Autor Thema: ? Zuständigkeit Schwerbehinderung / Gleichstellung in Bayern  (Read 2603 times)

Rainer

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Hallo,

für die Feststellung einer Behinderung nach § 152 SGB IX ist in Bayern das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig (https://www.zbfs.bayern.de/menschen-behinderung/ausweis/antrag/).

Trifft es tatsächlich zu, dass für eine Gleichstellung mit einem behinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX die Agentur für Arbeit zuständig ist (https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-auf-gleichstellung_ba038119.pdf)? Welchen Sinn macht es, dass die nahe beeinander liegenden Aufgaben von einer Landes- und einer Bundesbehörde bearbeitet werden?

Ist die Zuständigkeit in anderen Bundesländern ähnlich?

Vielen Dank.

cyrix42

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Die medizinische Beurteilung und Einschätzung, welcher Grad der Behinderung (bzw. ob überhaupt) vorliegt, wird jeweils von Landesbehörden für Soziales o.Ä. durchgeführt. Liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vor, kann dann dort ein Schwerbehinderten-Ausweis zum Nachweis der Schwerbehinderten-Eigenschaft beantragt werden. Liegt dagegen nur ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 vor, so ist dies zwar nicht möglich; jedoch kann dann die Agentur für Arbeit die Gleichstellung feststellen, die dann auch zu dem besonderen Kündigungsschutz (Integrationsamt o.Ä. muss der Kündigung zustimmen, bevor diese Gültigkeit erlangen kann) führt; nicht aber z.B. zum erhöhten Urlaubsanspruch für Schwerbehinderte. Da die Gleichstellung sich nur auf das Arbeitsverhältnis bezieht, ist dafür auch die Agentur für Arbeit zuständig; für die Geltendmachung des Behinderten-Pauschal-Betrags in der Steuererklärung ist weder ein Schwerbehindertenausweis, noch eine Gleichstellung, sondern der Feststellungsbescheid des GdB relevant.

Kurz: Zuerst ist durch die entsprechende Landesbehörde der Grad der Behinderung anhand medizinischer Befunde festzustellen, dann kann man ggf. Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellung beantragen.

Ozymandias

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Zitat
Integrationsamt o.Ä. muss der Kündigung zustimmen

Weiß nicht mehr ob es 70% oder 90% waren, aber die Kündigung wird in der Regel durchgewunken. Vor dem  Arbeitsgericht kann man da mehr und auch schneller etwas erreichen.

Rainer

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Vielen Dank für eure Antworten.