbildung das erfüllen wird, kann so nicht beurteilt werden, EQR Angaben ist da wohl zunächst irrelevant.

Zu prüfen wäre, ob deine Tätigkeiten überhaupt diesen Ausbildungsvorbehalt hat oder ob das einfach nur eine fehlerhafte Rechtsmeinung des AGs ist, weil sie noch old school sind und nicht die neuere EGO und deren Möglichkeiten erkennen.
Zumindest bei uns sträubt man sich auch noch die EG10 im IT Bereich grundsätzlich via fg2 anzuerkennen


Zu deine Stufen Interpretation.
Stufe 6 in EG 3 ist nicht gleich Stufe 6 in EG 13 und da wird der Stufenbegriff in 2a sicherlich auch von Personaler unterschiedlich interpretiert.
Da es aber eine Kann Regel ist und niemand dagegen klagt, wenn sie fehlerhaft interpretiert wird und zu eine Tariflichen zu hohen Einstellung führt und umgegehrt keine klagen kann, wenn sie nicht oder nicht zur Zufriedenheit angewendet wird, ist es halt beliebig, wie es genutzt wird.

Bei dir ist es jetzt so, dass du die Stufe 4 fix hast, und wenn du nach der Probezeit überprüfen lässt, ob du nicht doch von Anfang an in der Stufe 11 bist, dann gilt dies auch rückwirkend.

Und wenn nach 6 Monaten, sie dir ohne offizielle Änderung der auszuübenden Tätigkeiten und ohne PR Beteiligung dir die 11/10 geben, dann kannst du das auch einklagen, dass dies ab Einstellung so war.