Frage zum Ausschluss ordentlicher Kündigung gem. TV-L:
Gemäß §34 TV-L sind ja für diesen Ausschluss das Alter von 40 und eine
Beschäftigungszeit von mind. 15 Jahren beim gleichen Arbeitgeber ausreichend:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-34An bayr. Unikliniken sind Tarifbeschäftigte per Arbeitsvertrag angestellt entweder mit Arbeitgeber "Freistaat Bayern" oder "Universitätsklinikum XXX, Anst. öff. Recht". Mitunter wechselt man durchaus mal hin und her zw. den beiden Optionen bevor es eine Entfristung gibt.
Daher gibt es im bayr. Universitätsklinikagesetz auch den § 15:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUniKlinG-15Dort heisst es
"(3) Im Übrigen wird Folgendes bestimmt:
1. Die Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen beim Freistaat Bayern werden vom Klinikum, solche beim Klinikum werden vom Freistaat Bayern jeweils wie eigene Beschäftigungszeiten angerechnet."
Sehen die Arbeitsrecht-Experten des Forum es ebenso, wie ich als Laie, dass die Bedingung "mind. 15 Jahre" erfüllt ist, auch wenn man innerhalb dieser letzten 15 Jahre zw. den beiden Optionen hin- und hergewechselt hat?