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Amtsangemessene Beschäftigung
Alexander79:
Hallo,
jetzt mal etwas anderes Amtsangemessenes.
Es gibt ja nicht nur eine amtsangemesse Besoldung, sondern auch eine amtsangemessene Beschäftigung.
Das BVerwG hat in einem Urteil mal entschiedene das der Beamte ein Anrecht hat das er seines Statusamtes entsprechend einzusetzen ist und der Beamte höherwertige Tätigkeiten zurückweisen kann.
Leider ging es in dem Urteil um dauerhaft.
Gibts dazu irgendwas wie oft ein Beamter höherwertige Tätigkeiten ausüben muss die einem höherwertigen Dienstposten zugewiesen sind?
Oder kann ein Beamter sofort sagen, ne ich mache diese Tätigkeit nicht weil sie nicht meinem Statusamt entsprechen und er die entsprechende Befähigung sprich Lehrgang nicht hat.
Tagelöhner:
Wird ja immer lustiger hier...Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung kenne ich bislang nur im Zusammenhang, dass ein Beamter dauerhaft nicht für Aufgaben und Tätigkeiten unterhalb seines Statusamtes eingesetzt werden darf.
Wenn diese Begrifflichkeit jetzt sogar schon dafür verwendet werden soll, höherwertigere Aufgaben/Tätigkeiten abzulehnen, ist das natürlich Wasser auf die Mühlen des üblichen Beamtenbashings (dann aber zurecht). Beschäftigte Dich lieber auch nochmal mit den sogenannten althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums wie z.B. das besondere Dienst- und Treueverhältnis.
clarion:
Beamte haben eine Remonstrationspflicht. Wenn beispielsweise ein Verwaltungsbeamter vorübergehend zur Berufsfeuerwehr abgeordnet würde und man nun verlangen würde Feuerwehtätigkeiten auszuüben, wäre es vom Beamtenrecht her betrachtet ohne weiteres möglich. Weil dieses aber nicht den Sicherheitsvorschriften entspräche, hätte der Beamte eine Remonstrationspflicht. Das Beispiel ist sicherlich weit hergeholt, aber Du müsstest prüfen, ob der fehlende Lehrgang für das Amt Konsequenzen in rechtlicher oder wirtschaftlicher Art hätte und darauf hinweisen.
Ansonsten ist die höherwertige Tätigkeiten eine Gelegenheit eine gute Beurteilung heraus zu schlagen und das wiederum würde Dich bei einer Beförderung in die Pole Position bringen.
PolareuD:
--- Zitat von: Tagelöhner am 18.06.2023 08:03 ---Wird ja immer lustiger hier...Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung kenne ich bislang nur im Zusammenhang, dass ein Beamter dauerhaft nicht für Aufgaben und Tätigkeiten unterhalb seines Statusamtes eingesetzt werden darf.
Wenn diese Begrifflichkeit jetzt sogar schon dafür verwendet werden soll, höherwertigere Aufgaben/Tätigkeiten abzulehnen, ist das natürlich Wasser auf die Mühlen des üblichen Beamtenbashings (dann aber zurecht). Beschäftigte Dich lieber auch nochmal mit den sogenannten althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums wie z.B. das besondere Dienst- und Treueverhältnis.
--- End quote ---
Eventuell geht es hier auch um die Übernahme einer Tätigkeit einer höheren Laufbahn, weil der zugehörige Dp seit langen nicht mehr adäquat besetzt werden konnte. Der Nachteil ist, dass man als Angehöriger der niedrigeren Laufbahn niemals die Möglichkeit hat eine höhere Besoldung zu beziehen. Einer Umsetzung auf den höherwertigeren Dp würde aus laufbahnrechtlichen Gründen (fehlende Qualifikation, z.B. Masterabschluss) nicht gehen und die Personlbearbeitung würde die Umsetzung ablehnen.
Alexander79:
--- Zitat von: Tagelöhner am 18.06.2023 08:03 ---Beschäftigte Dich lieber auch nochmal mit den sogenannten althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums wie z.B. das besondere Dienst- und Treueverhältnis.
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Genau darum gehts ja.
Zitat:"Dass die einem Bundesbeamten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG 2009 zugewiesene Tätigkeit ihrer Wertigkeit nach dem Statusamt des Beamten entsprechen muss, d.h. weder unter- noch höherwertig sein darf, folgt auch aus dem Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung als einem hergebrachten Grundsatz i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG, der unverändert auch den nunmehr bei den Postnachfolgeunternehmen und ihren Tochtergesellschaften beschäftigten früheren Beamten der Deutschen Bundespost zusteht. "
Also genau diese hergebrachten Grundsätze sagen, das der Beamte dem Statusamt entsprechend zu beschäftigen ist.
--- Zitat von: clarion am 18.06.2023 08:27 ---Ansonsten ist die höherwertige Tätigkeiten eine Gelegenheit eine gute Beurteilung heraus zu schlagen und das wiederum würde Dich bei einer Beförderung in die Pole Position bringen.
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Ne, andersrum wird ein Schuh draus.
Zitat:"Zudem besteht bei der Zuweisung eines höherwertigen Dienstpostens oder Arbeitsbereichs ohne Zustimmung des Beamten die Gefahr, dass dieser den - zwar nicht zwingend (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 40 ff.), aber doch regelmäßig - gesteigerten Anforderungen der höherwertigen Tätigkeit nicht gewachsen ist. Daraus resultiert einerseits für den Beamten die Gefahr, dass er dienstlich schlecht beurteilt und dementsprechend seine Aussicht auf Beförderung beeinträchtigt wird."
Urteil vom 19.05.2016 -
BVerwG 2 C 14.15
https://www.bverwg.de/190516U2C14.15.0
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