Autor Thema: Bewerbungsverfahren Stellenvergabe  (Read 1304 times)

melvg

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Bewerbungsverfahren Stellenvergabe
« am: 02.06.2023 09:29 »
Ich arbeite in einem Unternehmen welches den TVöD anwendet. Ich habe mich in einem Unternehmen beworben welches den TV-L anwendet, wir sind Tochter dieses Unternehmens.

Das Bewerbungsverfahren hat sich nun 4 Monate hingezogen, es gab 2 Gespräche. Zwischendurch wurde nochmal neu ausgeschrieben und man hat mich explizit darum gebeten mich wiederum zu bewerben.

Nun kam eine E-Mail mit folgendem Satz:
Zitat
„Sehr geehrte Frau x,,
 
wir danken Ihnen für Ihr Interesse und Ihre Bewerbung.
Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihnen keine Stelle anbieten können.
 
Wir wünschen Ihnen alles Gute.“

Handelt es sich hier um eine korrekte Absage im Bewerbungsverfahren? Mir fehlt zum Beispiel der Hinweis, dass die Stelle nun besetzt wurde.

Ich habe per Mail um Akteneinsicht gebeten, diese wurde bisher ignoriert.

Hätte man die Auswahlentscheidung begründen müssen?
Fehlt der Hinweis, dass die Stelle nun besetzt ist?

Heikel ist, einige Mitarbeiter in der Führung arbeiten für beide Unternehmen. Ich vermute, dass man mich aus Gründen der Personalknappheit nicht wechseln lassen möchte. Da ich das nicht beweisen kann, würde ich dieses auch nicht äußern.


Julyvee

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Antw:Bewerbungsverfahren Stellenvergabe
« Antwort #1 am: 02.06.2023 09:37 »
"Die Anbahnung von Arbeitsverhältnissen endet mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags oder mit der Absage der Bewerbung.

Bei der Absage einer Bewerbung sollte der Arbeitgeber sich möglichst vorsichtig ausdrücken und kurzfassen. Hier ist der Hinweis, dass trotz der Qualifikation des Bewerbers einem anderen der Vorzug gegeben wurde, vollkommen ausreichend.
....................................)
Abgelehnte Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf Auskunft darüber, wer die Stelle aus welchen Gründen bekommen hat - trotzdem ist hier Vorsicht geboten: denn das Schweigen des Arbeitgebers kann in bestimmten Konstellationen das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen.
Wenn Sie eine Absage begründen, hat diese Begründung der Wahrheit zu entsprechen. Die Erteilung einer Falschauskunft stellt ein Indiz für eine Diskriminierung dar."

Quelle: Haufe, Antidiskriminierung / 4.4 Die Absage

ike

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Antw:Bewerbungsverfahren Stellenvergabe
« Antwort #2 am: 05.06.2023 11:14 »
Eine Absage kann ja auch erfolgen, wenn sich gar kein geeigneter Bewerber gefunden hat; dann wird eben weitergesucht.