Autor Thema: Anerkennung von Erfahrung im TV-L, wenn man aus Beamtenverhältnis kommt  (Read 1113 times)

Sanni

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Hallo! Ich bin Beamtin in Hessen und habe einen Versetzungsantrag in ein anderes Bundesland gestellt, da ein Elternteil an Alzheimer erkrankt ist und ich mit bei der Pflege usw. helfen möchte. Das andere Bundesland hätte eine Stelle für mich, aber da es keinen Tauschpartner gibt und man mich nicht so gehen lässt, wurde mir vom jetzigen Dienstherrn gesagt, ich müsste mich entlassen lassen.

Theoretisch hätte ich auch eine Option im Angestelltenverhältnis, aber jetzt habe ich gelesen, dass ein Beamtenverhältnis nicht im TV-L angerechnet wird.

Hat jemand Erfahrung mit Versetzung ohne Tauschpartner mit meinem genannten Grund oder auch Erfahrung wegen Anerkennung meiner Berufserfahrung als Beamtin im Angestelltenverhältnis? Die Tätigkeit an sich ist genau gleich.

Vielen Dank schon mal, denn langsam bin ich echt am Verzweifeln!

cyrix42

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Moin,

Zu Beamtenfragen sinnvollerweise das entsprechende Unterforum nutzen. Deshalb hier nur die Frage zur Einstellung als Tarif-Beschäftigte:

Hier gibt es zwei Begriffe, die eine Rolle spielen: Einschlägige bzw. förderliche Berufserfahrung. Einschlägige Berufserfahrung liegt dabei vor, wenn die übertragene Tätigkeit i.W. ohne Änderung fortgesetzt wird. (Ob dies der Fall ist, kann man aus der Schilderung nicht entnehmen. Dazu müsste sowohl die bisherige als auch die angestrebte Tätigkeit beschrieben werden.) Liegt einschlägige Berufserfahrung im Umfang von mindestens einem, aber nicht drei Jahren vor, so ist eine Einstellung in Stufe 2, liegt eine einschlägige Berufserfahrung im Umfang von mindestens drei Jahren vor, so ist eine Einstellung in Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe dein gutes Recht. Davon abweichend kann der Arbeitgeber jegliche Zeiten beruflicher Tätigkeit als förderlich anerkennen, was dann auch in eine höhere Stufe führen kann. Wichtig ist aber, dass dies aber entgegen der Betrachtung einschlägiger Berufserfahrung eine Kann-, keine Muss-Regelung ist.

Sanni

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Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort. Ja, meine Frage habe ich auch im Forum für Beamte gestellt.

Die Tätigkeit wäre gleich. Ich habe mittlerweile fast 20 Jahre Erfahrung. Könnten man da ggf. auch höher eingestuft werden? Überall heißt es man hat Personalmangel und dann werden einem so Steine in den Weg gelegt.

Vielen Dank nochmal!!

LG

cyrix42

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Tariflich steht dir dann eine Einstellung in Stufe 3 zu. Eine weitere Berücksichtigung förderlicher Zeiten müsste man bei Vertragsschluss aushandeln. Dies kann der AG machen, muss es aber nicht. Umgekehrt kannst du ja sagen, dass du die Stelle nur bei einer Einstellung in Stufe 6 annimmst — und sonst nicht. Dann kann der AG entscheiden, ob er entsprechend in dich investiert, oder versucht, jemand anderen einzustellen…

Schinkensandwich

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Tariflich steht dir dann eine Einstellung in Stufe 3 zu.

Das ist falsch. Die Zeiten im Beamtenverhältnis stellen gerade eben keine einschlägige Berufserfahrung dar. Insofern besteht nur Anspruch auf Stufe 1. Allerdings ist es möglich, auch die Zeiten im Beamtenverhältnis zu berücksichtigen - ein Automatismus ist das aber nicht und ein Anspruch besteht schon gar nicht darauf.

E15TVL

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Tariflich steht dir dann eine Einstellung in Stufe 3 zu.

Das ist falsch. Die Zeiten im Beamtenverhältnis stellen gerade eben keine einschlägige Berufserfahrung dar. …
Interessant. Steht das irgendwo bzw. gibt es Urteile dazu? Würde mich schwer wundern wenn Tätigkeiten aus einem Beamtenverhältnis nicht „einschlägig“ im tarifvertraglichen Sinne sein können (dürfen).

Wabi Sabi

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In der Tat spielt die Form von Beschäftigung (also Arbeitsverhältnis, Beamtenverhältnis, Selbstständigkeit), in der die Berufserfahrung erworben wurde, für deren Berücksichtigung keine Rolle.

Siehe hierzu Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Absatz 2:
Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

Wer in "alten Zeiten schwelgen möchte" ;), siehe auch:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=115472.0
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

E15TVL

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Danke für die Klarstellung.

Sanni

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Ich danke allen für die Beiträge.

LG