Hallo,
Ich habe einen neuen Arbeitsvertrag, wieder befristet, wieder im öD, jedoch andere Institution die nichts mit dem vorherigen AG zu tun hat.
Nun habe ich 2 Fragen:
Zur Kündigung ist in dem Vertrag Paragraph 34 ausgewiesen, der besagt, die Kündigungsfristen seien bei Zugehörigkeit
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
Das sind aber die Kündigungsfristen bei unbefristeten Verträgen und die Kündigungsfristen für einen unbefristeten Vertrag sind kürzer. Für befristete Verträge, zu denen mein Vertrag hält gehört, gilt ja eigentlich anderes. Gilt nun aber, da o. G. Paragraph ausgewiesen ist, die Frist für mich oder ist es möglicherweise doch so, dass dies laut TV unzulässig ist und dieser Paragraph nichtig ist und trotzdem die längeren Fristen gelten?
Die andere Frage bezieht sich auf die Betriebszugehörigkeit. Ich war nun 3 Jahre bei meinen vorherigen AG, wie gesagt auch öD. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich diese 3 Jahre bei meiner jetzigen Stelle, nach der Probezeit, bezüglich der Kündigungsfrist draufrechnen muss?
Danke und mit freundlichem Gruß,
B