§2 Abs. 5 LRKG NRW:
Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder an anderer Stelle am Dienst- oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.
Den Begriff des „Dienstgangs“ gibt es nicht mehr. Jedes Dienstgeschäft außerhalb der Dienststelle, das mit einem Weg verbunden ist, ist eine Dienstreise.