Autor Thema: [NW] Urlaub aus familiären Gründen §64 LBG NRW  (Read 2077 times)

shimanu

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Hallo,

meine Frau und ich sind beide Verwaltungsbeamte bei einer Kommunalverwaltung (unterschiedliche Abteilungen). Dieses Jahr wird unsere älteste Tochter eingeschult.

Meine Frau und ich überlegen uns, in den kommenden Jahren möglichst zusammen die Schulferien Urlaub zu nehmen. Dafür reichen die 30 Urlaubstage insgesamt nicht aus. Bei meiner Recherche bin ich auf die Möglichkeit gestoßen, nach § 64 LBG NRW unbezahlten Urlaub aus familiären Gründen nehmen zu können. Voraussetzung ist die Betreuung mindestens eines Kindes unter 18.

Wir haben nun überlegt, in den nächsten Sommerferien jeweils zeitgleich 4 Wochen unbezahlten Urlaub zu nehmen und diesen um 2 Wochen regulären Urlaub (unter Vertretungsabsprache mit den Kollegen in unserer jeweiligen Abteilung grds. kein Problem) auf insgesamt 6 Wochen (die kompletten Schulferien) zu verlängern.

Ist das unter Bezug auf § 64 LBG NRW möglich? Oder gibt es hier Beschränkungen in der Kommentierung, dass Urlaub nach dieser Vorschrift nicht zeitgleich von den Eltern genommen werden darf oder dieser einen längeren Zeitraum umfassen muss?

Ich kann dem Wortlaut des § 64 LBG NRW keine Einschränkungen hierzu entnehmen. Ich weiß allerdings auch, dass es zumindest im Lehrerbereich Einschränkungen gibt (für uns in der Verwaltung nicht zutreffend).

Gibt es hierzu ggf. auch Möglichkeiten des Dienstherren derartige Anträge nur begrenzt zu bewilligen, also nicht jährlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unseres jüngsten Kindes wiederholend?

Vielen Dank.


Angelsaxe

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Antw:[NW] Urlaub aus familiären Gründen §64 LBG NRW
« Antwort #1 am: 28.06.2023 07:43 »
Ich sehe dem Vorhaben nichts entgegenstehen. Wieso tretet ihr mit dieser Frage nicht an eure Personalverwaltung heran? Meine Erfahrung ist, ich spreche mit meinem Vorgesetzten und mit meiner Personalstelle und so gut wie alles kann geregelt werden. Je zeitiger im Vorfeld, umso angenehmer für alle Beteiligten.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

was_guckst_du

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Antw:[NW] Urlaub aus familiären Gründen §64 LBG NRW
« Antwort #2 am: 28.06.2023 08:46 »
...ich denke eher, dass § 64 LBG NRW nicht für Verlängerungen des normalen Jahresurlaubes vorgesehen ist...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

shimanu

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Antw:[NW] Urlaub aus familiären Gründen §64 LBG NRW
« Antwort #3 am: 28.06.2023 10:18 »
@Angelsaxe: Leider ist unsere Personalverwaltung in solchen Sachen nicht sehr kooperativ. Ein Kollege musste zuletzt sein Sabbatical (Teilzeit im Blockmodell) auf dem Klageweg durchsetzen...

@ was_guckst_du: Ist das nur deine persönliche Meinung oder gibt es hierzu auch Quellen, wie z. B. Runderlasse, Kommentierung etc? Ich kann aus dem Gesetzestext nicht herauslesen, inwiefern der unbezahlte Urlaub ein zeitliches Mindestmaß umfassen muss. Im Gegenteil kann ich sogar insbesondere begründen, dass in den Schulferien die Erforderlichkeit zur Betreuung eines Kindes U18 besteht.