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Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
MoinMoin:
--- Zitat von: Opa am 30.05.2023 17:36 ---Wieso sollte die Ausübung des grundgesetzlich garantierten Beschwerderechts gegenüber einer Behörde kein berechtigtes Interesse sein?
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Das habe ich mich auch schon gefragt,
aber in dem einem Falschparkerfall wurde wohl angebracht, dass es nicht die Aufgabe des Bürgers wäre die Ordnung aufrechtzuhalten, naja ...
no comment
--- Zitat ---Sofern der Bürger darlegen kann, dass ein Beweisfoto für den von ihm zur Beschwerde gebrachten Gegenstand erforderlich sei, ist das Interesse ebenso schwerwiegend wie die Behinderung des Arbeitswegs durch einen Falschparker.
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Sehe ich auch so.
Insofern könnte es in der Tat eine Überlegung sein, dass Beschwerden gegenüber Behörden immer als berechtigtes Interesse anzusehen sind und damit die damit verbunden Datenerhebung und -verarbeitung rechtmäßig, solange sie "nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen".
Aber darüber scheint es in DS Kreisen und Gerichten noch keine Einigkeit zu geben, so scheint es.
Aber ein überwiegendes der Interessen des "Beklagten" dürfte hier nicht gegeben sein.
Diese Verarbeitung fällt mEn dann jedoch auch als Privatperson unter dem Anwendungsbereich des DSGVO. Was den Beschwerdeführer nicht davon enthebt, dass er diese Daten auch DSGVO konform verarbeiten muss.
Wo wir wieder bei der Frage sind, ist eine ungeschützte Email in so einem Fall DSGVO konform?
Opa:
--- Zitat von: Opa am 30.05.2023 12:14 --- Im übrigen verbieten die auf der DSGVO basierenden nationalen Datenschutzgesetze keinesfalls generell das Versenden von Personendaten per E-Mail. Hier ist lediglich bei besonders schutzwürdigen Daten eine besondere Vorsicht walten zu lassen. Ein Foto im öffentlichen Raum, das eine Alltagssituation zeigt, dürfte kaum darunter fallen.
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MoinMoin:
--- Zitat von: Opa am 30.05.2023 20:24 ---
--- Zitat von: Opa am 30.05.2023 12:14 --- Im übrigen verbieten die auf der DSGVO basierenden nationalen Datenschutzgesetze keinesfalls generell das Versenden von Personendaten per E-Mail. Hier ist lediglich bei besonders schutzwürdigen Daten eine besondere Vorsicht walten zu lassen. Ein Foto im öffentlichen Raum, das eine Alltagssituation zeigt, dürfte kaum darunter fallen.
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Korrekt, die Gesetze verbieten keine ungeschützte Email Kommunikation. Aber §5 1f verlangt eine angemessen Sicherheit bei der Datenverarbeitung, die zu gewährleisten ist.
Und wie du schon indirekt korrekt angemerkt hast, fällt das versenden von Alltagsbilder nicht unter dem Anwendungsbereich des DSGVO und erst recht nicht unter dem DSGen.
Da es keine Alltagssituation ist, wenn man jemanden vorwirft, er würde Arbeitszeitbetrug machen, dürfte hier DSG anzuwenden sein und die Latte für angemessen Sicherheit höher liegen, als bei Urlaubsbilder oder andere Alltagsbilder, um die es in diesem Thread nicht geht.
Also wenn jemand jemanden anderen eine Ordnungswidrigkeit oder eine andere Missetat vorwirft, dann ist das durchaus etwas, was man nicht ans virtuelle Schwarze Brett hängen darf, sondern man bei dieser Datenverarbeitung, da sie unter DSGVO und nationalen DSG fallen, einer entsprechende angemessen Sorgfalt unterwerfen muss.
Und dazu gehört eine ungeschützte Email Kommunikation nach Meinung der DSler nicht.
GofX:
Die ganze Diskussion um die DSGVO bringt uns hier nicht weiter. Deshalb nochmal auf Anfang:
--- Zitat von: skiveren am 26.05.2023 22:26 ---Nochmal meine Frage.., der Bürger hat das hinter seinem Wohnzimmerfenster heimlich fotografiert..
Ist das rechtens?
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Um welche Art "Grundstück" handelt es sich, welches der "gezwungener Steuerzahler" da fotografiert hat?
Unter Umständen gilt hier das "Hausrecht" und Fotos könnten einfach untersagt werden. Es ist nicht nur eine Frage, ob man Personen fotografieren darf oder nicht - es gilt sinngemäß das Gleiche für Grundstücke und sich darauf befindliche Bauten. Zitat aus dem Hausrecht-Link: "Es winken Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggfs. Schadensersatzansprüche." und "... grundsätzlich immer die Einwilligung des Hausrechtsinhabers/Eigentümers notwendig". Ggf. die schriftliche Einwilligung anfragen.
Dem Reichsbü.... äääh ... "gezwungener Steuerzahler" muss klar gemacht werden, dass er nicht im Recht ist. Da er seine Steuern nur "gezwungenermaßen" zahlt, sollte er sowieso nicht darauf pochen, "Recht" zu bekommen, da er scheinbar das ganze immanente System ablehnt.
Noch ein Spruch in die Richtung, "nach Durchsicht unserer Unterlagen konnten wir keine Beauftragung Ihrer Dienste feststellen" und Androhung von Strafe wegen verbotener Überwachung von Mitarbeitern.
Dass der OB sich nicht hinter seine Mitarbeiter stellt, ist ein Witz!
Warnstreik:
Uns ist doch allen klar, dass das eine A*******aktion ist, die niemand gutheißen kann.
Trotzdem ist es am Ende wohl irgendwo eine Güterabwägung, was geht und was nicht geht. Vielleicht wird so eine Straftat dokumentiert, vielleicht wird so ein Täter abgelichtet um ihn später zu identifizieren, vielleicht ist es am Ende doch eine Situation der Zeitgeschichte Man erinnere an den Lustigen Reichsbürger vom Verfassungsschutz, den man dreist "ins Gesicht gefilmt hat" :-)
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