Autor Thema: Muss diese Bewerbin eingeladen werden?  (Read 8445 times)

maiklewa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #30 am: 12.06.2023 13:28 »
Art 6 Absatz 1
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
...

Wo steht da, dass ich jemanden nicht entweder anrufen oder persönlich nach Bewerberin X fragen darf, der mir dann wiederum sagen darf, dass die evtl. als ... bekannt ist oder (gar) nicht?

"Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt." Artikel 9 DSGVO. Um die nächste Frage vorwegzugreifen: Ja, eine mündliche Offenlegung ist auch eine Verarbeitung.

Auch wenn ich dies ungerne tu, aber ich muss da der TE mal zur Seite springen, da es aber auch bei uns intern immer wieder mal Diskussionen (wo nicht?) über die DSGVO und ihren Sinn und Unsinn gibt.

Die Frage war: wo steht in der DSGVO, dass es verboten ist, wenn ein Personaler einen anderen Personaler nach dem Namen einer Bewerberin fragt und ob diese dort bekannt ist oder nicht und wenn bekannt, ob evtl. als AGG-Hopperin bekannt. Richtig?

Selbst falls der zweite Personaler beide Fragen mit "Ja" beantwortet, hat er doch nicht gegen die DSGVO verstoßen. Oder falls doch, wogegen genau? Gesundheitsdaten hat der zweite Personaler nicht preisgegeben, da auch andere, nicht schwerbehinderte, Menschen AGG-Hopper sein können.

Denn die dadurch indirekte Offenbarung "Kennst du xy?", dass sich die Person bei jemanden beworben hat, ist ein entsprechender Verstoß.

Ich bin mir sicher, dass alleine das vor welchem Gericht auch immer für was auch immer ausreicht.

MoinMoin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #31 am: 12.06.2023 13:38 »
Art 6 Absatz 1
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
...

Wo steht da, dass ich jemanden nicht entweder anrufen oder persönlich nach Bewerberin X fragen darf, der mir dann wiederum sagen darf, dass die evtl. als ... bekannt ist oder (gar) nicht?

"Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt." Artikel 9 DSGVO. Um die nächste Frage vorwegzugreifen: Ja, eine mündliche Offenlegung ist auch eine Verarbeitung.

Auch wenn ich dies ungerne tu, aber ich muss da der TE mal zur Seite springen, da es aber auch bei uns intern immer wieder mal Diskussionen (wo nicht?) über die DSGVO und ihren Sinn und Unsinn gibt.

Die Frage war: wo steht in der DSGVO, dass es verboten ist, wenn ein Personaler einen anderen Personaler nach dem Namen einer Bewerberin fragt und ob diese dort bekannt ist oder nicht und wenn bekannt, ob evtl. als AGG-Hopperin bekannt. Richtig?

Selbst falls der zweite Personaler beide Fragen mit "Ja" beantwortet, hat er doch nicht gegen die DSGVO verstoßen. Oder falls doch, wogegen genau? Gesundheitsdaten hat der zweite Personaler nicht preisgegeben, da auch andere, nicht schwerbehinderte, Menschen AGG-Hopper sein können.

Denn die dadurch indirekte Offenbarung "Kennst du xy?", dass sich die Person bei jemanden beworben hat, ist ein entsprechender Verstoß.

Ich bin mir sicher, dass alleine das vor welchem Gericht auch immer für was auch immer ausreicht.
Schön wenn du einsichtig bist, dass die Namen von Personen, die sich beworben haben, die im Personalbüro anlanden, diese nicht wieder verlassen dürfen, sofern nicht das DSGVO es erlaubt.
Und die Rundfrage ist eine solche illegale Verarbeitung der Informationen, sofern nicht eine Einwilligung besteht, oder ein entsprechendes berechtigtes Interesse für dies Verarbeitung vorliegt.
letzteres ist nicht gegeben, da der Schutz vor einem AGB Hopper mit geringeren Mitteln erfüllt werden kann und die Verhältnismäßigkeit eben nicht gegeben ist, ein Rundruf zu starten..

Und das beantworten der Frage, ob der andere Personaler/in diese Person kennt, ist eine illegale Verarbeitung, der dortigen personenbezogenen Informationen, sofern das Personalbüro sie nur durch den Vorgang im eigenem Personalbüro kennt.


maiklewa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #32 am: 12.06.2023 13:46 »
Art 6 Absatz 1
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
...

Wo steht da, dass ich jemanden nicht entweder anrufen oder persönlich nach Bewerberin X fragen darf, der mir dann wiederum sagen darf, dass die evtl. als ... bekannt ist oder (gar) nicht?

"Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt." Artikel 9 DSGVO. Um die nächste Frage vorwegzugreifen: Ja, eine mündliche Offenlegung ist auch eine Verarbeitung.

Auch wenn ich dies ungerne tu, aber ich muss da der TE mal zur Seite springen, da es aber auch bei uns intern immer wieder mal Diskussionen (wo nicht?) über die DSGVO und ihren Sinn und Unsinn gibt.

Die Frage war: wo steht in der DSGVO, dass es verboten ist, wenn ein Personaler einen anderen Personaler nach dem Namen einer Bewerberin fragt und ob diese dort bekannt ist oder nicht und wenn bekannt, ob evtl. als AGG-Hopperin bekannt. Richtig?

Selbst falls der zweite Personaler beide Fragen mit "Ja" beantwortet, hat er doch nicht gegen die DSGVO verstoßen. Oder falls doch, wogegen genau? Gesundheitsdaten hat der zweite Personaler nicht preisgegeben, da auch andere, nicht schwerbehinderte, Menschen AGG-Hopper sein können.

Denn die dadurch indirekte Offenbarung "Kennst du xy?", dass sich die Person bei jemanden beworben hat, ist ein entsprechender Verstoß.

Ich bin mir sicher, dass alleine das vor welchem Gericht auch immer für was auch immer ausreicht.
Schön wenn du einsichtig bist, dass die Namen von Personen, die sich beworben haben, die im Personalbüro anlanden, diese nicht wieder verlassen dürfen, sofern nicht das DSGVO es erlaubt.
Und die Rundfrage ist eine solche illegale Verarbeitung der Informationen, sofern nicht eine Einwilligung besteht, oder ein entsprechendes berechtigtes Interesse für dies Verarbeitung vorliegt.
letzteres ist nicht gegeben, da der Schutz vor einem AGB Hopper mit geringeren Mitteln erfüllt werden kann und die Verhältnismäßigkeit eben nicht gegeben ist, ein Rundruf zu starten..

Und das beantworten der Frage, ob der andere Personaler/in diese Person kennt, ist eine illegale Verarbeitung, der dortigen personenbezogenen Informationen, sofern das Personalbüro sie nur durch den Vorgang im eigenem Personalbüro kennt.

"Rundruf", wie auch immer das gemeint war, wobei eine "Rundmail" sicherlich sehr blöd gewesen wäre.

Mal angenommen, ein Gespräch hätte so stattgefunden, ob jetzt persönlich oder per Telefon:

A: Kennst Du ...?
B: Ja.
A: AGG-Hopper?
B: Ob "Ja" oder "nein" dürfte hier wohl egal sein, weil keine expliziten Gesundheitsdaten ausgetauscht wurden! B könnte auch "Bestimmt" sagen oder "Ist mir egal" oder oder oder.

Wo liegt hier in einer solchen Unterhaltung der Verstoß gegen DSGVO vor?

Weder A noch B haben irgendwie darauf hingewiesen, dass es sich um eine schwerbehinderte Bewerbin handelt!


MoinMoin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #33 am: 12.06.2023 14:15 »
Der 1. Verstoß ist, dass die fragende Personaler/in eine nicht genehmigte Verarbeitung von personenbezogenen Daten durchgeführt hat.
(Sie nutzt die Daten, also den Namen, auf eine nicht genehmigten Art und Weise, da ist es irrelevant, ob die Gegenseiten daraus den Schluss ziehen kann, dass die Person sich dort beworben hat oder nicht oder woher die Fragende den Namen kennt, dass ist alles zunächst Wumpe, denn der Verstoß liegt eben in dieser Verarbeitung! )

Das Ja der angefragten Personaler/in wäre eine nicht genehmigte Verarbeitung von personenbezogenen Daten, sofern sie nicht privat die Person, oder aufgrund öffentlich zugänglicher Daten (GVPL z.B. weil Mitarbeiterin)  kennt, sondern, weil sie den Namen durch eine Bewerbung kennt, denn dann verarbeitet sie die Daten auf nicht genehmigter Art und Weise.
Ein "Ja, ist meine Nachbarin" wäre da unkritisch, mEn.



Die Antwort AGG Hopper ja oder nein als Antwort, ist ebenfalls wie oben eine nicht genehmigte Verarbeitung von personenbezogenen Daten, da kommt es nicht auf die Gesundheitsdaten an.

Es geht nicht um die Schwerbehinderung, diese Fragen sind auch bei nicht Schwerbehinderten ein Verstoß.


Edit: Die Frage "AGG-Hopper?", wäre definitiv eine nicht genehmigte Verarbeitung von personenbezogenen, denn damit offenbart man die Information: sie hat sich bei uns beworben!
und ob Rundruf oder Rundmail ist gleichermaßen illegal, das eine ist nur besser nachweisbar.



« Last Edit: 12.06.2023 14:31 von MoinMoin »

Umlauf

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #34 am: 12.06.2023 14:30 »
Und ihr glaubt echt, dass es solche Gespräche nicht gibt?
Besonders wenn man sich seit Jahren sowieso kennt.

Man sollte natürlich nicht damit hausieren gehen.

MoinMoin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #35 am: 12.06.2023 14:33 »
Und ihr glaubt echt, dass es solche Gespräche nicht gibt?
Besonders wenn man sich seit Jahren sowieso kennt.

Man sollte natürlich nicht damit hausieren gehen.
Natürlich wird das ständig gemacht!
Dadurch wird es besser?
Das Unrechtsbewusstsein ist hier doch deutlich zu sehen.

ach ja:
ich glaub auch, dass Auto geklaut werden.

Umlauf

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #36 am: 12.06.2023 14:39 »
Und ihr glaubt echt, dass es solche Gespräche nicht gibt?
Besonders wenn man sich seit Jahren sowieso kennt.

Man sollte natürlich nicht damit hausieren gehen.
Natürlich wird das ständig gemacht!
Dadurch wird es besser?
Das Unrechtsbewusstsein ist hier doch deutlich zu sehen.

ach ja:
ich glaub auch, dass Auto geklaut werden.

Besser auf keinen Fall.

Das alte Dilemma von Theorie und Wirklichkeit.

Bei einigen Anmerkungen, hatte ich das Gefühl, dass die verdeckte Wirklichkeit unvorstellbar sei.

FGL

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #37 am: 12.06.2023 14:44 »
Und ihr glaubt echt, dass es solche Gespräche nicht gibt?
Niemand hat behauptet, dass es solche Gespräche nicht gibt. Hier geht es um die rechtliche Bewertung solcher Gespräche und warum diese diplomatisch ausgedrückt "problematisch" sind, hat @MoinMoin zutreffend aufgezeigt.

McOldie

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #38 am: 12.06.2023 14:44 »
Das Traurige an dieser Sache ist, dass eine offensichtlich in der Persoanlabteilung tätige Mitarbeiterin diese Frage öffentlich stellt. Die Gebiete Schwerbehinderung und Datenschutz sollten eigentlich mit zu den Kernkomptenzen in der Personalabteilung gehören. Wenn diese Frage intern nicht geklärt werden kann, dann bestehen große Zweifel an guter Personalsachbearbeitung. Ich möchte nicht von einer solchen Personalsachbearbeitung betreut werden.  :(

Susa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #39 am: 12.06.2023 14:55 »
Hallo miteinander,

wir haben eine Bewerbung einer Bewerberin erhalten, die im Fließtext ihres Bewerbunsanschreiben geschrieben hat:

"Ich habe fünfzig Prozent nach SGB IX."

Die geforderten Voraussetzungen erfüllt sie alle. Die gewünschten oder von Vorteil-Erfahrungen nicht.

Die Bewerberin ist uns und Nachbarkommunen und -kreisen nicht als sog. AGG-Hopperin bekannt.

Sind wir anhand dieser Mitteilung aus dem Bewerbungsanschreiben ges. verpflichtet, sie zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen?

Gibt es evtl. in der Rechtssprechung Beispiele die auf der einen Seite dies bejahen und auf der anderen Seite eine solche Formulierung evtl. den Arbeitgeber nicht dazu verpflichten, jemanden einzuladen, weil damit ein Arbeitgeber evtl. "in die Falle" gehen soll?

Dankeschön zusammen.

GLG

Mein erster Gedanke war,
wie kommt man auf diese Stelle (Personaler) mit soviel "Menschlichkeit" und Unwissenheit? Oder gerade deshalb?
Bei behinderten Bewerbern ist der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung mit heranzuziehen z.B., Abgesehen mal von DSGVO! 
Mich wundert es nicht, dass der ÖD kaum noch Bewerber bekommt! Wer kann das noch guten Gewissens empfehlen!?!
In unserer Verwaltung geht es schon genauso zu.  Aber das man damit auch noch selber hausieren geht und öffentlich preis gibt ist ohne Worte....

Umlauf

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #40 am: 12.06.2023 15:38 »
Das Traurige an dieser Sache ist, dass eine offensichtlich in der Persoanlabteilung tätige Mitarbeiterin diese Frage öffentlich stellt.

Das ist der springende Punkt.

maiklewa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #41 am: 12.06.2023 15:52 »
Also, ich kann jetzt für mich schreiben, dass ich es verstanden habe. ;-)

Ich würde damit aber auch nicht hausieren gehen und die Backgroundinfos hier preisgeben. Die Anfrage an sich war ja nicht total daneben sozusagen. Daneben wars bzw. blöd wars, dass die TE dann auf die Nachfrage wahrheitsgemäß (?) geantwortet hat. ;-)

Herbert Meyer

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #42 am: 12.06.2023 15:53 »
Das Traurige an dieser Sache ist, dass eine offensichtlich in der Persoanlabteilung tätige Mitarbeiterin diese Frage öffentlich stellt.

Das ist der springende Punkt.

Es existiert halt immer noch in zahlreichen Behörden und auch in privaten Unternehmen die Vorstellung, dass HR-Tätigkeiten kein Fachwissen benötigen und ein bisschen Smalltalk-Fähigkeit zur Erfüllung der Rolle bereits ausreicht. Ich habe schon in Unternehmen gearbeitet, da wurden inkompetente Mitarbeiter mit Berufsausbildung in der Poststelle "entsorgt", inkompetente Mitarbeiter mit Uni-Abschluss dagegen in der Personalabteilung. Irgendwann hat man mit einer solchen Personalpolitik ein dysfunktionales Ballungszentrum der Inkompetenz geschaffen und muss sich elementares Grundwissen in einem südamerikanischen Forum aneignen.

MoinMoin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #43 am: 12.06.2023 15:57 »
muss sich elementares Grundwissen in einem südamerikanischen Forum aneignen.
Das ist hier kein südamerikanischen Forum, aber die DSGVO ist der Grund, dass das Forum dort angesiedelt ist  8)

Umlauf

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #44 am: 12.06.2023 16:13 »
muss sich elementares Grundwissen in einem südamerikanischen Forum aneignen.
Das ist hier kein südamerikanischen Forum, aber die DSGVO ist der Grund, dass das Forum dort angesiedelt ist  8)


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Die zugehörige Firma in der Schweiz befindet sich in einem Liquidationsverfahren.