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Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
GofX:
--- Zitat von: MoinMoin am 30.05.2023 14:07 ---Aber wenn eine Privatperson personenbezogene Datenverarbeitung macht, dann fällt sie, bis auf Tätigkeiten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer, immer unter den Anwendungsbereich des DSVGO, oder?
--- End quote ---
https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/reform/rules-business-and-organisations/application-regulation/who-does-data-protection-law-apply_de
--- Zitat von: EU ---Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für
* ein Unternehmen oder eine Einrichtung, welches oder welche personenbezogene Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer in der EU ansässigen Zweigstelle verarbeitet, unabhängig davon, wo die Datenverarbeitung stattfindet; oder
* ein Unternehmen, das außerhalb der EU ansässig ist und Waren/Dienstleistungen (bezahlt oder unentgeltlich) anbietet oder das Verhalten von Personen in der EU beobachtet.
--- End quote ---
Kein Hinweis auf die "Privatperson".
MoinMoin:
Lustig ;D
Und in der DSGVO steht folgendes:
§2 DSGVO
1 Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Aber du hast ja auch in einem Unterbereich gesucht der lautetet:
Vorschriften für Unternehmen und Organisationen
Warnstreik:
--- Zitat von: MoinMoin am 30.05.2023 15:12 ---Lustig ;D
Und in der DSGVO steht folgendes:
§2 DSGVO
1 Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Aber du hast ja auch in einem Unterbereich gesucht der lautetet:
Vorschriften für Unternehmen und Organisationen
--- End quote ---
Dein Auszug zeigt doch klar, wo die DSGVO NICHT gilt. Eine vermeintliche Beweisaufnahme zu Beweissicherung und/oder Beschwerde könnte eine persönliche Tätigkeit sein. Hier helfen meine zwei Semster Wirtschaftsrecht vor 20 Jahren aber nicht, Opa kann da aber sicher Aufklärung bringen ;-)
MoinMoin:
--- Zitat von: Warnstreik am 30.05.2023 16:11 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 30.05.2023 15:12 ---Lustig ;D
Und in der DSGVO steht folgendes:
§2 DSGVO
1 Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Aber du hast ja auch in einem Unterbereich gesucht der lautetet:
Vorschriften für Unternehmen und Organisationen
--- End quote ---
Dein Auszug zeigt doch klar, wo die DSGVO NICHT gilt. Eine vermeintliche Beweisaufnahme zu Beweissicherung und/oder Beschwerde könnte eine persönliche Tätigkeit sein. Hier helfen meine zwei Semster Wirtschaftsrecht vor 20 Jahren aber nicht, Opa kann da aber sicher Aufklärung bringen ;-)
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Hat er doch schon (guckst du obige Links vom ADAC), die Fotoaufnahmen im Bereich Parksünder vielen nach Meinung der Datenschützer in den Anwendungsbereich des DSGVO und wurden daher mit Bußgeldern versehen.
Diese wurden wieder vom Gericht einkassiert nicht weil sie kein Datenschutzvergehen bedeuteten, sondern wegen geringe der Schuld bzw. wegen berechtigtem Interesse (Schulweg der Tochter war gefährdet, Behinderung des Arbeitsweges, ... ).
Insofern ist es somit wohl nicht eine persönliche Tätigkeit im DSGVO Sinne, wenn man solche Aufnahmen macht und als Beschwerde/ Anzeige einer OWidrigkeit versendet.
Opa:
Wieso sollte die Ausübung des grundgesetzlich garantierten Beschwerderechts gegenüber einer Behörde kein berechtigtes Interesse sein?
Sofern der Bürger darlegen kann, dass ein Beweisfoto für den von ihm zur Beschwerde gebrachten Gegenstand erforderlich sei, ist das Interesse ebenso schwerwiegend wie die Behinderung des Arbeitswegs durch einen Falschparker.
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