Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stufenlaufzeit bei Einstellung nicht berücksichtigt, Korrektur wirklich unmglich
GofX:
--- Zitat von: MoinMoin am 06.06.2023 08:37 ---Und mWn können Stufenlaufzeiten tarifliche nicht "mitgenommen" werden, es wäre übertariflich.
--- End quote ---
Die Mitnahme von Stufenlaufzeiten ist tariflich kein Problem:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-3426-beruecksichtigung-bereits-erworbener-stufen_idesk_PI13994_HI1796695.html
--- Zitat von: Haufe ---So dürfte es unproblematisch sein, wenn der Arbeitgeber Stufenlaufzeiten berücksichtigt, welche in der gleichen bzw. einer höherwertigen Entgeltgruppe erworben wurden.
Zusätzlich zur bereits erreichten Stufe kann auch die in dieser Stufe bereits erreichte Stufenlaufzeit im neuen Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden.
Die Entscheidung zur Berücksichtigung bereits erworbener Stufen/Stufenlaufzeit liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Ein Anspruch der/des Beschäftigten auf Berücksichtigung der bisher erworbenen Stufenlaufzeit besteht nicht.
--- End quote ---
Der Arbeitgeber hat in der Person Geschäftsführer entschieden, dass die bisher zurückgelegte Stufenlaufzeit berücksichtigt werden soll.
MoinMoin:
--- Zitat von: GofX am 06.06.2023 08:53 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 06.06.2023 08:37 ---Und mWn können Stufenlaufzeiten tarifliche nicht "mitgenommen" werden, es wäre übertariflich.
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Die Mitnahme von Stufenlaufzeiten ist tariflich kein Problem:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-3426-beruecksichtigung-bereits-erworbener-stufen_idesk_PI13994_HI1796695.html
--- Zitat von: Haufe ---So dürfte es unproblematisch sein, wenn der Arbeitgeber Stufenlaufzeiten berücksichtigt, welche in der gleichen bzw. einer höherwertigen Entgeltgruppe erworben wurden.
Zusätzlich zur bereits erreichten Stufe kann auch die in dieser Stufe bereits erreichte Stufenlaufzeit im neuen Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden.
Die Entscheidung zur Berücksichtigung bereits erworbener Stufen/Stufenlaufzeit liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Ein Anspruch der/des Beschäftigten auf Berücksichtigung der bisher erworbenen Stufenlaufzeit besteht nicht.
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Der Arbeitgeber hat in der Person Geschäftsführer entschieden, dass die bisher zurückgelegte Stufenlaufzeit berücksichtigt werden soll.
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Na, dann sollte die Personalerin ja ihren A an der Wand haben, wenn Haufe das so sieht und der GF sollte ihr das unmissverständlich anweisen.
GofX:
Und falls noch mehr Kanonenfutter gebraucht wird:
https://www.prigge-recht.de/tvoed-befristung-und-neueinstellung-hindert-stufenaufstieg-nicht/
--- Zitat von: Prigge ---Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Vorbeschäftigung in einer gleichartigen Tätigkeit beim selben Arbeitgeber als Stufenlaufzeit beim Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TVöD zu berücksichtigen ist.
--- End quote ---
--- Zitat von: BAG ---Bei gesetzeskonformer Auslegung von § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er bereits zuvor befristet bei demselben Arbeitgeber im Rahmen einer gleichartigen und gleichwertigen Tätigkeit beschäftigt war.
--- End quote ---
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