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Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.

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SusiE:
Was in dem Urlaubsanspruch verlangt werden kann vom AG.

Rene:

--- Zitat von: BAT am 26.05.2023 16:33 ---Danke für die Erläuterung.

Wenn aber das BUrlG die Grundlage für die Auszahlungen ist, dürfte im anderen Strang die Personalabteilung Recht haben, dass in Bezug auf gleichzeitigen Urlaub und Rufbereitschaft doch nur die 20 Tage Mindesturlaub geschützt sind.

--- End quote ---

Wieso?
Günstigkeitsprinzip...wenn AN lt. BUrlG 20 Tage mindestens Urlaub hat, aber lt. Tarifvertrag 30, dann sind eben diese 30 Tage statt 20 Tage nicht mit Rufbereitschaft vom AG zu füllen.
Oder bin ich am Thema vorbei, weil ich den anderen Thread nicht gelesen habe?

BAT:
Das gehört eigentlich in beide Stränge, also auch hier:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120789.0.html

Vielleicht kann Rene nochmal genau erläutern, was er mit "bezieht sich auf das BUrlG" meint. Denn wenn so ein Bezug genommen wird, gelten eigentlich die Mindesturlaubstag von 20 und nicht die tariflichen von 30 Tagen als Maßstab. Da gibt es kein Günstigkeitsprinzip.

Rene:
Nö, im Gesetz steht nur was vom, für Urlaubszeiten zu zahlenden Entgelt. Nichts davon für wieviel Urlaubstage es zu zahlen ist. Daher ist es für jeden Urlaubstag (Tarifurlaub) zu zahlen. Sonst würde da was von 20 / 24 Tagen stehen.

BAT:
In welchem Gesetz steht das?

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