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Zwischenzeugnis beantragen - bekommt man auch eins?
Nerostar:
Hallo liebes Forum,
nun ist es soweit, ich schaue mich nach einer anderen Stelle um. Ich bin auch schon fündig geworden, eine Landesbehörde hat die passende Stelle für mich ausgeschrieben.
In den Anforderungen ist aber ganz klar niedergeschrieben, dass eine Berücksichtigung nur dann stattfinden kann, wenn ein aktuelles Arbeitszeugnis/Zwischenzeugnis vom letzten oder aktuellen Arbeitgeber eingereicht, oder zeitnah nachgereicht wird.
Dieses würde ich bei meinem AG (Landkreis TVöD) beantragen. Nun zu meinen Fragen diesbezüglich:
Muss der AG das Zeugnis ausstellen, oder kann er dies ablehnen?
Muss ich denn einen Grund für die Beantragung angeben?
Falls ja, macht es Sinn den wahren Grund (Bewerbung neue Stelle) anzugeben?
FearOfTheDuck:
-> §35 TVÖD
Britta2:
Du musst definitiv nicht begründen, weshalb Du "ausgerechnet jetzt" ein Zwischenzeugnis erbittest.
Du möchtest es "einfach für Dich selbst", so als "wie wird meine geleistete Arbeit eingeschätzt".
Pass allerdings auf, dass man Dich nicht wochenlang/monatelang vertrösten will. Bleib hartnäckig.
Vielleicht wäre es hilfreich, um ein Gespräch zu bitten und in dem Rahmen ein Zwischenzeugnis zu wollen.
Das ist unverdächtig und zugleich kannst Du Dich darauf berufen "wir sprachen doch darüber" ...
Tagelöhner:
Ein Zwischenzeugnis kannst Du nur aus triftigen Gründen verlangen. Dazu gibt es genug Beispiele, was darunter zu verstehen ist: z.B. Vorgesetztenwechsel, Wechsel von Aufgaben/Abteilungen, beruflicher Veränderungswille d.h. anstehende Bewerbung(en) usw.
Da der Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis nur aus triftigen Gründen ausstellen muss, solltest Du es also entsprechend begründen (können).
McOldie:
--- Zitat von: Britta2 am 17.06.2023 07:27 ---Du musst definitiv nicht begründen, weshalb Du "ausgerechnet jetzt" ein Zwischenzeugnis erbittest.
Du möchtest es "einfach für Dich selbst", so als "wie wird meine geleistete Arbeit eingeschätzt".
Pass allerdings auf, dass man Dich nicht wochenlang/monatelang vertrösten will. Bleib hartnäckig.
Vielleicht wäre es hilfreich, um ein Gespräch zu bitten und in dem Rahmen ein Zwischenzeugnis zu wollen.
Das ist unverdächtig und zugleich kannst Du Dich darauf berufen "wir sprachen doch darüber" ...
--- End quote ---
Dies ist so nicht richtig.
Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis setzt nach § 35 Abs. 3 TVöD voraus, dass Beschäftigte einen triftigen Grund geltend machen können. Als triftig ist ein Grund anzuerkennen, wenn dieser bei verständiger Betrachtungsweise den Wunsch der Beschäftigten als berechtigt erscheinen lässt, weil das Zwischenzeugnis geeignet ist, den mit ihm angestrebten Erfolg zu fördern
In der Literatur und von der Rechtsprechung anerkannte Gründe sind:
- die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz bzw. die Bewerbung auf eine andere Stelle
- geplante Fort- und Weiterbildung,
- längere Arbeitsunterbrechungen (etwa durch Sonderurlaub, Elternzeit, Antritt von Wehr- und Zivildienst, Übernahme eines politischen Mandats), Übernahme neuer Funktionen und Tätigkeiten
- vom Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung oder Änderungskündigung
- Tätigkeits- bzw. Vorgesetztenwechsel (zuletzt: BAG vom 20.5.2020 – 7 AZR 100/19 – ZTR 2020, 59), bevorstehende Versetzung oder Abordnung, Betriebsübergang (§ 613a BGB),
- in Betracht können auch besondere Umstände im sozialen Umfeld der Beschäftigten kommen wie z. B. Vorlage bei Gerichten und Behörden, Bewerbung um eine Wohnung, Stellung eines Kreditantrags).
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