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Höhergruppierung und Stufenlaufzeit

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ISN:
Der Sachverhalt fällt nicht unter Absatz 4, da kein Sachzusammenhang zwischen Wegfall der Zulage und Höhergruppierung besteht. Also ist es eine Höhergruppierung ohne Sonderregelungen zum Entgelt. Da du geschrieben hast, dass der anzuwendende Tarifvertrag eine stufengleiche Höhergruppierung beinhaltet, steht dir Stufe 4 zu.
Die Entgeltordnung zum TVöD enthält eine ähnliche Regelung wie § 8 des Bezirkstarifvertrages. Ich meine mich zu erinnern, dass dort in dieser Situation einerseits die Höhergruppierung einschließlich Stufenfestsetzung ganz normal nach § 17 Abs. 4 TVöD erfolgt, andererseits aber eine Vergleichsberechnung erfolgt, bei der das Entgelt so berechnet wird, als ob die Höhergruppierung bereits bei Beginn der Zulagenzahlung erfolgt wäre. Nur wenn das Entgelt aus der Vergleichsberechnung höher als das Entgelt aufgrund der Höhergruppierung ist, ist dieses zu zahlen. Es ist also eine Günstigkeitsprüfung. Das könnte bei der Regelung in § 8 des Bezirkstarifvertrages ebenfalls so sein.


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