Autor Thema: Urlaubsverfall  (Read 2443 times)

wgb

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Urlaubsverfall
« am: 06.06.2023 09:42 »
Guten Morgen,

Ein Mitarbeiter ist seit Oktober 2021 durchgehend krank.

Er hat noch 23 Tage Resturlaub aus 2021.

Wann verfällt dieser?

GofX

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Antw:Urlaubsverfall
« Antwort #1 am: 06.06.2023 09:49 »
Weil sich die jährlich erworbenen Urlaubsansprüche von Arbeitnehmenden, die über mehrere Jahre arbeitsunfähig erkrankt sind, ins Unermessliche addieren würden, legte der EuGH und im Anschluss auch das BAG eine Grenze fest.

Danach ist es zulässig und nunmehr gefestigte Rechtsprechung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs verfällt.

Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmenden über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert.

Quelle

Die 23 Tage Resturlaub aus 2021 sind nach 15 Monaten, also am 31.03.2023, verfallen.

wgb

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Antw:Urlaubsverfall
« Antwort #2 am: 06.06.2023 09:59 »
Danke für die Info.

Allerdings steht in deiner Quelle unten folgendes :

"Bisher ungeklärt war, ob die 15-Monatsfrist bei Langzeiterkrankung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers gilt. Das BAG hatte dem EuGH diese Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nunmehr ist klar: Jahresurlaub darf auch bei längerer Krankheit nicht einfach verfallen. Der Europäische Gerichtshof hat die 15-Monatsfrist bei Langzeiterkrankung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit zwar grundsätzlich bestätigt. Wenn der Arbeitgeber allerdings seine Mitwirkung versäumt, dürfen Urlaubstage in dem Urlaubsjahr, in dem Beschäftigte auch tatsächlich gearbeitet haben und dann erkrankten, nicht verfallen. In Umsetzung dieser Vorgaben hat das BAG seine Rechtsprechung entsprechend angepasst. "

Das bedeutet doch, es müsste erstmal auf bevorstehenden
 Verfall nach 15 Monaten hingewiesen werden oder? Dies war hier nicht erfolgt.

OrganisationsGuy

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Antw:Urlaubsverfall
« Antwort #3 am: 06.06.2023 10:04 »
Klingt für mich nicht so als wäre "Mitwirkung" der Hinweis, dass Urlaub nach Ablauf von 15 Monaten verfallen würde wenn er nicht mehr genommen wird.

Für mich ist absolut offen was hier als Mitwirkung des Arbeitgebers zu verstehen ist, das müsste doch irgendwo mal erläutert worden sein, oder?

GofX

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Antw:Urlaubsverfall
« Antwort #4 am: 06.06.2023 10:08 »
Das bedeutet doch, es müsste erstmal auf bevorstehenden  Verfall nach 15 Monaten hingewiesen werden oder? Dies war hier nicht erfolgt.

Nope.

Zitat von: Haufe
Entscheidend ist, ob im Urlaubsjahr noch gearbeitet wurde

Danach verfällt der Urlaubsanspruch mit Ablauf der 15-Monatsfrist weiterhin dann, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, weil eine Mitwirkung des Arbeitgebers nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätte beitragen können.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmende – wie der Arbeitnehmer im hier entschiedenen Fall – im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist. In dieser Fallkonstellation verfällt der Urlaubsanspruch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden rechtzeitig vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.

Quelle

Bei einer Erkrankung ab Oktober 21 kann man davon ausgehen, dass "der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden rechtzeitig vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen". Anders wäre es bei einer Erkrankung ab z. B. Februar.

wgb

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Antw:Urlaubsverfall
« Antwort #5 am: 06.06.2023 10:16 »
In dem Beispiel in der Quelle war der Arbeitnehmer sogar erst ab 1. Dezember erkrankt.

Daher kann ich deiner Argumentation gerade nicht ganz Folgen.

Habe ich ein Detail übersehen?




GofX

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Antw:Urlaubsverfall
« Antwort #6 am: 06.06.2023 10:29 »
Daher kann ich deiner Argumentation gerade nicht ganz Folgen.

Kann ich jetzt auch nicht mehr.

Dass "der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten" bereits vor der Erkrankung des Arbeitnehmers nachkommen soll, ist scheinbar nicht damit abgetan, dem Arbeitnehmer entsprechende Möglichkeiten einzuräumen, seinen Urlaub zu beantragen - vielmehr soll er ihn auch noch aktiv daran erinnern.

Wenn dies in 2021 nicht geschehen ist, kann der Anspruch wohl weiterhin bestehen.

Das wird der Grund sein, weshalb meine Chefs ständig bei mir ankommen und mich erinnern, ich solle noch meinen Jahresurlaub nehmen. Macht ihr das nicht?

Edit:
Mehr zum Thema:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/urlaub-mitwirkungsobliegenheiten-des-arbeitgebers_idesk_PI13994_HI13697567.html

Zitat von: Haufe
Der Arbeitgeber müsse insoweit konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage sei, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen; das setze voraus, dass er den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordern müsse, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfalle, wenn er ihn nicht beantrage. Auch dürfe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub wahrzunehmen, ihn insbesondere nicht mit Umständen konfrontieren, die ihn davon abhalten könnten, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Da, so das Gericht weiter, für die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten konkrete gesetzliche Vorgaben fehlen, sei der Arbeitgeber grundsätzlich in der Auswahl der Mittel frei.
« Last Edit: 06.06.2023 10:44 von GofX »

MoinMoin

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Antw:Urlaubsverfall
« Antwort #7 am: 06.06.2023 11:05 »
Guten Morgen,

Ein Mitarbeiter ist seit Oktober 2021 durchgehend krank.

Er hat noch 23 Tage Resturlaub aus 2021.

Wann verfällt dieser?
Ich denke man muss zwischen den tariflichen und gesetzlichen Teil unterscheiden.
Wenn der AG nicht auf den Verfall hingewiesen hat, kann es uU tatsächlich so sein, dass die 13 Tage Rest vom gesetzlichem Urlaub noch nicht verfallen sind.
Bei uns wird auf alle Fälle im Juni auf den Verfall schriftlich hingewiesen.

Mir ist unklar, ob der AG diesen Hinweis auch nach Hause zustellen muss oder ein Aushang auch reichen würde.

blondie

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Antw:Urlaubsverfall
« Antwort #8 am: 06.06.2023 11:17 »
Klingt für mich nicht so als wäre "Mitwirkung" der Hinweis, dass Urlaub nach Ablauf von 15 Monaten verfallen würde wenn er nicht mehr genommen wird.

Für mich ist absolut offen was hier als Mitwirkung des Arbeitgebers zu verstehen ist, das müsste doch irgendwo mal erläutert worden sein, oder?

Nach dem Urteil kam bei uns genau diese Aufforderung, dass jeder Mitarbeiter mit Resturlaub über einen möglichen Verfall zu informieren ist. Und dadurch bekommen die Kollegen immer eine kurze schriftliche Info dazu.

peterchaos

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Antw:Urlaubsverfall
« Antwort #9 am: 02.08.2023 17:47 »
Hallo,
nach dem Eugh Urteil ist die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers erforderlich, nimmt er diese nicht war, kann der Urlaub auch nicht nach 15 Monaten verfallen.