Autor Thema: Berücksichtigung Zulage Höhergruppierung  (Read 1354 times)

Maja123

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Hallo,

ich bin zurzeit als Sek ll Lehrerin mit Sek 1 Stelle eingruppiert in E 11/4.

Ich versuche seit Monaten zu klären, ob ich durch einen Laufbahnwechsel in E 13/3 oder E 13/4 käme.

Normalerweise käme man in 13/3, das ist klar. Doch durch die neue Zulage für Lehrer E11 von jährlich 115 Euro mehr würde ich dann allerdings weniger verdienen als jetzt.

Es heißt ja „bei der Höhergruppierung fällt man soviel Stufen zurück, dass das neue Gehalt mindestens dem alten Gehalt entspricht.“

Bezieht man die Zulage Lehrer E 11 also  in das Ausgangsgehalt ein, wäre das dann doch Stufe E13/4.

Die Frage lautet also (so wurde mir das von der LBV gesagt), ob die neue Zulage Lehrer E 11 bei der Berechnung berücksichtigt wird oder nicht.
Das müsste laut LBV von der Bezirksregierung und Ministerium geklärt werden, nur erhalte ich hierauf seit Monaten keine Antwort.

Kann hier irgendjemand weiterhelfen?

Danke und VG

E15TVL

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Antw:Berücksichtigung Zulage Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 17.06.2023 09:36 »
Es gibt bei Tarifbeschäftigten keinen Laufbahnwechsel.

HG von E11/4 (4604,26 EUR) nach E13 führt zu E13/3 (4784,26 EUR inkl. Garantiebetrag). Sind also pro Monat 180 EUR (=Garantiebetrag) mehr. Warum also würdest du weniger verdienen?

Maja123

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Antw:Berücksichtigung Zulage Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 18.06.2023 12:15 »
Es gibt bei Tarifbeschäftigten keinen Laufbahnwechsel.

HG von E11/4 (4604,26 EUR) nach E13 führt zu E13/3 (4784,26 EUR inkl. Garantiebetrag). Sind also pro Monat 180 EUR (=Garantiebetrag) mehr. Warum also würdest du weniger verdienen?


Eben weil ich jetzt die Zulagen bekomme durch die schrittweise Angleichung E11/ E13

Zulage Lehrkräfte E11 115,- (ab August 130,- und so fort mit jährlicher Steigerung)
Angleichungszulage 105,-

Gibt als Jahresgehalt
E11/4: 61.314 (ab August 62.694)
E13/3: 59.189

Gesamtbrutto ist im Monat dadurch eben nicht 4604,-, sondern 4824,- und damit über E13/3.

Wabi Sabi

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Antw:Berücksichtigung Zulage Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 18.06.2023 13:44 »
Geht es hier um NRW und einen etwaigen Tätigkeitswechsel vor dem 1.8.2026?

Für die Stufenzuordnung gemäß § 17 Abs. 4 TV-L in der Fassung des § 7 TV EntgO-L ist die Zahlung einer Entgeltgruppenzulage (=besoldungsrechtliche Amts- bzw. Stellenzulage, siehe Abschnitt 1 Absätze 4 bis 6 der Entgeltordnung Lehrkräfte) ohne Bedeutung (maßgebend ist das "Tabellenentgelt", siehe § 17 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz TV-L). Diese ist nur für die Ermittlung eines etwaigen Garantiebetrages von Relevanz (siehe § 17 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz TV-L).

Nebenbei: Die Jahressonderzahlung in der Entgeltgruppe 13 unterscheidet sich auch prozentual deutlich von der in der Entgeltgruppe 11, siehe § 20 Abs. 2 TV-L.

Die Erfahrung und auch die Diskussion in diesem wie anderen Internetforen in der Vergangenheit zeigt, dass eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 3 finanziell, zumindest kurz bis mittelfristig, "nicht sonderlich günstig" ist (für den Beschäftigten). Da wäre es eher empfehlenswert abzuwarten, bis man die Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 erreicht hat (wenn das eine Option ist).
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!