§ 8
Zulage
(1) 1Hat ein/e Beschäftigte/r die für ihre/seine Eingruppierung nach § 2 vorgeschriebene
Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und
Prüfung nachzuholen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu
vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der
Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn
der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zulage wird in Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 und 2 TVöD),
das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner
Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen
Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 und 2 TVöD) ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe
gewährt. 4Die/Der Beschäftigte erhält jeweils das Entgelt, das sie/er erhalten hätte,
wenn sie/er seit dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe
eingruppiert wäre.
(2) Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen,
richten sich während der Zeit, für die die Zulage nach Absatz 1 gezahlt wird, nach
der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.
(3) Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Beschäftigte
entweder
a) die Prüfung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden hat oder
b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung
teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.
(4) 1Die Zulage entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in
die ihrer/seiner Tätigkeit entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert wird. 2
In diesem
Fall erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in
dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre.
(5) 1Beschäftigte, denen am 30. November 2008 eine Zulage nach § 2 der Anlage 3 zum
BAT zusteht, erhalten nach dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages eine Besitzstandszulage nach den bis zum 30. November 2008 geltenden Regelungen, solange
sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage unter
Berücksichtigung der Absätze 3 und 4 zu zahlen ist. 2Soweit sich bei entsprechender
Anwendung von Absatz 1 Satz 3 am 1. Dezember 2008 eine Zulage ergäbe, die
höher ist als die Besitzstandszulage nach Satz 1, wird die Zulage nach Absatz 1
Satz 3 gezahlt.