Autor Thema: Amtsangemessene Beschäftigung  (Read 1987 times)

Alexander79

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Amtsangemessene Beschäftigung
« am: 18.06.2023 06:46 »
Hallo,
jetzt mal etwas anderes Amtsangemessenes.
Es gibt ja nicht nur eine amtsangemesse Besoldung, sondern auch eine amtsangemessene Beschäftigung.

Das BVerwG hat in einem Urteil mal entschiedene das der Beamte ein Anrecht hat das er seines Statusamtes entsprechend einzusetzen ist und der Beamte höherwertige Tätigkeiten zurückweisen kann.
Leider ging es in dem Urteil um dauerhaft.
Gibts dazu irgendwas wie oft ein Beamter höherwertige Tätigkeiten ausüben muss die einem höherwertigen Dienstposten zugewiesen sind?
Oder kann ein Beamter sofort sagen, ne ich mache diese Tätigkeit nicht weil sie nicht meinem Statusamt entsprechen und er die entsprechende Befähigung sprich Lehrgang nicht hat.

Tagelöhner

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Antw:Amtsangemessene Beschäftigung
« Antwort #1 am: 18.06.2023 08:03 »
Wird ja immer lustiger hier...Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung kenne ich bislang nur im Zusammenhang, dass ein Beamter dauerhaft nicht für Aufgaben und Tätigkeiten unterhalb seines Statusamtes eingesetzt werden darf.

Wenn diese Begrifflichkeit jetzt sogar schon dafür verwendet werden soll, höherwertigere Aufgaben/Tätigkeiten abzulehnen, ist das natürlich Wasser auf die Mühlen des üblichen Beamtenbashings (dann aber zurecht). Beschäftigte Dich lieber auch nochmal mit den sogenannten althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums wie z.B. das besondere Dienst- und Treueverhältnis.

clarion

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Antw:Amtsangemessene Beschäftigung
« Antwort #2 am: 18.06.2023 08:27 »
Beamte haben eine Remonstrationspflicht. Wenn beispielsweise ein Verwaltungsbeamter vorübergehend zur Berufsfeuerwehr  abgeordnet würde und man nun verlangen würde  Feuerwehtätigkeiten auszuüben,  wäre es vom Beamtenrecht her betrachtet ohne weiteres möglich.  Weil dieses aber nicht den Sicherheitsvorschriften entspräche, hätte der Beamte eine Remonstrationspflicht. Das Beispiel ist sicherlich weit hergeholt, aber Du müsstest prüfen, ob der fehlende Lehrgang für das Amt Konsequenzen in rechtlicher oder wirtschaftlicher Art hätte und darauf hinweisen.

Ansonsten ist die höherwertige Tätigkeiten eine Gelegenheit eine gute Beurteilung heraus zu schlagen und das wiederum würde Dich bei einer Beförderung in die Pole Position bringen.


PolareuD

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Antw:Amtsangemessene Beschäftigung
« Antwort #3 am: 18.06.2023 08:51 »
Wird ja immer lustiger hier...Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung kenne ich bislang nur im Zusammenhang, dass ein Beamter dauerhaft nicht für Aufgaben und Tätigkeiten unterhalb seines Statusamtes eingesetzt werden darf.

Wenn diese Begrifflichkeit jetzt sogar schon dafür verwendet werden soll, höherwertigere Aufgaben/Tätigkeiten abzulehnen, ist das natürlich Wasser auf die Mühlen des üblichen Beamtenbashings (dann aber zurecht). Beschäftigte Dich lieber auch nochmal mit den sogenannten althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums wie z.B. das besondere Dienst- und Treueverhältnis.


Eventuell geht es hier auch um die Übernahme einer Tätigkeit einer höheren Laufbahn, weil der zugehörige Dp seit langen nicht mehr adäquat besetzt werden konnte. Der Nachteil ist, dass man als Angehöriger der niedrigeren Laufbahn niemals die Möglichkeit hat eine höhere Besoldung zu beziehen. Einer Umsetzung auf den höherwertigeren Dp würde aus laufbahnrechtlichen Gründen (fehlende Qualifikation, z.B. Masterabschluss) nicht gehen und die Personlbearbeitung würde die Umsetzung ablehnen.

Alexander79

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Antw:Amtsangemessene Beschäftigung
« Antwort #4 am: 18.06.2023 09:26 »
Beschäftigte Dich lieber auch nochmal mit den sogenannten althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums wie z.B. das besondere Dienst- und Treueverhältnis.
Genau darum gehts ja.
Zitat:"Dass die einem Bundesbeamten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG 2009 zugewiesene Tätigkeit ihrer Wertigkeit nach dem Statusamt des Beamten entsprechen muss, d.h. weder unter- noch höherwertig sein darf, folgt auch aus dem Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung als einem hergebrachten Grundsatz i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG, der unverändert auch den nunmehr bei den Postnachfolgeunternehmen und ihren Tochtergesellschaften beschäftigten früheren Beamten der Deutschen Bundespost zusteht. "

Also genau diese hergebrachten Grundsätze sagen, das der Beamte dem Statusamt entsprechend zu beschäftigen ist.

Ansonsten ist die höherwertige Tätigkeiten eine Gelegenheit eine gute Beurteilung heraus zu schlagen und das wiederum würde Dich bei einer Beförderung in die Pole Position bringen.
Ne, andersrum wird ein Schuh draus.

Zitat:"Zudem besteht bei der Zuweisung eines höherwertigen Dienstpostens oder Arbeitsbereichs ohne Zustimmung des Beamten die Gefahr, dass dieser den - zwar nicht zwingend (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 40 ff.), aber doch regelmäßig - gesteigerten Anforderungen der höherwertigen Tätigkeit nicht gewachsen ist. Daraus resultiert einerseits für den Beamten die Gefahr, dass er dienstlich schlecht beurteilt und dementsprechend seine Aussicht auf Beförderung beeinträchtigt wird."
Urteil vom 19.05.2016 -
BVerwG 2 C 14.15
https://www.bverwg.de/190516U2C14.15.0

SwenTanortsch

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Antw:Amtsangemessene Beschäftigung
« Antwort #5 am: 18.06.2023 10:33 »
Wie bei den meisten Lebenssachverhältnissen, sobald sie verrechtlicht werden, dürfte es auf die konkreten Bedingungen ankommen, unter denen die höherwertige Tätigkeit von dem Beamten verlangt wird; denn wie Du selbst schreibst, ist eine dauerhaft höherwertige Tätigkeit vom Beamten nicht zu verlangen, sofern diese nicht seinem Statusamt entspricht. Zu einer entsprechenden vorübergehenden Tätigkeit wird er aber wohl insbesondere dann nicht verpflichtet werden können, denke ich, wenn sich diese Verpflichtung als nicht verhältnismäßig herausstellt. Von daher dürfte sich die Frage, solange Du die Verhältnisse, unter denen sie sich stellt, nicht weiter konkretisierst, hier kaum beantworten lassen. Denn auch deshalb, um mittels Konkretisierung den Sachverhalt und seine ggf. rechtliche Problematik hinreichend erkennbar zu machen, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung in § 117 verpflichtend vor, dass im gerichtlichen Urteil der Tatbestand, also der Sach- und Streitstand, unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist, sodass im Anschluss die Entscheidungsgründe sachlich nachzuvollziehen sind bzw. aus Sicht des Rezipienten sachlich nachvollzogen werden können.

Ergo: Ob Dir das Forum bei der Beantwortung der Frage helfen kann, wird sich nach der Konkretisierung des Sachverhalts zeigen - ohne sie werden wir hier über allgemeine Erwägungen kaum herauskommen, schätze ich.

Bastel

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Antw:Amtsangemessene Beschäftigung
« Antwort #6 am: 18.06.2023 10:50 »
Wird ja immer lustiger hier...Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung kenne ich bislang nur im Zusammenhang, dass ein Beamter dauerhaft nicht für Aufgaben und Tätigkeiten unterhalb seines Statusamtes eingesetzt werden darf.

Wenn diese Begrifflichkeit jetzt sogar schon dafür verwendet werden soll, höherwertigere Aufgaben/Tätigkeiten abzulehnen, ist das natürlich Wasser auf die Mühlen des üblichen Beamtenbashings (dann aber zurecht). Beschäftigte Dich lieber auch nochmal mit den sogenannten althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums wie z.B. das besondere Dienst- und Treueverhältnis.

Genau. Der Staat stellt nur noch A3 ein und weist ihnen A13H-A15 Dienstposten zu.

DrStrange

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Antw:Amtsangemessene Beschäftigung
« Antwort #7 am: 18.06.2023 11:01 »
Der Tagelöhner wieder.
Einfach ignorieren!

xap

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Antw:Amtsangemessene Beschäftigung
« Antwort #8 am: 19.06.2023 14:47 »
Ich kann immer nur wieder exzessiven Gebrauch der Ignorier-Liste empfehlen. Das schon den eigenen Puls.

Thomber

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Antw:Amtsangemessene Beschäftigung
« Antwort #9 am: 19.06.2023 15:04 »
Bin ja kein Personaler aber weiß, dass ein Beamter (in Berlin) z.b. bis zu 18 Monate eine höherwertige Tätigkeit übernehmen muss, OHNE dafür eine Zulage zu erhalten.