Autor Thema: Eingruppierung Tövd SuE  (Read 1279 times)

Strauch

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Eingruppierung Tövd SuE
« am: 15.06.2023 16:49 »
Hallo,

ich habe Sozpäd studiert und war sehr viele Jahre als Erzieherin bei der Stadt Leipzig tätig und entsprechend TöVd SuE in die 8a eingestuft.
2019 wurde ich als Stellvertreterin eines Hortes (bis zur Rückkehr der Stelleninhaberin) für 2 Jahre eingesetzt - mit der 8a und dem Ausgleich einer höhenwertigen Tätigkeit S17 - Stufe 4.
2021 übernahm ich die amtierende Leitung eines Hortes - 8a mit höhenwertiger Tätigkeit und dem Ausgleich zur S18.
Im Januar diesen Jahres erreichte ich die Stufe 5.
Ab Juli 23 soll ich nun die offizielle Leitung des Hortes übernehmen - S18, aber die Stadt Leipzig will mich zurück stufen in die 4.
Es sollen lediglich die letzten 2 Jahre als Leitung für diese Stufe 4 anerkannt werden.

Kann mir jemand erklären, warum ich jetzt zurück gestuft werde bzw. meine Stufe 5 verliere?

Ich habe den Vertrag noch nicht unterschrieben und würde gerne wissen wollen, wo dies im Tarif nachzulesen ist und wie dies erklärt wird (warum Rückstufung).

Vielen Dank vorab für eine hilfreiche Antwort und ich wünsche allen einen sonnigen Tag.
VG Manuela

ISN

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Antw:Eingruppierung Tövd SuE
« Antwort #1 am: 15.06.2023 16:57 »
Wenn du im Anschluss an die vorübergehende Ausübung der Tätigkeit höhergruppiert wirst, wird die Stufe so festgesetzt als ob du im Zeitpunkt der vorübergehenden  Übertragung höhergruppiert worden wärst.

Strauch

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Antw:Eingruppierung Tövd SuE
« Antwort #2 am: 15.06.2023 19:00 »
darf ich dir nochmal eine Verständnisfrage stellen:

ich bin der höhenwertigen Tätigkeit in die Stufe 5 aufgestiegen (als Amt. Leitung),
müsste ich sie dann jetzt behalten oder dürfen sie mich in die Stufe 4 zurück stufen und wo kann ich das nachlesen.
danke

ISN

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Antw:Eingruppierung Tövd SuE
« Antwort #3 am: 15.06.2023 19:57 »
Das ergibt sich aus § 17 Abs. 4 TVöD i. V.m. der Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 5:
1 Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit
übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tä￾tigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hin￾sichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem
ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit er￾folgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt
nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. 5 die Summe aus dem Tabellen￾entgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am
Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a
bzw. 5 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.

PiA

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Antw:Eingruppierung Tövd SuE
« Antwort #4 am: 16.06.2023 08:55 »
Hallo Strauch,

Deine derzeitige Zulage müsste derzeit auch "nur" dem Differenzbetrag von S8a Stufe 5 zu S18 Stufe 4 entsprechend.

Hättest Du die vorübergehenden Tätigkeiten jeweils dauerhaft übertragen bekommen, wärst Du
- im Januar 2019 in die S17 Stufe 4 gekommen; die Stufenlaufzeit hätte neu begonnen,
- im Januar 2021 in die S18 Stufe 4 gekommen; die Stufenlaufzeit hätte neu begonnen.

Wenn Du die S18 nun dauerhaft übertragen bekommst, wirst Du genau so gestellt:
S18 Stufe 4 mit 2,5 Jahren Laufzeit (die bleiben). Per Januar 2025 kommst Du "wieder" in die Stufe 5 (Anpassung der Stufenlaufzeiten an die "Regellaufzeiten" per 10/2024).

[Das ist gegenüber "früher" - vor der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung - immer noch ein Fortschritt.]

Ob sich die Stadt Leipzig auf folgendes einlässt, kann ich nicht beurteilen, aber:
  • Um in Stufe 5 zu bleiben, müsste die höherwertige Tätigkeit in S18 erneut vorrübergehend übertragen werden, dann würde in anderthalb Jahren auch in der "Schattenrechnung" die Stufe 5 errreicht oder
  • Du kehrst solange in die S8a-Tätigkeit zurück, dass die dauerhafte S18-Tätigkeit nicht unmittelbar in Anschluss an die vorühergehende übertragen wird. Dafür wäre m. E. ein Tag ausreichend.

Was Du "aus eigenem Recht" machen kannst, die dauerhafte Übertragen abzulehnen, um in Stufe 5 zu bleiben - in S8a. Dann besteht das Risiko, dass Du da auch nicht mehr herauskommst, sprich bei zukünftigen Stellenbesetzungen aus "unerfindlichen" Gründen nicht mehr berücksichtigt wirst.

Ich würde das Gespräch mit dem Personalamt suchen und dein - grds. ja nachvollziehbares - Anliegen schildern.