Autor Thema: Jahresarbeitsentgeltgrenze / Konsequenzen zukünftiger Gehaltsentwicklungen  (Read 1135 times)

BlauerJunge

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Einen schönen guten Morgen in die illustre Runde,

während ich gestern - mal wieder - für das Einlegen des Widerspruchs gegen die Besoldung getrommelt habe und wir grundsätzlich über die aktuellen Tarifverhandlungen gesprochen haben, kam das Thema der Familienversicherung auf.

In Kürze:
Ist ein Elternteil Beamter/Soldat (privat krankenversicherung / unentgeltliche truppenärztliche Versorgung) und der andere gesetzlich versichert können die Kinder kostenlos in der Familienversicherung der GKV mitversichert werden, SOLANGE der Beamte/Soldat unterhalb der Jahresarbeitsentgeldgrenze bleibt.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) für 2033 beträgt 66.600 Euro BRUTTO und wird jährlich angepasst.

Meine Situation:
Ich bin A11, Erfahrungsstufe 6, verheiratet mit zwei Kindern. Laut dem Rechner auf öffentlicher Dienst reiße ich mit eingeflossenen Tarifverhandlungen, dem Familienzuschlag und meinen sonstigen Zulagen die JAEG um gut 5.000,- Euro.

Frage:
Welche Gehaltsbestandteile fließen bei der Berechnung des JAEG mit ein? Familienzuschlag, Stellenzulage, Erschwerniszulage etc.?
Leider konnte ich dazu keine befriedigenden Antworten finden.


Perspektive:
Mit Blick auf die amtsangemessene Alimentation wird das Thema sicherlich für mehr Leute an Bedeutung gewinnen. Aussitzen und warten bis es soweit ist oder die Kinder in vorauseilendem Gehorsam privat versichern, ehe die Krankenkassen auf die Idee kommen die Tarife zu erhöhen?

Ich bin gespannt was ihr dazu denkt.


Max Bommel

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Familienbezogene Leistungen fließen nicht in die Berechnung der JAEG ein.

Zur privaten Versicherung der Kinder: die liegt i.d.R. bei unter 40€ je Kind bei 80% Beihilfe und ich meine der Beihilfesatz soll auf 90% erhöht werden, so dass sich die PKV wohl etwa halbieren wird. Es ist halt nur sehr nervig mit den Arztrechnungen...

Soldat1980

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Gerne hier mal nachlesen https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,118563.msg247771.html#msg247771

Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden:
Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3
SGB XI sind aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung Zuschläge, die mit Rücksicht auf den
Familienstand gezahlt werden, einkommensmindernd zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 29. Juli
2003 – B 12 KR 16/02 R –, USK 2003-18). Zwar gilt vom Wortlaut und der Systematik des SGB V
her die Entscheidung des Gesetzgebers, mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Zuschläge
unberücksichtigt zu lassen, unmittelbar nur für die Frage der Versicherungsfreiheit nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz SGB V; eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 3 SGB V
gebietet es jedoch, derartige Zuschläge auch im Rahmen der Familienversicherung einkommensmindernd
zu berücksichtigen.

Somit sollte es auch bei dir mit den anstehenden Erhöhungen weiterhin passen.