Autor Thema: Neue Tätigkeitsbeschreibung ohne Höhergruppierung  (Read 1440 times)

AnonymerUser

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Hallo,

mir würde eine neue Tätigkeitsbeschreibung vom Personal ausgehändigt, mit welcher ich nicht zufrieden bin.

Um kurz den Sachverhalt zu erklären. Ich Arbeite im IT Referat und habe eine Abgeschlossene Ausbildung zum Fachinformatiker. Bis vor 1 Jahr, lag meine Tätigkeit im Bereich des Nutzerservices (First und Second Level Support). Die Entgeldgruppe lag dabei bei einer E8/2.

Im letzten Jahr haben sich meine Tätigkeiten stark geändert und meine Tätigkeitsbeschreibung wurde angepasst.
In meiner Neuen Tätigkeitsbeschreibung habe ich nun nachfolgende Inhalte.

Konzipieren, Planen und Durchführen von Schulungen eines von uns genutztes Fachprogrammes. Erstellen von technischen Dokumentationen, Konfiguration und Fachadministration für das Fachprogramm.
Der Zeitanteil für diese Aufgaben wird mit 50% angegeben.

Die anderen 50% Zeitanteil haben den Umfang der Softwareverteilung. Hierbei beinhaltet sind, Konfiguration und Fachadministration des Softwareverteilungssystems sowie das übernehmen der Prozessbetreuung für die Softwareverteilung. Des Weiteren Test sowie Erarbeitung von Vorschlägen zum Einsatz von Softwareverteilungsmechanismen für PC‘s.


In der Tätigkeitsbeschreibung wurde im Punkt 4.1 Fachkenntnisse die Felder zur Einschätzung des Fachprogramme freigelassen. Der Punkt 6.1 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale würde überhaupt nicht ausgefüllt. Dies hat mich schon sehr stutzig gemacht.

Die Entgeldgruppe bleibt bei einer E8/2 und es gibt keine Fallgruppe.

Meiner Meinung nach, sind durch die neue Tätigkeitsbeschreibung deutlich mehr Fachkompetenzen und Verantwortung erforderlich.

Jetzt zur spannenden Frage , ist die E8/2 immer noch gerechtfertigt?
Im Falle das es nicht gerechtfertigt ist, wie würdet ihr vorgehen?

Ich danke jeden schonmal vorab für die Hilfe 

E15TVL

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Antw:Neue Tätigkeitsbeschreibung ohne Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 02.06.2023 12:56 »
Im Falle das es nicht gerechtfertigt ist, wie würdet ihr vorgehen?
Zum Arbeitsgericht gehen.

Übrigens muss eine Eingruppierung nicht gerechtfertigt werden, Eingruppierung ist. Dein AG vertritt die Rechtsmeinung, dass deine auszuübenden Tätigkeiten der E8 entsprechen, du vertrittst (offenbar) eine andere Rechtsmeinung. Abschließend feststellen kann das nur ein Arbeitsgericht.

Meine rein subjektive und mithin völlig belanglose Meinung als ebenfalls ITer:
Deine aufgeführten Tätigkeiten oben hören sich nicht gerade nach >E8 an. Als Fachinformatiker musst und solltest du dich aber nicht mit einer E8 abspeisen lassen. Entweder lässt du dir höherwertige auszuübende Tätigkeiten übertragen oder du suchst dir dringend einen anderen AG.

MoinMoin

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Antw:Neue Tätigkeitsbeschreibung ohne Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 02.06.2023 13:08 »
aus https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf

Zitat

3.5 Beschäftigte der EG 8, deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert
(EG 9a)
Diese Heraushebung aus der Entgeltgruppe 8 gilt sowohl für den Ausbildungsstrang als auch
für den Tätigkeitsstrang.
Im Unterschied zu „vielseitigen“ Fachkenntnissen (siehe 3.2) müssen die „zusätzlichen“ Fachkenntnisse qualitativ außerhalb dessen liegen, was üblicherweise in den „einschlägigen Ausbildungen“ vermittelt bzw. als „gründliche Fachkenntnisse“ angesehen wird, da sie sonst bereits unter „vielseitige Fachkenntnisse“ fallen würden und insofern „verbraucht“ wären. Da andererseits die (höherwertigen) „umfassenden Fachkenntnisse“ (Entgeltgruppe 9b) bzw. eine
komplette Beherrschung des „Fachgebiets“ eine Steigerung der Tiefe und Breite gegenüber
den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ und „zusätzlichen Fachkenntnissen“ bedeuten, bleibt nur, dass diese „zusätzlichen Fachkenntnisse“ zwischen diesen beiden Merkmalen anzusiedeln sind. Folglich sind „zusätzliche Fachkenntnisse“ in anderen Fachgebieten
und / oder im selben Fachgebiet dann aber in höherer Qualität zu finden.
„Zusätzlich“ bedeutet also einerseits „über die einschlägige Ausbildung hinaus“. Erforderlich
ist ein Vergleich zwischen den im Rahmen der Ausbildung vermittelten Kenntnissen und den
für die Aufgabenerledigung zwingend erforderlichen Fachkenntnissen. Im Rahmen der Ausbildung sind Fachkenntnisse vermittelt, wenn hierfür nach den aktuellen Ausbildungsvorschriften
eine relevante Unterrichtszeit aufgewendet wird. Die bloße Erwähnung in der Ausbildungsverordnung genügt nicht.
„Zusätzliche Fachkenntnisse“ können daher beispielsweise anfallen, wenn Fachkenntnisse
aus zwei, im Rahmen der Ausbildung alternativ wählbaren, Fachrichtungen erforderlich sind.
Dies ist z. B. der Fall, wenn die Tätigkeit grundsätzlich die Kenntnisse aus der Ausbildung
„Fachinformatiker für Systemintegration“ erfordert, ohne Anleitung ausgeführt wird und einen
über Standardfälle hinausgehenden Gestaltungsspielraum hat, dann aber darüber hinaus auch
zwingend Fachkenntnisse erfordert, die ausschließlich Inhalt der Ausbildung „Fachinformatiker
für Anwendungsentwicklung“ sind. Es handelt sich dann um „zusätzliche Fachkenntnisse“.
Andererseits können aber auch überhaupt nicht in einer Ausbildung vermittelte Fachkenntnisse
relevant sein. Viele Anbieter kommerzieller Software erlauben das Arbeiten (Konfigurieren,
Einrichten, Anpassen) an ihrer Software nur, wenn die Beschäftigten entsprechende Lehrgänge besucht haben (z. B. SAP). Abhängig von der Breite und / oder Tiefe der so vermittelten
Kenntnisse, können diese notwendige „Zertifikate“ tariflich relevante „zusätzliche Fachkenntnisse“ sein.

3.6 Beschäftigte der EG 9a, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert
(EG 9b)
Diese Heraushebung aus der Entgeltgruppe 9a gilt sowohl für den Ausbildungsstrang als auch
für den Tätigkeitsstrang.
Umfassende Fachkenntnisse bedeuten nach der Protokollerklärung Nr. 2 zum Abschnitt 11
gegenüber den in der Entgeltgruppe 9a geforderten Fachkenntnissen „eine Steigerung der
Tiefe und der Breite nach“. Die Erläuterung ist im Wesentlichen wortgleich zur Protokollerklärung Nr. 4 zum Teil I; daher kann für die Auslegung auf die Rechtsprechung des BAG zum
Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ zurückgegriffen werden.
Als erster Teil ist eine Steigerung der Breite nach erforderlich.
Nach der Rechtsprechung des BAG ist das gegeben, wenn ein breites, d. h. nach dem (quantitativen) Umfang der Kenntnisse bedeutendes Wissen eingesetzt werden muss. Die Tätigkeit
erfordert also neben den „zusätzlichen Fachkenntnissen“ und den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ aus der Entgeltgruppe 9a erneut eine wahrnehmbare Steigerung der
Menge des notwendigen Fachwissens.
Der zweite notwendige Aspekt ist die Steigerung der Tiefe nach.
Nach der Rechtsprechung des BAG (zum Teil I) ist hierfür qualitativ verlangt, dass im Einzelfall
Rechtsprechung hinzugezogen werden muss oder die Kenntnisse im Zusammenhang mit der
Rechtsnormanwendung, mit Auslegungsfragen oder mit Ermessensausübung in einer eingehenden, vertieften Weise benötigt werden. Als vertiefte Kenntnisse werden beispielsweise solche betrachtet, die etwa durch Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur und
Rechtsprechung gekennzeichnet sind oder dass über die nähere Kenntnis der anzuwendenden Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit analysiert und verarbeitet werden müssen. Ein Fachwissen, das sich auf die Grundtatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, reicht für stärker analysierende, zur Entscheidung von Zweifelsfällen
bzw. -fragen notwendige Denkvorgänge, wie sie für die Entgeltgruppe 9b typisch sind, nicht
aus.
Übertragen in den Bereich der IKT ist hier das Hauptaugenmerk auf die „Literatur“ zu legen.
Eine Aufgabe erfordert „umfassende“ Fachkenntnisse im Sinne des Abschnitts 11, wenn sie
ohne Kenntnis der Inhalte qualitativ hochwertiger Foren, spezifischer Mail-Verteiler oder Fachkonferenzen regelmäßig nicht lösbar sind. Das trifft z. B. für Linux-basierte Systeme eher zu,
als für Standard-Windows-Systeme. Ein weiteres Beispiel sind neue Technologien und neue
Anwendungsbereiche (z. B. IT-Datenschutz). Wobei hier keine Pauschalierung möglich ist,
sondern in jedem Einzelfall Feststellungen zu treffen sind.

Da würde ich die 50% für Schulung und Fachprogramm geraffel in der 9a sehen können.
Oder hat man in der Ausbildung zum FI das als Lerninhalte?

Aber ich würde an einer Stelle deinem AG ganz einfach mitteilen, dass du eine zukünftige Zusammenarbeit nur noch bei einer monetären Entlohnung in höhe von xxx Euro sehen würdest.
Wie sie diese tariflich begründen nd durch welche Tätigkeiten sie es erreichen überlässt du den Profis der Personalverwaltung (ironie aus)

MoinMoin

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Antw:Neue Tätigkeitsbeschreibung ohne Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 02.06.2023 13:11 »
Im Falle das es nicht gerechtfertigt ist, wie würdet ihr vorgehen?
Zum Arbeitsgericht gehen.
Ich würde darauf verzichten und direkt mein Wunschentgelt einfordern und einen Ag suchen, der es mir zahlt, sofern ich einen funken flexibel bin.

E15TVL

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Antw:Neue Tätigkeitsbeschreibung ohne Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 02.06.2023 13:14 »
Im Falle das es nicht gerechtfertigt ist, wie würdet ihr vorgehen?
Zum Arbeitsgericht gehen.
Ich würde darauf verzichten und direkt mein Wunschentgelt einfordern und einen Ag suchen, der es mir zahlt, sofern ich einen funken flexibel bin.
Wir verstehen uns  ;)