Autor Thema: ? Präventionsleistung nach § 9 Abs. 2 Buchst. a EntgFG  (Read 587 times)

Rainer

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Hallo,

die Deutsche Rentenversicherung bewilligt eine Präventionsleistung nach § 9 Abs. 2 Buchst. a EntgFG. § 9 Abs. 1 EntgFG verweist auf die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8. Nach § 4 Abs. 1 EntgFG ist die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts im Krankheitsfall nachzuzahlen.

Muss der Beschäftigte noch zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung / Teilnahmebescheinigung vorlegen oder reicht die Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung aus? Gibt es besondere Regelungen dazu im TV-L?

Dankeschön.