Moin!
Das ist einer sehr spezielle Frage, die eher an einem Fachanwalt zu richten wäre und niemand hier im Forum Rechtsfragen sicher beantworten kann.
Die Rechtsprechung zu diesen Themen ist vielfältig und ohne anwaltliche Beratung würde ich eher dazu tendieren, die Bewerberin einzuladen. Wenn Ihr sicher gehen wollt, dass wegen Schadensersatzansprüche kein Risiko eingeht.
In der Rechtsprechung wird überwiegend klargestellt, dass eine schwerbehinderte nur dann nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden muss, wenn sie ersichtlich ungeeignet ist. Dass Fehlen von den Von-Vorteil-Eigenschaften reicht dafür in der Regel nicht. Eine ersichtliche Ungeeignetheit würde sich erst wegen, wenn die Bewerberin wesentliche Pflichtvorraussetzungen nicht erfüllt. Wenn sie diese zum Teil oder ganz erfüllt, ist sie einzuladen.
Wenn sie über ihre Schwerbehinderten-Eigenschaft im Fließtext informiert, wird das durch die Gerichte in den meisten Fällen ausreichend gewertet. Die Information gehört in das Anschreiben oder sichtbar in den Lebenslauf. Unzureichend wäre es wenn es dort nicht auftaucht, sondern erst in den dahinterstehenden Unterlagen.
Die einzige offene Frage ergibt sich m. E. daraus, dass sie „GDB“ weder als Abkürzung noch ausgeschrieben in die Formulierung eingebracht hat, sondern nur die Prozentzahl und das SGB IX benannt hat. Das wäre zu diskutieren.
Nach meiner persönlichen Meinung - bin kein Anwalt - ist hinreichend deutlich, was gemeint ist, und das Risiko, dass ihr für Schadensersatz belangt werden könntet eher hoch als gering.
Wenn ihr von einer Einladung absehen wollt, würde ich das nur nach Rücksprache mit der Gleichstellungsbeauftragten, der SBV und einem kundigen Anwalt tun.