Autor Thema: ständige Vertretung der Kitaleitung  (Read 1628 times)

Jenny200786

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ständige Vertretung der Kitaleitung
« am: 14.06.2023 08:40 »
Liebe Forum-Mitglieder,


ich arbeite bei einem Träger der Stadt, welcher mehrere Kitas verwaltet.
Bei uns sind nach wie vor keine VertreterInnen der Kitaleitung bestellt. in keiner unserer Einrichtungen.

Laut dem Tarifvertrag S O L L je KiTa eine Vertretung bestellt werden.

Es gibt bei uns keine Kita, die laut der Gehaltstabellen keine Vertretung beschäftigen bräuchte, da die Kinderzahlen dies hergeben. Die niedrigst eingruppierte Vertretung würde die S9 erhalten.

Hat jemand ähnliche Erfahrungen, bei denen sich der Träger geweigert hat, das Tarifrecht umzusetzen?
Falls ja, welche Schritte wurden unternommen? Würde sich der Rechtsweg lohnen?


Ich freue mich auf Antworten und Hinweise

flip

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Antw:ständige Vertretung der Kitaleitung
« Antwort #1 am: 14.06.2023 12:08 »
Kenne ich von Kirchlichen Kitas. Da hilft nur wenn niemand die Leitung in Abwesenheit übernimmt. Sobald das dann schriftlich kommt, wer es machen soll, hat derjenige Anspruch auf die Höhergruppierung. Aber da kommt sowieso nix.
Zudem tut man sich für die paar Kröten das nicht an. ggf. ist man ja S8b und das ist exakt das selbe Entgelt wie S9.

Börnie

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Antw:ständige Vertretung der Kitaleitung
« Antwort #2 am: 15.06.2023 08:14 »
Zitat
18.1 Ständige Vertreterinnen von Kitaleiterinnen
Dieses Tätigkeitsmerkmal ist in den Entgeltgruppen S 9 Fallgruppe 5, S 13 Fallgruppe 2, S 15 Fallgruppe 2, S 16 Fallgruppe 2, S 17 Fallgruppe 2 aufgeführt. Es ist eine ausdrückliche Bestellung erforderlich.

Durch die Protokollerklärung Nr. 4 ist klargestellt, dass eine Abwesenheitsvertretung nicht ausreicht.

Mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B ist mit Wirkung zum 1.7.2015 die Protokollerklärung um einen neuen Satz 2 ergänzt worden. Danach soll je Kindertagesstätte eine ständige Vertreterin der Leiterin bestellt werden.

Von dieser Soll-Vorschrift, die ein gebundenes Ermessen enthält, kann nur aus nachvollziehbaren Gründen abgewichen werden. Die Bestellung erfolgt durch den Arbeitgeber. Die einzelne Beschäftigte hat keinen Anspruch, als ständige Vertreterin bestellt zu werden.

Sagt Haufe dazu.

Die GEW führt hierzu aus:
Zitat
Was bedeutet „s o l l“ eine ständige Vertreterin bestellt werden?
Bei einer Sollvorschrift besteht grundsätzlich die Verpflichtung diese einzuhalten. Nur im besonderen Ausnahmefall gibt es das Recht, hiervon abzuweichen und eine andere Entscheidung zu treffen. Ein solcher Ausnahmefall könnte bei der ständigen Vertretung der Kita-Leitung z. B. vorliegen, wenn trotz großer Bemühungen des Arbeitgebers niemand gefunden wird, der diese Funktion übernehmen will und zugleich alle Stellen besetzt sind, so dass eine Neueinstellung ebenfalls nicht in Frage kommt. Alleine die höheren Personalkosten sind keine ausreichende Begründung, um von der Soll-Vorschrift abweichen zu können.

Kann ein Träger sich weigern eine ständige Vertreterin der Leitung zu benennen?
Falls der Träger keinen begründeten Ausnahmefall geltend machen kann, muss er die Protokollerklärung umsetzen und eine stellvertretende Leitung benennen. Ansonsten würde er gegen eine tarifvertragliche Vorschrift verstoßen.

Da einzelne Beschäftigte dies nicht durchsetzen können, bleiben nur folgende Handlungsoptionen:

-> Den Personal-/Betriebsrat darauf ansetzen, dass diese Tarifnorm durchgesetzt/eingehalten wird (siehe z.B. § 64 Nr. 3 LPVG NRW: Der Personalrat hat ... darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden)

-> Falls der Personal-/Betriebsrat die Bestellung von stellvertretenden Leitungen nicht durchsetzen kann, müsste eine der vertragsschließenden Gewerkschaften (dbb/ver.di) beim Arbeitsgericht auf Durchführung des Tarifvertrages klagen. Ein einzelner Beschäftigter kann hierauf nicht klagen (s.o. Ausführung von Haufe).