Moin,
Eine Höhergruppierung aus der E6/5 in die E8 führt (via der E7/4) in die Stufe 3. Da der Unterschiedsbetrag zwischen neuem und altem Entgelt weniger als den Garantiebetrag von 100€ beträgt (und jene Summe bei stufengleicher Höhergruppierung überschritten würde), wird anstatt des Entgelts der E8/3 das Ausgangsentgelt + Garantiebetrag gezahlt.
Eine danach erneut stattfindende Höhergruppierung aus der E8/3 in die E9a führt in Stufe 2. Für die erneute Höhergruppierung ist der bisher bezahlte Garantiebetrag nicht ausschlaggebend, sondern ausschließlich das Tabellenentgelt der derzeitigen Gruppe und Stufe. Da der Unterschiedsbetrag aus bisherigem Tabellenentgelt der E8/3 und dem in der neuen Gruppe und Stufe E9a/2 geringer ist als der Garantiebetrag von 180€, wird nicht das Tabellenentgelt der E9a/2 gezahlt. Jedoch auch nicht „altes“ Entgelt der E8/3 + Garantiebetrag, da die Zahlung gemäß TV-L §17 Absatz (4) Satz 3 auf den Betrag beschränkt wird, der bei stufengleicher Höhergruppierung (also in die E9a/3) entstehen würde. (Der Unterschiedsbetrag ist hier nur knapp 120.) Also wird dann für die Laufzeit der Stufe 2 der Betrag der E9a/3 gezahlt. Gelangt man dann in die Stufe 3, bleibt das Gehalt (bis auf Veränderungen durch Tarifvertrags-Anpassungen) gleich; erst ab Stufe 4 gibt es dann wieder mehr.