Die medizinische Beurteilung und Einschätzung, welcher Grad der Behinderung (bzw. ob überhaupt) vorliegt, wird jeweils von Landesbehörden für Soziales o.Ä. durchgeführt. Liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vor, kann dann dort ein Schwerbehinderten-Ausweis zum Nachweis der Schwerbehinderten-Eigenschaft beantragt werden. Liegt dagegen nur ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 vor, so ist dies zwar nicht möglich; jedoch kann dann die Agentur für Arbeit die Gleichstellung feststellen, die dann auch zu dem besonderen Kündigungsschutz (Integrationsamt o.Ä. muss der Kündigung zustimmen, bevor diese Gültigkeit erlangen kann) führt; nicht aber z.B. zum erhöhten Urlaubsanspruch für Schwerbehinderte. Da die Gleichstellung sich nur auf das Arbeitsverhältnis bezieht, ist dafür auch die Agentur für Arbeit zuständig; für die Geltendmachung des Behinderten-Pauschal-Betrags in der Steuererklärung ist weder ein Schwerbehindertenausweis, noch eine Gleichstellung, sondern der Feststellungsbescheid des GdB relevant.
Kurz: Zuerst ist durch die entsprechende Landesbehörde der Grad der Behinderung anhand medizinischer Befunde festzustellen, dann kann man ggf. Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellung beantragen.