Autor Thema: Eingruppierung Tätigkeit Betriebsanweisungen/Sicherheit  (Read 1027 times)

Gästin1806

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Hallo zusammen,

ich arbeite als CTA in einem Labor, in dem aus aktuellem Anlass folgende Tätigkeiten ("nebenher") durchgeführt werden müssen:
1.Betriebsanweisungen für techn. Geräte bzw. Analysensysteme und Chemikalien erstellen.
2.Gefahrstoffkataster für Chemikalien erstellen.
Die Gefährdungsbeurteilungen für Laborräume/Arbeitsplatz übernimmt die Laborleitung.

Diese Tätigkeiten sind alle Sicherheitsrelevanter Natur und sollten m.E. eigentlich von einer Sicherheitsfachkraft bzw. Sicherheitsingenieur bzw. Laborleiter mit entsprechender Ausbildung bzw. Zusatzqualifikation ausgeführt werden.
Von daher ist die Wertigkeit dieser Tätigkeiten m.E. mindestens (!) in Tarifgruppe 10 anzusiedeln (Vgl. hierzu TV-L Nr.12 Anlage A).
Da es in Gehaltsverhandlungen davon abhängt, wieviel Zeit man für welche Tätigkeit verwendet (also z.b. 20% auf E6 Tätigkeiten, 20% auf E7 Tätigkeiten etc.)  würde mich nun interessieren, wie ich diese Aufgaben zu bewerten haben, wenn Sie ÜBER meiner Einkommensgruppe liegen sollten ?!?!

Ich bin diesbezüglich im TV-L bzw. Netz nicht wirklich fündig geworden, deshalb meine Frage an euch im Forum:
Welche Wertigkeit (= Eingruppierung) haben die o.g. Sicherheits - Tätigkeiten?


Herzlichen Dank für Eure Antworten.

Tiffy

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Abgesehen von Deinem ziemlich bescheuerten Benutzernamen - und das sage ich als Frau ausdrücklich - glaubst Du doch bitte nicht ernsthaft, wegen der genannten Nebenbeitätigkeiten nach EG 10 eingruppiert werden zu können? Für sämtliche Gefahrstoffe gibt es von den Reagenzienlieferanten fertige Datenblätter, es gibt vorgefertigte Betriebsanweisungen für jede erdenkliche Chemikalie und jedes übliche Laborgerät, und die Erstellung einer Liste mit den im Labor verwendeten Gefahrstoffen ist ebenfalls keine ingenieurmäßige Leistung, sondern wird normalerweise von jeder EG-7-Laborantin im Halbschlaf mitgemacht.

Gästin1806

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Hallo Tiffy,

1. dass diese Tätigkeiten "im Halbschlaf" mitgemacht werden können - darum geht es hier gar nicht. Aber Danke für deine Geringschätzung des Arbeitsaufwandes bezüglich sicherheitsrelevanter Themen.
2. Und auch um eine Höhergruppierung geht es nicht.
3. unsachlicher Kommentar zum Benutzernamen - ernsthaft?

Wenn du zu diesem Thema etwas konstruktives beisteuern kannst, dann bitte, wo die Wertigkeit für diese Tätigkeiten (Sicherheit) im TV-L offiziell geschrieben steht. Allein darum ging es mir.

Vielen Dank.

MoinMoin

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, dann bitte, wo die Wertigkeit für diese Tätigkeiten (Sicherheit) im TV-L offiziell geschrieben steht. Allein darum ging es mir.
Die Wertigkeit einer Tätigkeit (Sicherheit) ist nirgends im TV-L erfasst.

Wenn ich jetzt mal davon ausgehen, dass die Tätigkeiten unter 22.3 Technische Assistenten der Anlage A fallen, dann wäre zu prüfen, ob das Gefahren Kataster eine entsprechender Tätigkeit ist,
"die schwierige Aufgaben erfüllen, die ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit erfordern."

Falls ja, dann wäre diese Tätigkeit 9b und wenn sie einen Umfang von 50% der Zeit hat (was arg zu bezweifeln wäre) dann würde es eingruppierungsrelevant werden. Bei so um die 25% wäre es die 9a

Gleiches gilt für das Erstellen von Betriebshandbüchern.

Wenn man jedoch darlegen könnte, dass für diese Tätigkeiten die CTA Ausbildung nicht reicht, sondern ein Studium notwendig ist, dann würde man in dem entsprechenden Abschnitt der EGO schauen.