Autor Thema: Neuer Vertrag mit falscher Kündigungsfrist  (Read 1325 times)

Beemster

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Neuer Vertrag mit falscher Kündigungsfrist
« am: 04.06.2023 08:27 »
Hallo,

Ich habe einen neuen Arbeitsvertrag, wieder befristet, wieder im öD, jedoch andere Institution die nichts mit dem vorherigen AG zu tun hat.

Nun habe ich 2 Fragen:

Zur Kündigung ist in dem Vertrag Paragraph 34 ausgewiesen, der besagt, die Kündigungsfristen seien bei Zugehörigkeit

bis zu einem Jahr    ein Monat zum Monatsschluss,
 von mehr als einem Jahr    6 Wochen,
 von mindestens 5 Jahren    3 Monate,

Das sind aber die Kündigungsfristen bei unbefristeten Verträgen und die Kündigungsfristen für einen unbefristeten Vertrag sind kürzer. Für befristete Verträge, zu denen mein Vertrag hält gehört, gilt ja eigentlich anderes. Gilt nun aber, da o. G. Paragraph ausgewiesen ist, die Frist für mich oder ist es möglicherweise doch so, dass dies laut TV unzulässig ist und dieser Paragraph nichtig ist und trotzdem die längeren Fristen gelten?

Die andere Frage bezieht sich auf die Betriebszugehörigkeit. Ich war nun 3 Jahre bei meinen vorherigen AG, wie gesagt auch öD. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich diese 3 Jahre bei meiner jetzigen Stelle, nach der Probezeit, bezüglich der Kündigungsfrist draufrechnen muss?

Danke und mit freundlichem Gruß,
B

McOldie

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Antw:Neuer Vertrag mit falscher Kündigungsfrist
« Antwort #1 am: 04.06.2023 11:09 »
1. Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Sie ist maßgebend für die Kündigungsfrist von unbefristeten Arbeitsverhältnissen (§ 34 TVL).
2. Für befristete Beschäftigungsverhältnisse gelten die Kündigungsfristen des § 30 TVL. Hier kommt es nicht auf den Begriff Beschäftigungszeit an. Sind mehrere aneinandergereihte Arbeitsverhältnisse vorhanden, so zählen diese nur wenn sie beidemselben Arbeitgeber zurückgelegt wurden.
3. Im vorliegenden Fall zählt also ausschließlich der Vertrag beim aktuellen Arbeitgeber.

MoinMoin

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Antw:Neuer Vertrag mit falscher Kündigungsfrist
« Antwort #2 am: 04.06.2023 12:16 »
Mal eine doofe Frage, wenn man jedoch einzelvertraglich etwas anderes festlegt, dann gilt doch das, was man vertraglich festgelegt hat.
In diesem Fall die Kündigungsfristen die im AV stehen und von beiden Vertragspartner unterschrieben wurden, oder?

McOldie

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Antw:Neuer Vertrag mit falscher Kündigungsfrist
« Antwort #3 am: 04.06.2023 17:37 »
Mal eine doofe Frage, wenn man jedoch einzelvertraglich etwas anderes festlegt, dann gilt doch das, was man vertraglich festgelegt hat.
In diesem Fall die Kündigungsfristen die im AV stehen und von beiden Vertragspartner unterschrieben wurden, oder?
meine Meinung:
Das kommt darauf an, welche Tarifbindung besteht. Die Vorschriften des TV-L haben für die seinem Geltungsbereich unterliegenden Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gem. §§ 3, 4 TVG nur dann normative Wirkung, wenn diese bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der selbst Tarifvertragspartei ist, also z. B. Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Die Vorschriften entfalten auch dann normative Wirkung, wenn die Arbeitnehmer selbst tarifgebunden, d. h. Mitglieder einer der am Abschluss des TV-L beteiligten Gewerkschaften sind oder während seiner Laufzeit werden.
Von der Tarifbindung, also von der normativen Wirkung des TV-L gem. § 4 TVG, werden nur tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfasst. Ist lediglich der Arbeitgeber tarifgebunden, hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Anwendung der Tarifverträge. Aus der i. d. R. vorgesehenen satzungsrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitgeberverband, die Tarifverträge anzuwenden, kann der Arbeitnehmer keine Rechte für sich ableiten. Die Satzung eines Arbeitgeberverbands regelt nur die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verbands, haben jedoch keine Drittwirkung. Ist lediglich der Arbeitnehmer tarifgebunden (Mitglied einer tarifvertragschließenden Gewerkschaft), der Arbeitgeber dagegen nicht, ergibt sich ebenfalls kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Anwendung der Tarifverträge, an die der Arbeitgeber nicht normativ gebunden ist.
Nach § 4 Abs. 1 TVG gelten auch die Normen des TV-L unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits tarifgebundenen Parteien des Arbeitsverhältnisses. Infolge dieser unmittelbaren Wirkung greifen die Normen in das Arbeitsverhältnis wie gesetzliche Vorschriften ein; sie sind jedoch nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags. Nach § 4 Abs. 3 TVG sind vom TV-L abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

Bienchen456

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Antw:Neuer Vertrag mit falscher Kündigungsfrist
« Antwort #4 am: 05.06.2023 12:01 »
Ich möchte drauf hinweisen, dass die Kündigungsfristen aus § 30 nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Anwendung finden. Heißt auch bei allen übrigen befristeten Verträgen gilt ebenfalls § 34 TV-L.