Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung
Hain:
--- Zitat von: lorelai11 am 09.06.2023 17:24 ---Hätte jemand evtl. noch eine Idee zu dem Ü40 Part?
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Die Regelung wäre nur bei einer vor dem Stichtag liegenden Eingruppierung relevant. Wenn ich das recht gelesen habe, sollen die Aufgaben jetzt übertragen werden, die Regelung kommt nicht zum Tragen.
Börnie:
--- Zitat von: Hain am 12.06.2023 10:22 ---
--- Zitat von: lorelai11 am 09.06.2023 17:24 ---Hätte jemand evtl. noch eine Idee zu dem Ü40 Part?
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Die Regelung wäre nur bei einer vor dem Stichtag liegenden Eingruppierung relevant. Wenn ich das recht gelesen habe, sollen die Aufgaben jetzt übertragen werden, die Regelung kommt nicht zum Tragen.
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Das stimmt nicht. Die Befreiung ist personenbezogen, soweit derjenige beim gleichen Arbeitgeber verbleibt:
"Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 nach § 3 Absatz 1 Buchst. a der Anlage 3 zum BAT von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sind, bleiben
für die Dauer ihres über den 31. Dezember 2016 hinaus zu demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit."
§ 29a Abs. 7 TVÜ-VKA
lorelai11:
--- Zitat von: Hain am 12.06.2023 10:22 ---
--- Zitat von: lorelai11 am 09.06.2023 17:24 ---Hätte jemand evtl. noch eine Idee zu dem Ü40 Part?
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Die Regelung wäre nur bei einer vor dem Stichtag liegenden Eingruppierung relevant. Wenn ich das recht gelesen habe, sollen die Aufgaben jetzt übertragen werden, die Regelung kommt nicht zum Tragen.
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Richtig, die Aufgaben sollen jetzt übertragen werden.
--- Zitat von: Börnie am 12.06.2023 13:21 ---
--- Zitat von: Hain am 12.06.2023 10:22 ---
--- Zitat von: lorelai11 am 09.06.2023 17:24 ---Hätte jemand evtl. noch eine Idee zu dem Ü40 Part?
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Die Regelung wäre nur bei einer vor dem Stichtag liegenden Eingruppierung relevant. Wenn ich das recht gelesen habe, sollen die Aufgaben jetzt übertragen werden, die Regelung kommt nicht zum Tragen.
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Das stimmt nicht. Die Befreiung ist personenbezogen, soweit derjenige beim gleichen Arbeitgeber verbleibt:
"Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 nach § 3 Absatz 1 Buchst. a der Anlage 3 zum BAT von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sind, bleiben
für die Dauer ihres über den 31. Dezember 2016 hinaus zu demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit."
§ 29a Abs. 7 TVÜ-VKA
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Da aber nicht nach BAT eingestellt (also vor 2005) sondern erst ab 2011 (Tvöd): gilt dies dann auch für spätere Einstellungen, oder eben nur die die zu Zeiten des BAT eingestellt wurden?
Ganz schön verwirrend das Ganze :o
SWB:
--- Zitat von: lorelai11 am 08.06.2023 14:52 ---Hallo miteinander,
folgende ausgeschriebenen Stelle: Leitung der Finanzverwaltung, Kämmerer gesucht. Eingruppierung E11 (lt. Stellenbeschreibung)
Für die Stelle wäre eine Person vorgesehen, welche:
- gepr. Bilanzbuchhalter IHK (Bachelor Professional)
- seit 2011 im öD (Kommune, immer schon FiBu, seit 2020 Kämmerei, incl. Stellvertretung Kämmerer) tätig
- vor dem 31.12.2016 das 40. Lebensjahr vollendet
Da kein Verwaltungsfachwirt mit BL II-Prüfung und auch kein Beamter mit QE3, sondern "nur" Quereinsteiger mit IHK-Bilanzbuchhalter-Prüfung würde hier nur eine Entgeltgruppe niedriger (also E10) als Vergütung in Frage kommen.
Ist dies richtig, oder käme hier auch ohne den BL II eine E11 in Frage?
Da die Person vor 31.12.2016 Ü40 wurde: Greift hier die Ausnahme von der Ausbildung- und Prüfungspflicht (§ 29a (7) TVÜ-VKA), oder gilt das nur für Altfälle, welche mind. ab 2005 bereits beim öD (und demselben AG) angestellt waren und nicht für Neueinstellungen ab 2011?
Vielen lieben Dank im Voraus und ein schönes WE :)
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Hallo,
besteht die Möglichkeit, mir die Stellenbeschreibung einmal zukommen zu lassen? Ich habe aktuell das Problem, dass meine Stelle neugeschaffen wurde und es somit noch keine Stellen-beschreibung/bewertung gibt. Ich bin selber Bilanzbuchhalter gem. IHK. Würde gerne beiden Stellen abgleichen (auch bzgl EG).
Danke
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