Autor Thema: Höhergruppierung und Stufenlaufzeit  (Read 2333 times)

minka90

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Höhergruppierung und Stufenlaufzeit
« am: 01.06.2023 10:01 »
Hallo,

ich habe folgendes Problem und brauche Hilfe:

Zum 01.01.2023 habe ich die Stufenlaufzeit zur EG 9a Stufe 4 erreicht.

Nun wurde ich zum 01.04.2023 Höhergruppiert in die EG 9c. Allerdings wurde ich nicht in die Stufe 4 Höhergruppiert sondern in die Stufe 3.
Als Begründung führt die Personalabteilung aus, dass ich während meiner Stufenlaufzeit in der Stufe 3 für 12 Monate eine Zulage nach § 8 des Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht zur EG 9c erhalten habe.

Hier nochmal im Überblick:

EG 9a Stufe 3
09.2019: Beginn AL 2
01.10.2020: Wechsel auf Stelle EG 9c, Zulage nach Bezirkstarifvertrag
01.04.2021: Beschäftigungsverbot aufgrund Schwangerschaft
09.09.2021: Beginn Mutterschutz
17.12.2021: Beginn Elternzeit
01.04.2022: Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit Stelle EG 9a Stufe 3 (keine Zulage)
12/2022: Abschluss AL 2
01.01.2023: Stufenaufstieg in EG 9a Stufe 4
01.04.2023: Versetzung Stelle EG 9c Höhergruppierung EG 9c STUFE 3

Ist das wirklich so rechtens? Wenn ja, hat jemand einen Hinweis wo ich die gesetzliche Grundlage dazu finde?
Ich bin eigentlich der Meinung, dadurch, dass ich nicht unmittelbar nach Ablegen der Prüfung auf einer entsprechend bewerteten Stelle tätig war, dass der Stufenanstieg in der EG 9a Stufe 4 bleibt und ich Stufengleich nach § 17 TVöD höherzugruppieren wäre.

Vielen Dank schon vorab!



ISN

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Antw:Höhergruppierung und Stufenlaufzeit
« Antwort #1 am: 01.06.2023 12:35 »
Das kommt darauf an, wie die Regelung im anzuwendenden Tarifvertrag lautet. Nach deinen Ausführungen ist es nicht der TVöD, sondern ein Bezirkstarifvertrag.

Maggus

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Antw:Höhergruppierung und Stufenlaufzeit
« Antwort #2 am: 01.06.2023 13:53 »
Wenn der TVöD die Grundlage ist und nicht eine "Anlehnung" daran, dann ist die Protokollerklärung im § 17 zu den Absätzen 4 und 4a zu beachten.
Gemäß Sachverhalt wurde eine höherwertigere Tätigkeit zunächst befristet Übertragen und müsste eine Zulage gem. § 14 TVöD ausgelöst haben. Nun erfolgt im Anschluss eine dauerhafte Übertragung dieser, oder einer anderen Tätigkeit nach EG 9c. Damit greift m.E. die Protokollerklärung.

Die Zulage gemäß "Bezirkstarifvertrag" ist vermutlich eine fehlende fachliche Voraussetzung gemäß der Entgeltordnung, also der anzuwendenden Eingruppierungsregeln. Vermutlich ist diese Voraussetzung nun erfüllt und  es kommt zur dauerhaften Übertragung der Tätigkeit.

ISN

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Antw:Höhergruppierung und Stufenlaufzeit
« Antwort #3 am: 01.06.2023 18:20 »
Es handelt sich laut Sachverhaltsschilderung nicht um eine Höhergruppierung im Anschluss an die Zulagenzahlung, sondern nach einer Unterbrechung. Bei der Unterbrechung handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit, für die keine Zulage Zustand, da lediglich Tätigkeiten nach EG 9a übertragen wurden.

minka90

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Antw:Höhergruppierung und Stufenlaufzeit
« Antwort #4 am: 02.06.2023 10:01 »
Die Zulage wurde aufgrund des § 8 des Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht
der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD vom 10. November 2008 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 1
vom 29. September 2017 gezahlt. Nicht nach § 14 TVöD.

Wie ISN richtig erkannt hat, wurde die Zulagenzahlung mit Eintritt in die Elternzeit im Dezember 2021 beendet.
Während meiner Elternzeit habe ich dann wieder eine Stelle bewertet nach EG 9a angetreten. Im Dezember 2022 habe ich die 2. Prüfung erfolgreich abgelegt. Sodann habe ich mich auf eine Stelle, bewertet nach EG 9c beworben erfolgreich beworben und wurde zum 01.04. dorthin versetzt, immernoch während der Elternzeit. Die Höhergruppierung erfolgte somit zum 01.04.2023  von EG 9a nach EG 9c. Eine Zulage habe ich seit 2021 nicht mehr erhalten.

minka90

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Antw:Höhergruppierung und Stufenlaufzeit
« Antwort #5 am: 02.06.2023 10:01 »
§ 8
Zulage
(1) 1Hat ein/e Beschäftigte/r die für ihre/seine Eingruppierung nach § 2 vorgeschriebene
Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und
Prüfung nachzuholen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu
vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der
Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn
der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zulage wird in Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 und 2 TVöD),
das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner
Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen
Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 und 2 TVöD) ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe
gewährt. 4Die/Der Beschäftigte erhält jeweils das Entgelt, das sie/er erhalten hätte,
wenn sie/er seit dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe
eingruppiert wäre.
(2) Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen,
richten sich während der Zeit, für die die Zulage nach Absatz 1 gezahlt wird, nach
der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.
(3) Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Beschäftigte
entweder
 a) die Prüfung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden hat oder
b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung
teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.
(4) 1Die Zulage entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in
die ihrer/seiner Tätigkeit entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert wird. 2
In diesem
Fall erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in
dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre.
(5) 1Beschäftigte, denen am 30. November 2008 eine Zulage nach § 2 der Anlage 3 zum
BAT zusteht, erhalten nach dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages eine Besitzstandszulage nach den bis zum 30. November 2008 geltenden Regelungen, solange
sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage unter
Berücksichtigung der Absätze 3 und 4 zu zahlen ist. 2Soweit sich bei entsprechender
Anwendung von Absatz 1 Satz 3 am 1. Dezember 2008 eine Zulage ergäbe, die
höher ist als die Besitzstandszulage nach Satz 1, wird die Zulage nach Absatz 1
Satz 3 gezahlt.

ISN

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Antw:Höhergruppierung und Stufenlaufzeit
« Antwort #6 am: 02.06.2023 16:07 »
Nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift bin ich auch der Meinung, dass dir ab der Höhergruppierung nach EG 9c die Stufe 4 zusteht, aber nur, wenn die vorherige Übertragung der Tätigkeit der EG 9a als Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgte und dadurch die Zulagenzahlung endete. Wenn dein Arbeitsverhältnis während der Elternzeit dagegen ruhte und daneben ein neues Teilzeit-Arbeitsverhältnis während Elternzeit bestand, wäre meiner Meinung nach zu prüfen, innerhalb welchen Arbeitsverhältnisses die Übertragung der Tätigkeit der EG 9c nach Abschluss des Lehrgangs erfolgte. Denn dann hat der Anspruch auf die Zulage dem Grunde nach nicht geendet, sondern es bestand nur wegen der Elternzeit kein Zahlungsanspruch. Interessant wäre, ob dein Arbeitgeber dir ausdrücklich mitgeteilt hat, dass der Anspruch auf die Zulage endet.

Schade, dass Spid oder SVA nicht mehr hier sind. Deren Fachkompetenz fehlt einfach.

minka90

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Antw:Höhergruppierung und Stufenlaufzeit
« Antwort #7 am: 02.06.2023 16:29 »
Ja genau, die Teilzeitbeschäftigung erfolgt im Rahmen meines bestehenden Arbeitsverhältnisses und die Zulagenzahlung endete  im Dez. 2021. Mein AG hatte keine Stelle in 9c frei für eine Teilzeitbeschäftigung. Nur deshalb bin ich dann zurück gekommen auf eine Stelle bewertet nach 9a und habe keine Zulage mehr erhalten. Ausdrücklich mitgeteilt hat er mir das tatsächlich nicht das ich keine Zulage mehr erhalte. Ich habe es allerdings auch nicht in Frage gestellt.

Tatsächlich wurde mir die Stelle in EG 9c nun zum 01.04. Auch noch während der Elternzeit übertragen. Die Elternzeit beende ich erst zum 30.06.2023.

Also siehst du es auch so, das die Unmittelbarkeit zwischen der Zulagenzahlung und der Höhergruppierung nicht gegeben ist und daher eine reguläre stufengleiche höhergruppierung vorliegt und der Bezirkstarifvertrag Paragrah 8 Abs. 4 keine Anwendung findet?

ISN

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Antw:Höhergruppierung und Stufenlaufzeit
« Antwort #8 am: 02.06.2023 19:28 »
Ja, da eine Unterbrechung zwischen Zulagenanspruch und Höhergruppierung ist.

minka90

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Antw:Höhergruppierung und Stufenlaufzeit
« Antwort #9 am: 02.06.2023 19:58 »
Und das leitest du auch aus Paragraph 8 Abs. 4 des Bezirkstarifvertrag her?
Oder gibt es da nochmal was wo das geregelt ist. Paragraph 14 TVöD findet keine Anwendung oder? Habe ein Rundschreiben gefunden wo genau auf diesen Fall eingegangen wird, Rechtsgrundlage für die zulage ist dort allerdings der 14 tvöd.

Ich brauche ein paar gute Argumente für meine Begründung bei der Personalabteilung

ISN

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Antw:Höhergruppierung und Stufenlaufzeit
« Antwort #10 am: 02.06.2023 21:57 »
Der Sachverhalt fällt nicht unter Absatz 4, da kein Sachzusammenhang zwischen Wegfall der Zulage und Höhergruppierung besteht. Also ist es eine Höhergruppierung ohne Sonderregelungen zum Entgelt. Da du geschrieben hast, dass der anzuwendende Tarifvertrag eine stufengleiche Höhergruppierung beinhaltet, steht dir Stufe 4 zu.
Die Entgeltordnung zum TVöD enthält eine ähnliche Regelung wie § 8 des Bezirkstarifvertrages. Ich meine mich zu erinnern, dass dort in dieser Situation einerseits die Höhergruppierung einschließlich Stufenfestsetzung ganz normal nach § 17 Abs. 4 TVöD erfolgt, andererseits aber eine Vergleichsberechnung erfolgt, bei der das Entgelt so berechnet wird, als ob die Höhergruppierung bereits bei Beginn der Zulagenzahlung erfolgt wäre. Nur wenn das Entgelt aus der Vergleichsberechnung höher als das Entgelt aufgrund der Höhergruppierung ist, ist dieses zu zahlen. Es ist also eine Günstigkeitsprüfung. Das könnte bei der Regelung in § 8 des Bezirkstarifvertrages ebenfalls so sein.