Autor Thema: vorübergehende Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten  (Read 1006 times)

Skorpion65

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Hallo ins Forum,

wie seht ihr das, bzw. wo ist der Denkfehler/Wissenslücke!

Dem Mitarbeiter (EG9b) soll auf Antrag, und für eine bestimmte Zeit, höherwertige Tätigkeiten nach EG10 übertragen werden. Die Tätigkeiten sind laut der Personalverwaltung tatsächlich E10. Soweit so gut. Da jedoch ein Hochschulabschluss fehlt wird nach EG9b bewertet. Kommt also für den Mitarbeiter monetär nichts dabei raus, außer vielleicht die Lorbeeren des Chefs.

Frage:
Es ist doch keine Stellenausschreibung, und es wurde auch kein Hochschulabschluss gefordert, so dass es gerechtfertigt wäre eine Entgeltgruppe niedriger einzugruppieren. Einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss verlangt der TV-L, Anlage A, Teil 1 für die Entgeltgruppen 13 - 15. Bei den Entgeltgruppen 12, 11, 10 kann ich derartiges nicht sehen. Hier geht es um die besondere Schwierigkeit, Bedeutung und Verantwortung der Tätigkeiten.

Wir sind in BaWü an einer Universität angestellt.

Im Voraus vielen Dank für hilfreichen Input   :)


MoinMoin

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wissenschaftlicher HS ist EG13
Bachelor ist nur HS als eine FG in der 9b im allgemeinem Teil.

Es ist also zu prüfen, wo in der EGO die Stelle ist und ob die EG10 ausschließliche via HS erreicht wird oder ob (so wie in der IT Abschnitt 11 der EGO) es auch eine Strang gibt, der ohne HS aus kommt um die EG10 zu erreichen.