Wie bei den meisten Lebenssachverhältnissen, sobald sie verrechtlicht werden, dürfte es auf die konkreten Bedingungen ankommen, unter denen die höherwertige Tätigkeit von dem Beamten verlangt wird; denn wie Du selbst schreibst, ist eine dauerhaft höherwertige Tätigkeit vom Beamten nicht zu verlangen, sofern diese nicht seinem Statusamt entspricht. Zu einer entsprechenden vorübergehenden Tätigkeit wird er aber wohl insbesondere dann nicht verpflichtet werden können, denke ich, wenn sich diese Verpflichtung als nicht verhältnismäßig herausstellt. Von daher dürfte sich die Frage, solange Du die Verhältnisse, unter denen sie sich stellt, nicht weiter konkretisierst, hier kaum beantworten lassen. Denn auch deshalb, um mittels Konkretisierung den Sachverhalt und seine ggf. rechtliche Problematik hinreichend erkennbar zu machen, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung in § 117 verpflichtend vor, dass im gerichtlichen Urteil der Tatbestand, also der Sach- und Streitstand, unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist, sodass im Anschluss die Entscheidungsgründe sachlich nachzuvollziehen sind bzw. aus Sicht des Rezipienten sachlich nachvollzogen werden können.
Ergo: Ob Dir das Forum bei der Beantwortung der Frage helfen kann, wird sich nach der Konkretisierung des Sachverhalts zeigen - ohne sie werden wir hier über allgemeine Erwägungen kaum herauskommen, schätze ich.