Autor Thema: Höhergruppierung in Stufe 5 und 6 nicht möglich?  (Read 1571 times)

Sozpäd76

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Hallo zusammen,

ich bin staatlich anerkannter Jugend- und Heimerzieher und leite ein Jugendhaus, bin eingestellt in der Tätigkeit als Sozialarbeiter. Eingruppiert bin ich in S8b Stufe 4. Da ich nun schon über 7 Jahre bei der Kommune angestellt bin, hatte ich nachgefragt wann ich in Stufe 5 komme. Nach meinem Wissen nach 6 Jahre. Jedoch bekam ich die Antwort, dass ich meine Endstufe erreicht hätte, da ich nicht qualifiziert sein sollte für Stufe 5 und 6. Sowas habe ich noch nie gehört und ich bin maximal verwirrt.
Hat jemand schon einmal etwas ähnliches gehört bzw. erlebt?
Bin über jeden Ratschlag dankbar.

McOldie

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Antw:Höhergruppierung in Stufe 5 und 6 nicht möglich?
« Antwort #1 am: 22.06.2023 15:29 »
Dies ist geregelt in Abschnitt D 12 Nr.3 des TVöD

"Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4
a) in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und
b) in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3"

PiA

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Antw:Höhergruppierung in Stufe 5 und 6 nicht möglich?
« Antwort #2 am: 22.06.2023 16:30 »
Die o. a. Fallgruppen 3 sind jeweils "Beschäftigte in höherwertiger Tätigkeit", also in der S4 "nicht-ErzieherInnen" in der Tätigkeit von ErzieherInnen und in der S8b "nicht-SozialarbeiterInnen/-pädagogInnen" in der Tätigkeit von eben jenen.

Die Regelung gilt noch bis Ende September 2024, vgl. "SuE"-Einigungspapier vom 18. Mai 2022:

Zitat
IX. Stufenlaufzeiten/Werte Entgeltgruppe S 9/Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung
1. § 1 Absatz 2 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V und § 52 Absatz 2 TVöD-BT-B werden wie folgt geändert:

Zum 1. Oktober 2024 wird Satz 7 aufgehoben. Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten in der Fallgruppe 3, die am 1. Oktober 2024 in Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Die Stufenlaufzeit beginnt in dieser Stufe neu zu laufen.

https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2022/220518_Einigungspapier.pdf

Das heißt, ab Oktober 2024 geht es in Stufe 5 und (da auch die längeren Laufzeiten abgeschafft wurden, "schon") ab Oktober 2029 in Stufe 6.


Den Streit, ob ErzieherInnen, deren Ausbildung lt. KMK dem FH-Bachelor gleichwertig ist (beide DQR-Niveau 6) nach langjähriger Berufserfahrung "ähnliche Fähigkeiten" erworben haben wie die "studierten Kollegen", könnte eigentlich mal wieder jmd. vor's BAG tragen... ::)

« Last Edit: 22.06.2023 16:43 von PiA »

PiA

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Antw:Höhergruppierung in Stufe 5 und 6 nicht möglich?
« Antwort #3 am: 22.06.2023 16:54 »
Andere Idee - bin in dem Punkt aber kein Fachmensch:

Erfüllt Du ggf. auch "auf anderem Wege", namentlich Fallgruppe 1 die S8b, ErzieherInnen ... mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten?

Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind - lt. Protokollerklärung Nr. 6 der Entgeltordnung - z.B. die
  • Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  • Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, 
  • Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
  • Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
  • fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,
  • Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden,
  • Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
  • Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind.
Hilfsweise aber auch erst, nachdem Du die Leitung abgegeben hast (Verhandlungs-"Zaunpfahl")?