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Stufe und Stufenlaufzeit bei vorübergehender höherwertiger Tätigkeit

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Porzellanladen:
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage an die Tarifrechtsexperten unter Euch. Folgender Sachverhalt:

Unbefristetes Arbeitsverhältnis in der EG11, Stufe 3 seit dem 01.03.23. Am 01.09.22 wurden mir vorübergehend (Ende undefiniert) höherwertige Tätigkeiten der EG 13 übertragen. Folglich erfolgt seit dem 01.03.23 eine Bezahlung nach EG 11/3 plus Zulage zur EG 13/3. Das ist die Ausgangslage.

Nun ist die Referatsleitung vakant geworden, welche bis zum Zeitpunkt einer möglichen Neuauschreibung bzw. Neubesetzung kommissarisch an mich übertragen werden soll. Damit würde eine weitere vorübergehende höherwertige Tätigkeit (E14) einher gehen. In einem ersten Schritt würde zunächst wahrscheinlich die E13 dauerhauft mit neuen Aufgaben übertragen werden und anschließend eben die vorübergehende höherwertige Tätigkeit nach E14.

Meine Frage ist, wie sich die o. g. Fallkonstellation auf meine Stufenmitnahme und Stufenlaufzeit auswirken würde? Je nach Konstellation könnte es auch sein, dass ich die E13 zunächst mit der Stufe 2 dauerhaft übertragen bekomme (passiert, sobald eine unmittelbare dauerhafte Übertragung an die vorübergehende höherwertige Tätigkeit erfolgt) und die Differenz dann über eine Besitzstandszulage ausgeglichen wird. Mir stellt sich vor allem die Frage, wie sich eine solche Zulage mit den im März 2024 bevorstehenden Tariferhöhungen verhalten würde? Wird bei Tariferhöhungen die Besitzstandszulage abgeschmolzen oder wird diese entsprechend der Prozente für Garantiebeträge ebenfalls erhöht? Meine Befürchtung ist, dass ich ab März 2024 mit einer E14/2 schlechter wegkomme als mit einer E13/3, obwohl ich mehr Verantwortung verbunden mit neuen Aufgaben übernehmen soll.

Leider bin ich kein Tarifexperte und auch nicht sicher, ob ich alle Begriffe hier ordnungsgemäß verwendet habe. Würde mich über Eure Einschätzung und Beratung hinsichtlich der günstigsten Konstellation vor dem Hintergrund der nahenden Tariferhöhungen freuen.

MoinMoin:
Ich kenne die Besitzstandzulage nicht, wo ist diese tariflich zu finden? Ist damit die Zulage nach §16.6 gemeint?

Wenn ich den SV richtig verstehe, dann wäre es jetzt also so, dass du zunächst deine vorübergehend übertragenden Tätigkeiten der eg13 dauerhaft übertragen bekommen sollst, und du somit ab dem 1.9.2022 in der stufe 2 der EG13 bist und du zusätzlich die Zulage nach 16.6 zur EG 13 Stufe 3 bekommen sollst?

Und dann (zeitgleich?) eine vorübergehende Übertragung der EG14 erfolgen soll? und du dann dort die Zulage von EG13S2 zu EG14S2 zusätzlich zur 16.6 Zulage bekommst?

Oder soll die 16.6. Zulage die nominale Differenz zur EG14S3 auffangen?

Wenn diese nicht als fixer Nominalbetrag ausgelegt wurde, dann wird sie entsprechend dynamisch mit erhöht.


Ich würde mich auf diesen Deal nicht unbedingt einlassen, denn eine elegantere Lösung für dich wäre es doch dir jetzt die vorübergehende Übertragung der EG13 Tätigkeiten weg zu nehmen und dafür dir die Tätigkeiten der EG14 vorübergehend zu übertragen und einen Monat später die EG13 dauerhaft übertragen, dann bist du dann in der eg13s3.
Dann bekommst du zunächst die Diff zwischen 11.3 und 14.3 und bist bei dauerhafte Übertragung der eg14 in s3

Immer dran Denken: Eine HG kann dir nicht befohlen werden, sie geht nur einvernehmlich.


Porzellanladen:
Vielen Dank schon mal für die Rückmeldung :)

Es geht mir um den Differenzbetrag, der gem. Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 5 (§ 17) TVöD Bund gezahlt wird, wenn das "neue" Entgelt aufgrund der niedrigeren Stufe in der höheren Gruppe wegen dauerhafter Übertragung einer Aufgabe das "alte" Entgelt der niedrigeren Gruppe aber höheren Stufe übersteigt. Wenn in den Zeitraum der Zahlung dieser Differenz eine Tariferhöhung fällt, wäre es grundsätzlich interessant zu wissen, ob dieser Differenzbetrag durch Tariferhöhung abgeschmolzen wird oder entsprechend der Tarifvereinbarungen erhöht wird.

Kurze Rückfrage: Eine Übernahme der Stufe 3 (egal ob in E13 oder E 14) würde wahrscheinlich nur mit einer Unterbrechung der aktuell vorübergehenden Tätigkeit funktionieren, oder?

Porzellanladen:

--- Zitat von: Porzellanladen am 13.06.2023 12:52 ---Vielen Dank schon mal für die Rückmeldung :)

Es geht mir um den Differenzbetrag, der gem. Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 5 (§ 17) TVöD Bund gezahlt wird, wenn das "neue" Entgelt aufgrund der niedrigeren Stufe in der höheren Gruppe wegen dauerhafter Übertragung einer Aufgabe das "alte" Entgelt der niedrigeren Gruppe aber höheren Stufe übersteigt.

--- End quote ---

Ich meinte natürlich wenn das "neue" Entgelt das "alte" Entgelt tabellarisch unterschreitet. Sorry!

MoinMoin:

--- Zitat von: Porzellanladen am 13.06.2023 12:52 ---Kurze Rückfrage: Eine Übernahme der Stufe 3 (egal ob in E13 oder E 14) würde wahrscheinlich nur mit einer Unterbrechung der aktuell vorübergehenden Tätigkeit funktionieren, oder?

--- End quote ---
Ja, einfach ein Tage (oder ne Woche) zwischen Beendigung und HG schieben und schubs alles Palletti.

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