Autor Thema: Versetzung -> förderliche Verwendung von A10/11 auf A10/11/12/13  (Read 3428 times)

BundesbeauftragterFürDing

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Liebe Leute!

Ich befinde mich gerade in einem Bewerbungensprozess für eine andere obere Behörde in einem anderen Ressort.
Mein aktueller Dienstposten ist A10/A11 dotiert (und ich erhalte A10).
Der Dienstposten, auf dem ich mich extern beworben habe, ist bis A13 gebündelt.
Kann meine Dienststelle, falls ich eine Zusage erhalte, die Abordnung & Versetzung auf den neuen Dienstposten verweigern?
Kann dieser Dienstposten als förderliche Verwendung angesehen werden? Immerhin müsste ich mich bis A13 (sic!) für keine Beförderung mehr bewerben. Im Sinne der Fürsorgepflicht könnte hiermit also eine Versetzung doch nicht torpediert werden können, oder?

Zu meinen Daten: Bundesbeamter auf Probe (1,5 Jahre von 3 absolviert) A10. Wunschdienstposten ist in einem anderen Geschäftsbereich als der jetzige.

Mask

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Kann meine Dienststelle, falls ich eine Zusage erhalte, die Abordnung & Versetzung auf den neuen Dienstposten verweigern?

Im Sinne der Fürsorgepflicht könnte hiermit also eine Versetzung doch nicht torpediert werden können, oder?

ja, kann sie; eine Abordnung und Versetzung steht immer im Ermessen der Behörde.

Doch, siehe oben, Fürsorgepflicht zieht hier nicht.

2strong

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Theoretisch kann die abgebende Behörde alles mögliche torpedieren, aber ist das denn vorliegend konkret zu erwarten? Dass ein Oberinspektor von irgendwo an eine Oberste Behörde (Dienstpostenbündelung A 9g bis A 13) mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet wird, beobachte ich jedes Jahr dutzendfach.

BundesbeauftragterFürDing

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Danke für Deine Antwort!

Mein Vorgesetzter hat mir zumindest klar gesagt, dass er mir keine Abkömmlichkeit erklären kann, was ich natürlich verstehe. Er meinte, dass der einzige Weg eben eine förderliche Verwendung sei. Dies wäre bei mir im Regelfall eine Beförderung von A11 auf A12, wofür ich den DP wechseln müsste. Langfristig gesehen sollte also ein DP, der bis A13 gebündelt ist (in einer oberen Bundesbehörde in einem anderen GB) eben eine solche Verwendung darstellen und im Sinne des Förderungsgebots anerkannt werden. Aber dazu kann ich jedenfalls nichts finden.

Hast Du schon einmal einen solchen Fall erlebt? Also wo die Beförderung nicht direkt unmittelbar stattfindet?

LG!

PolareuD

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Ob es sich um eine förderliche Verwendung oder um eine besoldungsgleiche Versetzung handelt ist irrelevant. Es muss immer das behördenseitige Einvernehmen hergestellt werden, d.h. die abgebende Behörde muss einer Versetzung zustimmen. Somit kann einer Abgabe ggf. auch nicht entsprochen werden. Das habe ich auch bei einem Vorgesetzten von mir mitbekommen. Die oberste Bundesbehörde hat der Versetzung in den nachgeordneten Bereich (A15 -> A16) nur gegen Ersatzgestellung zugestimmt.

2strong

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Sind das Bundeswehr-Specials, die Ihr hier erlebt? Außer in einer Kommunalverwaltung habe ich noch nie erlebt, dass eine Behörde ein Versetzungsgesuch verhindert. Das entscheidet in der Regel auch nicht der direkte Vorgesetzte. Der wird selbstverständlich um Stellungnahme gebeten und ggf. beginnt sie Abordnung dann nicht zum 1. Oktober sondern erst zum 1. Dezember, aber die grundsätzliche Ootion eines Behördenwechsels ist doch Gegenstand der generellen Personalpolitik einer Hauses.

2strong

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Hast Du schon einmal einen solchen Fall erlebt? Also wo die Beförderung nicht direkt unmittelbar stattfindet?
Ich kenne überhaupt nur wenige Fälle, wo sich die Beförderung unmittelbar an die Versetzung anschließt. In der Regel erfolgen Beförderungen auf Bundesebene im Rahmen von Beurteilungszyklen bzw. einer Beförderungaplanung. In diese Zyklen Reihen sich neue Beamte ein. Mal hat man Glück und ist im gleichen Jahr schon mit dabei, mal hat man Pech und muss zwei, drei Jahre warten.

EiTee

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Bei uns werden so ziemlich alle Personen, bei tatsächlicher Versetzung, nach der Abordnung, befördert, wenn der DP  höherwertig ist. Voraussetzung nicht BaP und nicht in der Jahressperre. Andere Geschäftsbereiche wie die GDWS handhaben die ebenfalls so.

In diesem Fall haben wir jedoch einen BaP womit die unmittelbare Beförderung vermutlich noch nicht ansteht. Die Beförderung von A11 auf A12 ist ausgeschlossen, da A10. Auch indiziert ein gebündelter gD DP kein Recht auf Beförderung. Die Aussage des Vorgesetzen ist meines Erachtens Unfug.

Somit gibt es hier nur das Szenario, dass der Dienstherr der Abordnung zustimmt oder halt nicht, was in diesem Fall eher nach - nicht - klingt.

Simba

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Sind das Bundeswehr-Specials, die Ihr hier erlebt? Außer in einer Kommunalverwaltung habe ich noch nie erlebt, dass eine Behörde ein Versetzungsgesuch verhindert. Das entscheidet in der Regel auch nicht der direkte Vorgesetzte. Der wird selbstverständlich um Stellungnahme gebeten und ggf. beginnt sie Abordnung dann nicht zum 1. Oktober sondern erst zum 1. Dezember, aber die grundsätzliche Ootion eines Behördenwechsels ist doch Gegenstand der generellen Personalpolitik einer Hauses.

Beim Land NRW ist die Verweigerung der Versetzung und insbesondere der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung die Regel und nicht die Ausnahme.
Nur mal so als Beispiel aus dem Landesbereich.

Die Justiz NRW z.B. stimmt solchen Maßnahmen wenn überhaupt nur zu mit einem gewissen Vorlauf! Der ist nicht selten 24Mon…  :o Ziel: Abgang durch NWK ersetzen können…

2strong

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Danke für die Info aus der NRW-Justiz. Wie bescheuert sind die denn? Das kann man den Anwärtern gar nicht früh genug sagen. Man verbaut denen ja praktisch eine Karriere.

PolareuD

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Sind das Bundeswehr-Specials, die Ihr hier erlebt? Außer in einer Kommunalverwaltung habe ich noch nie erlebt, dass eine Behörde ein Versetzungsgesuch verhindert. Das entscheidet in der Regel auch nicht der direkte Vorgesetzte. Der wird selbstverständlich um Stellungnahme gebeten und ggf. beginnt sie Abordnung dann nicht zum 1. Oktober sondern erst zum 1. Dezember, aber die grundsätzliche Ootion eines Behördenwechsels ist doch Gegenstand der generellen Personalpolitik einer Hauses.

Im Beamtentum der Bundeswehr kommt das nach meiner Erfahrung nicht so häufig vor. In der Regel wird der Versetzung im Rahmen einer förderlichen Verwendung entsprochen. Das Personalentwicklungskonzept bildet hier den Handlungsrahmen. Auch Ressortwechsel waren in der Vergangenheit möglich.

Simba

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Danke für die Info aus der NRW-Justiz. Wie bescheuert sind die denn? Das kann man den Anwärtern gar nicht früh genug sagen. Man verbaut denen ja praktisch eine Karriere.

Ja, Letzendlich ist das bei der Justiz schon der Extremfall. Aber auch nahezu alle LaPo lassen Beamte im Polizeivollzugsdienst nur mit Tauschpartner gehen. (Anderer PVB natürlich) Beide Dienstherren müssen da zustimmen.

Ich habe einmal innerhalb des Landes gewechselt, das ging letztendlich nur über bitte um Entlassung.

Und mein zweiter Wechsel zu einer Bundesbehörde ging dann, mit sehr sehr viel Vorlauf nur!

2strong

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Das tut mir leid. Aus dem PVD habe ich das tatsächlich auch schon häufig gehört, aber innerhalb der Verwaltung ist mir das bei keinem der mehrfachen Wechsel widerfahren. Vorlauf waren vielleicht mal drei Monate. Also alles kein Problem.

Simba

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Ja, PVB ist ein absoluter Sonderfall. Wenn man z.B. zum Zoll in die vollzuglichen Bereiche will, dann ging‘s i.d.R. nur über bitte um Entlassung und neue Ernennung beim Zoll!

Und selbst das hat die GZD mittlerweile untersagt, weil das ja eine „freundliche Übernahme“ ist und man somit ja nur die „feindliche Übernahme“ netter verpackt.

nonchalantagreeable

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Sind das Bundeswehr-Specials, die Ihr hier erlebt? Außer in einer Kommunalverwaltung habe ich noch nie erlebt, dass eine Behörde ein Versetzungsgesuch verhindert. Das entscheidet in der Regel auch nicht der direkte Vorgesetzte. Der wird selbstverständlich um Stellungnahme gebeten und ggf. beginnt sie Abordnung dann nicht zum 1. Oktober sondern erst zum 1. Dezember, aber die grundsätzliche Ootion eines Behördenwechsels ist doch Gegenstand der generellen Personalpolitik einer Hauses.



In Nordrhein-Westfalen ist die Verweigerung einer Entsendung zur Versetzung üblich.
Staatliches Beispiel.

Wenn überhaupt, stimmen die NRW-Gerichte solchen Maßnahmen nur mit Vorankündigung zu! 24 Monate sind üblich: Ziel: NWK-Austrittsersatz.