Autor Thema: Muss diese Bewerbin eingeladen werden?  (Read 8459 times)

personalerin

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Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« am: 12.06.2023 08:57 »
Hallo miteinander,

wir haben eine Bewerbung einer Bewerberin erhalten, die im Fließtext ihres Bewerbunsanschreiben geschrieben hat:

"Ich habe fünfzig Prozent nach SGB IX."

Die geforderten Voraussetzungen erfüllt sie alle. Die gewünschten oder von Vorteil-Erfahrungen nicht.

Die Bewerberin ist uns und Nachbarkommunen und -kreisen nicht als sog. AGG-Hopperin bekannt.

Sind wir anhand dieser Mitteilung aus dem Bewerbungsanschreiben ges. verpflichtet, sie zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen?

Gibt es evtl. in der Rechtssprechung Beispiele die auf der einen Seite dies bejahen und auf der anderen Seite eine solche Formulierung evtl. den Arbeitgeber nicht dazu verpflichten, jemanden einzuladen, weil damit ein Arbeitgeber evtl. "in die Falle" gehen soll?

Dankeschön zusammen.

GLG


Wolly1973

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #1 am: 12.06.2023 09:29 »
Moin!
Das ist einer sehr spezielle Frage, die eher an einem Fachanwalt zu richten wäre und niemand hier im Forum Rechtsfragen sicher beantworten kann.

Die Rechtsprechung zu diesen Themen ist vielfältig und ohne anwaltliche Beratung würde ich eher dazu tendieren, die Bewerberin einzuladen. Wenn Ihr sicher gehen wollt, dass wegen Schadensersatzansprüche kein Risiko eingeht.

In der Rechtsprechung wird überwiegend klargestellt, dass eine schwerbehinderte nur dann nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden muss, wenn sie ersichtlich ungeeignet ist. Dass Fehlen von den Von-Vorteil-Eigenschaften reicht dafür in der Regel nicht. Eine ersichtliche Ungeeignetheit würde sich erst wegen, wenn die Bewerberin wesentliche Pflichtvorraussetzungen nicht erfüllt. Wenn sie diese zum Teil oder ganz erfüllt, ist sie einzuladen.

Wenn sie über ihre Schwerbehinderten-Eigenschaft im Fließtext informiert, wird das durch die Gerichte in den meisten Fällen ausreichend gewertet. Die Information gehört in das Anschreiben oder sichtbar in den Lebenslauf. Unzureichend wäre es wenn es dort nicht auftaucht, sondern erst in den dahinterstehenden Unterlagen.

Die einzige offene Frage ergibt sich m. E. daraus, dass sie „GDB“ weder als Abkürzung noch ausgeschrieben in die Formulierung eingebracht hat, sondern nur die Prozentzahl und das SGB IX benannt hat. Das wäre zu diskutieren.
Nach meiner persönlichen Meinung - bin kein Anwalt - ist hinreichend deutlich, was gemeint ist, und das Risiko, dass ihr für Schadensersatz belangt werden könntet eher hoch als gering.

Wenn ihr von einer Einladung absehen wollt, würde ich das nur nach Rücksprache mit der Gleichstellungsbeauftragten, der SBV und einem kundigen Anwalt tun.

Hain

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #2 am: 12.06.2023 09:34 »
Moin,

wenn man lesen kann, braucht man für die Antwort keine Rechsprechung:

Zitat
Die geforderten Voraussetzungen erfüllt sie alle.

§ 165 SGB IX
Zitat
...Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt....

McOldie

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #3 am: 12.06.2023 10:14 »
Die Bewerberin muss eingeladen werden.

Max

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #4 am: 12.06.2023 10:45 »
Die Anzahl von SB Bewerbern hält sich bei uns mit 0 bis 2 pro Verfahren in Grenzen.
Wir laden die also immer ein,  auch wenn wir formal vielleicht drum rum kämen, da 1 Stunde Bewerbungsgespräch flotter geht als die Bearbeitung von irgendwelchen Anspruchsverfahren im Nachhinein.

Opa

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #5 am: 12.06.2023 10:52 »
Die Bewerberin ist uns und Nachbarkommunen und -kreisen nicht als sog. AGG-Hopperin bekannt.
Woher wisst ihr, dass sie in den Nachbarkommunen nicht als AGG-Hopperin bekannt ist?

personalerin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #6 am: 12.06.2023 10:53 »
Die Bewerberin ist uns und Nachbarkommunen und -kreisen nicht als sog. AGG-Hopperin bekannt.
Woher wisst ihr, dass sie in den Nachbarkommunen nicht als AGG-Hopperin bekannt ist?

Wir haben mal einen "Rundruf" gestartet.

ike

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #7 am: 12.06.2023 11:11 »
Die Bewerberin ist uns und Nachbarkommunen und -kreisen nicht als sog. AGG-Hopperin bekannt.
Woher wisst ihr, dass sie in den Nachbarkommunen nicht als AGG-Hopperin bekannt ist?

Wir haben mal einen "Rundruf" gestartet.

DSGVO!?
Ist bei Euch noch alles in Ordnung oder unterstützt Ihr Zustände wie in einer Bananenrepublik?

mrfox

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #8 am: 12.06.2023 11:12 »

Wir haben mal einen "Rundruf" gestartet.

Wurde das im Rahmen der Datenschutzerklärung von der Betroffenen eingewilligt? Scheint mir eine fraglichere Praxis zu sein, als die offensichtlich notwendige Einladung der Bewerberin.

personalerin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #9 am: 12.06.2023 11:22 »
Die Bewerberin ist uns und Nachbarkommunen und -kreisen nicht als sog. AGG-Hopperin bekannt.
Woher wisst ihr, dass sie in den Nachbarkommunen nicht als AGG-Hopperin bekannt ist?

Wir haben mal einen "Rundruf" gestartet.

DSGVO!?
Ist bei Euch noch alles in Ordnung oder unterstützt Ihr Zustände wie in einer Bananenrepublik?

Wo steht denn bitte, dass man in einer Nachbarkommune anrufen darf, um nach einer Bewerbin zu fragen?

personalerin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #10 am: 12.06.2023 11:22 »

Wir haben mal einen "Rundruf" gestartet.

Wurde das im Rahmen der Datenschutzerklärung von der Betroffenen eingewilligt? Scheint mir eine fraglichere Praxis zu sein, als die offensichtlich notwendige Einladung der Bewerberin.

Wo steht denn bitte, dass man dafür eine Einwilligung benötigt?

Umlauf

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #11 am: 12.06.2023 11:27 »
Man kennt sich. Schließlich lässt das Hirn nicht ausschalten.
Echte Blüten bleiben einem lange im Kopf hängen, leider.

MoinMoin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #12 am: 12.06.2023 11:27 »

Wir haben mal einen "Rundruf" gestartet.

Wurde das im Rahmen der Datenschutzerklärung von der Betroffenen eingewilligt? Scheint mir eine fraglichere Praxis zu sein, als die offensichtlich notwendige Einladung der Bewerberin.

Wo steht denn bitte, dass man dafür eine Einwilligung benötigt?
In der DSGVO

personalerin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #13 am: 12.06.2023 11:28 »

Wir haben mal einen "Rundruf" gestartet.

Wurde das im Rahmen der Datenschutzerklärung von der Betroffenen eingewilligt? Scheint mir eine fraglichere Praxis zu sein, als die offensichtlich notwendige Einladung der Bewerberin.

Wo steht denn bitte, dass man dafür eine Einwilligung benötigt?
In der DSGVO

Und bitte wo genau in diesem expliziten Fall? ;-)

MoinMoin

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Antw:Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
« Antwort #14 am: 12.06.2023 11:34 »
Art 6 Absatz 1
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
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