Autor Thema: ? Anrechnung anderer Arbeitgeber auf die Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-L)  (Read 1258 times)

Rainer

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Hallo,

die Beschäftigungszeit hat Auswirkungen auf die Kündigungsfristen, die Unkündbarkeit, den Krankengeldzuschuss und das Jubiläumsgeld.

In § 34 Abs. 3 TV-L steht: "3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber."

Muss es sich bei einem "öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber" immer um den Bund, ein Land oder eine unter der Aufsicht von Bund/Land stehenden Anstalt, Stiftung oder Körperschaft handeln? Wie ist es z.B. bei privatrechtlich organisierten Einrichtungen wie den Stadtwerken oder kommunalen Krankenhäusern (GmbH)?

Wie ist es z.B. bei Beschäftigten der Autobahn-GmbH, die zum Land wechseln? Kann die Beschäftigungszeit voll angerechnet werden oder nur bis spätestens 31.12.2020, als die Landesverwaltung endete und der Betriebsübergang stattfand?

Werden bei mehreren Arbeitgeberwechseln alle Beschäftigtenzeiten angerechnet?

Vielen Dank.

Maggus

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Die Anrechnung der Zeiten gemäß § 34 Abs. 3 der Sätze 3 und 4 bezieht sich in beiden Fällen nur auf den jeweils unmittelbar vorherigen Arbeitgeber.
BAG Urteil von 2020  6 AZR 417/19

Beschäftigungszeiten bei Tochterunternehmen mit eigener Rechtsform (z.B. GmbH) werden ebenfalls nicht angerechnet, da ich nicht mehr bei der Kommune, Land, ... sondern bei der GmbH angestellt bin.