Geht es hier um NRW und einen etwaigen Tätigkeitswechsel vor dem 1.8.2026?
Für die Stufenzuordnung gemäß § 17 Abs. 4 TV-L in der Fassung des § 7 TV EntgO-L ist die Zahlung einer Entgeltgruppenzulage (=besoldungsrechtliche Amts- bzw. Stellenzulage, siehe Abschnitt 1 Absätze 4 bis 6 der Entgeltordnung Lehrkräfte) ohne Bedeutung (maßgebend ist das "Tabellenentgelt", siehe § 17 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz TV-L). Diese ist nur für die Ermittlung eines etwaigen Garantiebetrages von Relevanz (siehe § 17 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz TV-L).
Nebenbei: Die Jahressonderzahlung in der Entgeltgruppe 13 unterscheidet sich auch prozentual deutlich von der in der Entgeltgruppe 11, siehe § 20 Abs. 2 TV-L.
Die Erfahrung und auch die Diskussion in diesem wie anderen Internetforen in der Vergangenheit zeigt, dass eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 3 finanziell, zumindest kurz bis mittelfristig, "nicht sonderlich günstig" ist (für den Beschäftigten). Da wäre es eher empfehlenswert abzuwarten, bis man die Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 erreicht hat (wenn das eine Option ist).