Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung
lorelai11:
Hallo miteinander,
folgende ausgeschriebenen Stelle: Leitung der Finanzverwaltung, Kämmerer gesucht. Eingruppierung E11 (lt. Stellenbeschreibung)
Für die Stelle wäre eine Person vorgesehen, welche:
- gepr. Bilanzbuchhalter IHK (Bachelor Professional)
- seit 2011 im öD (Kommune, immer schon FiBu, seit 2020 Kämmerei, incl. Stellvertretung Kämmerer) tätig
- vor dem 31.12.2016 das 40. Lebensjahr vollendet
Da kein Verwaltungsfachwirt mit BL II-Prüfung und auch kein Beamter mit QE3, sondern "nur" Quereinsteiger mit IHK-Bilanzbuchhalter-Prüfung würde hier nur eine Entgeltgruppe niedriger (also E10) als Vergütung in Frage kommen.
Ist dies richtig, oder käme hier auch ohne den BL II eine E11 in Frage?
Da die Person vor 31.12.2016 Ü40 wurde: Greift hier die Ausnahme von der Ausbildung- und Prüfungspflicht (§ 29a (7) TVÜ-VKA), oder gilt das nur für Altfälle, welche mind. ab 2005 bereits beim öD (und demselben AG) angestellt waren und nicht für Neueinstellungen ab 2011?
Vielen lieben Dank im Voraus und ein schönes WE :)
PiA:
Entscheidend ist m.E., wie man auf dem Weg zur Bewertung der Tätigkeiten mit EG 11 durch die EG 9b gekommen ist.
Da es einem Vfw BL-II an der abgeschlossenen Hochschulbildung fehlt, kann der Weg nur über FG 1 zweite Alternative (sonstige Beschäftigte aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen) oder FG 2 (umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen) geführt haben.
Ich mache mich in meiner Kommune immer beliebt, wenn und weil ich die Auffassung vertrete, dass jeder Bewerber mit Abschluss auf "Meisterniveau"/DQR 6 - und damit u. a. staatlich geprüfte Betriebswirte/innen, Steuerfachwirte/innen, Bilanzbuchhalter/innen, Erzieher/innen) im Vergleich mit dem Vfw BL-II über insgesamt gleichwertige - einigen Bereichen bessere, in anderen Bereich schlechtere - Fähigkeiten verfügt.
Sofern der Weg der Eingruppierung über FG 1 geht:
Im Bereich Finanzverwaltung sehe ich Bilanzbuchhalter/innen, Steuerfachwirte/innen und - bei entsprechendem Schwerpunkt - auch Betriebswirte/innen einem gegenüber Vfw BL-II im Vorteil ... Für eine Stelle im Bauordnungsamt käme ich aus nachvollziehbaren Gründen zu einem anderen Ergebnis.
Die Voraussetzung für die FG 2 kann ein/e DQR-6-Inhaber/in m.E. ebenfalls erfüllen:
https://www.dqr.de/dqr/de/der-dqr/dqr-niveaus/niveau-6/deutscher-qualifikationsrahmen-niveau-6.html
Daher mein Ergebnis:
Wenn "die Kommune" will, geht auch EG 11.
MoinMoin:
--- Zitat von: PiA am 09.06.2023 09:49 ---Daher mein Ergebnis:
Wenn "die Kommune" will, geht auch EG 11.
--- End quote ---
8)
Denn wenn die Personaler und PR es so haben wollen (und die E*r in der Hose haben) dann gibt es da keinen tariflichen Hinderungsgrund
lorelai11:
Dankeschön, leider wird das bei uns von der GL und dem BGM bestimmt, da kleine Kommune.
Ich mach mich mal schlau, welcher Weg hier durch die E9b geführt hat :)
E10 bekommt der MA ja schon bereits (als stv. Kämmerer), soll aber nicht auf E11 erhöht werden, da hier seltsamerweise die entsprechenden Merkmale in der Ausbildung fehlen und deswegen wird eine Gruppe niedriger verwendet (stv. Kämmerer ist in der Stellenbewertung mit E10 bewertet)
@PiA
Das ist genau meine Meinung und da bin ich leider schon ganz oft auf Unverständnis gestoßen ???
Hätte jemand evtl. noch eine Idee zu dem Ü40 Part?
MoinMoin:
Nun, die beiden bestimmen nichts, außer die auszuübenden Tätigkeiten.
Wenn man also unterschiedlicher Rechtsmeinung ist, dann bleibt leider m Ende des Tages nur die gerichtliche Überprüfung.
In diesem Fall ist ja die EG11 Tätigkeit unstrittig, da sollte es mEn keine Problem sein, die alternative Fg zu begründen.
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