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Versetzung -> förderliche Verwendung von A10/11 auf A10/11/12/13
2strong:
Sind das Bundeswehr-Specials, die Ihr hier erlebt? Außer in einer Kommunalverwaltung habe ich noch nie erlebt, dass eine Behörde ein Versetzungsgesuch verhindert. Das entscheidet in der Regel auch nicht der direkte Vorgesetzte. Der wird selbstverständlich um Stellungnahme gebeten und ggf. beginnt sie Abordnung dann nicht zum 1. Oktober sondern erst zum 1. Dezember, aber die grundsätzliche Ootion eines Behördenwechsels ist doch Gegenstand der generellen Personalpolitik einer Hauses.
2strong:
--- Zitat von: BundesbeauftragterFürDing am 30.05.2023 18:27 ---Hast Du schon einmal einen solchen Fall erlebt? Also wo die Beförderung nicht direkt unmittelbar stattfindet?
--- End quote ---
Ich kenne überhaupt nur wenige Fälle, wo sich die Beförderung unmittelbar an die Versetzung anschließt. In der Regel erfolgen Beförderungen auf Bundesebene im Rahmen von Beurteilungszyklen bzw. einer Beförderungaplanung. In diese Zyklen Reihen sich neue Beamte ein. Mal hat man Glück und ist im gleichen Jahr schon mit dabei, mal hat man Pech und muss zwei, drei Jahre warten.
EiTee:
Bei uns werden so ziemlich alle Personen, bei tatsächlicher Versetzung, nach der Abordnung, befördert, wenn der DP höherwertig ist. Voraussetzung nicht BaP und nicht in der Jahressperre. Andere Geschäftsbereiche wie die GDWS handhaben die ebenfalls so.
In diesem Fall haben wir jedoch einen BaP womit die unmittelbare Beförderung vermutlich noch nicht ansteht. Die Beförderung von A11 auf A12 ist ausgeschlossen, da A10. Auch indiziert ein gebündelter gD DP kein Recht auf Beförderung. Die Aussage des Vorgesetzen ist meines Erachtens Unfug.
Somit gibt es hier nur das Szenario, dass der Dienstherr der Abordnung zustimmt oder halt nicht, was in diesem Fall eher nach - nicht - klingt.
Simba:
--- Zitat von: 2strong am 31.05.2023 00:48 ---Sind das Bundeswehr-Specials, die Ihr hier erlebt? Außer in einer Kommunalverwaltung habe ich noch nie erlebt, dass eine Behörde ein Versetzungsgesuch verhindert. Das entscheidet in der Regel auch nicht der direkte Vorgesetzte. Der wird selbstverständlich um Stellungnahme gebeten und ggf. beginnt sie Abordnung dann nicht zum 1. Oktober sondern erst zum 1. Dezember, aber die grundsätzliche Ootion eines Behördenwechsels ist doch Gegenstand der generellen Personalpolitik einer Hauses.
--- End quote ---
Beim Land NRW ist die Verweigerung der Versetzung und insbesondere der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung die Regel und nicht die Ausnahme.
Nur mal so als Beispiel aus dem Landesbereich.
Die Justiz NRW z.B. stimmt solchen Maßnahmen wenn überhaupt nur zu mit einem gewissen Vorlauf! Der ist nicht selten 24Mon… :o Ziel: Abgang durch NWK ersetzen können…
2strong:
Danke für die Info aus der NRW-Justiz. Wie bescheuert sind die denn? Das kann man den Anwärtern gar nicht früh genug sagen. Man verbaut denen ja praktisch eine Karriere.
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