Autor Thema: Urlaubsentgelt nach EZ iVm Widerruf vorübergehend höherwertiger Tätigkeit  (Read 1085 times)

Flowerpowerkiki

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Hallo zusammen, ich brauche mal eure Hilfe.
Mitarbeiterin hatte vor der Elternzeit vorübergehend höherwertige Tätigkeit übertragen bekommen, dann BV, Mutterschutz und Elternzeit.
Nach der Elternzeit wurde die höherwertige Tätigkeit widerrufen. Ist das Urlaubsentgelt des Resturlaub von vor der Elternzeit noch in der EG+Pers. Zulage zu zahlen, da der Urlaubsanspruch in dieser Zeit entstanden ist?
DANKE :)

McOldie

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M.E. nein, denn nach dem Tarifvertrag gilt für die ständigen Entgeltbestandteile das Lohnausfallprinzip. Ansonsten müssten bei Urlaubsübertragungen immer die Verhältnisse (z.B. Entgeltgruppe, Stufen, usw.) aus Zeitraum des Urlaubsanspruchs zugrunde gelegt werden. Eine Abweichung kann bei unständigen Entgeltbestandteilen bestehen.

Flowerpowerkiki

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Danke, der Meinung bin ich auch.

MoinMoin

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M.E. nein, denn nach dem Tarifvertrag gilt für die ständigen Entgeltbestandteile das Lohnausfallprinzip. Ansonsten müssten bei Urlaubsübertragungen immer die Verhältnisse (z.B. Entgeltgruppe, Stufen, usw.) aus Zeitraum des Urlaubsanspruchs zugrunde gelegt werden. Eine Abweichung kann bei unständigen Entgeltbestandteilen bestehen.
Sehe ich mindestens für den gesetzlichen Anteil des Urlaubes anders, dort ist doch mEn vor einiger Zeit entsprechend geurteilt worden, dass bei Wechsel auf Teilzeit die Urlaubstage mit Vollzeitvergütung abgerechnet werden müssen.

Flowerpowerkiki

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Genau, dieses Urteil kenne ich. Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter gestellt werden .
Mitarbeiter, welche nach der EZ nur noch Teilzeit gehen und ihren Resturlaub nehmen , bekommen das Urlaubsentgelt als Vollzeitbeschäftigte als der Anspruch entstanden ist. Dies beachte ich.
Aber in den Urteilen geht es explizit nur um keine Schlechterstellungvon Teilzeitbeschäftigten oder habt ihr andere Infos?
Hier geht es um eine andere "Eingruppierung". Die Arbeitszeit der Mitarbeiterin bleibt gleich.

MoinMoin

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Ja, aber ob man das nicht auch auf die (inhaltlich gleiche Situation) übertragen kann/muss?
Denn es geht doch um die "Wertigkeit" des Urlaubstages und der damit verbundenen Lohnfortzahlung.

Aber wo kein Kläger, da kein Urteil und ein Urteil im Zusammenhang mit einer Eingruppierung kenne ich auch nicht.
(Wobei, wenn man es streng nimmt, dann bei jeder Lohnerhöhung auch einen entsprechende Umrechnung erfolgen müsste, welch großer Spaß für die Buchhaltung)

McOldie

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Das Urlaubsentgelt ist nach § 21 TV-L und damit abweichend von § 11 BUrlG zu berechnen. Zwar ist die Höhe des Urlaubsentgelts im BUrlG regelt. Nach § 11 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Das BUrlG geht somit vom Referenzprinzip aus. Bemessungszeitraum sind die letzten 13 vollen Kalenderwochen vor Beginn des Urlaubs und nicht die letzten drei abgerechneten vollen Kalendermonate (BAG vom 10.12.2013 – 9 AZR 279/12). Der TV-L bestimmt hiervon abweichend eigene Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall. Diese Abweichung des TV-L von § 11 BUrlG ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zulässig.
Das Thema des Urlaubsentgelts bei Arbeitszeitänderungen vor dem Hintergrund des Verbots der Diskriminierung von Teilzeitkräften ist ein völlig anderes Thema.

MoinMoin

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Danke für die schöne Aufklärung McOldie:
eine rein akademische Nachfrage:
aber ist der §21 nicht zum Teil nachteilig für den AN, obwohl das doch nicht erlaubt ist.

Also laut BUrlG §11.2 muss das Urlaubsgeld vor Urlaubsantritt ausgezahlt werden.
Im TV-L bekommt man es aber erst am Ende des Monats.  8)

Und wäre jemand der herabgruppiert wird und dann in den Urlaub geht, nicht auch benachteiligt, gegenüber dem §11?
Im TV-L bekommt man das aktuellen Entgelt, nach §11 mehr, also den Duchschnitt der letzten 13 Wochen, oder habe ich da was missverstanden?


McOldie

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Zum Thema Fälligkeit:
In § 11 Abs. 2 BUrlG ist bestimmt, dass das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs zu zahlen ist. Diese Regelung kann nach § 13 BUrlG abbedungen werden, was durch § 24 Abs. 1 TV-L geschehen ist, da dort abschließend tariflich bestimmt ist, wie und zu welcher Zeit das Entgelt zu zahlen bzw. fortzuzahlen ist. Eine ausdrückliche Abdingung des § 11 Abs. 2 BUrlG ist nicht notwendig.

MoinMoin

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Wie ist dann dieser Satz im §13 zu verstehen?

"Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden."

Deswegen bin ich darüber gestolpert, mEn ist es doch eine Abweichung zuungunsten des AN, wenn er erst x Tage später das Geld erhält, als das BUrlG es vorgibt.

Und wenn er weniger Geld bekommt.

McOldie

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Wie ist dann dieser Satz im §13 zu verstehen?

"Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden."

Deswegen bin ich darüber gestolpert, mEn ist es doch eine Abweichung zuungunsten des AN, wenn er erst x Tage später das Geld erhält, als das BUrlG es vorgibt.

Und wenn er weniger Geld bekommt.

Die Frage ist, ob es hier wirklich ein Nachteil ist. Bei einem regelmäßigen Gehalt oder Lohn fällt das nicht weiter ins Gewicht, weil Arbeits- und Urlaubsentgelt in diesen Fällen in gleicher Höhe anfallen.
Die Tarifvertragsparteien werden sich dabei etwas gedacht haben, so dass es hier kein Verstoß gegen das BUrlG ist.

MoinMoin

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Wie ist dann dieser Satz im §13 zu verstehen?

"Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden."

Deswegen bin ich darüber gestolpert, mEn ist es doch eine Abweichung zuungunsten des AN, wenn er erst x Tage später das Geld erhält, als das BUrlG es vorgibt.

Und wenn er weniger Geld bekommt.

Die Frage ist, ob es hier wirklich ein Nachteil ist. Bei einem regelmäßigen Gehalt oder Lohn fällt das nicht weiter ins Gewicht, weil Arbeits- und Urlaubsentgelt in diesen Fällen in gleicher Höhe anfallen.
Bis auf den Auszahlungszeitpunkt ist es dann das gleiche Geld, korrekt.
Und wenn man seinen jahresurlaub bekommt, bekommt man halt nicht zum antritt seine 1,5 Monatsgehälter, sondern wie gehabt, kein Drama, dass bisserl Zinsverlust ist ja nix.

Aber bei einer Herabgruppierung, ist es doch monetär ein Verlust.
Da würde doch folgendes passieren
Wechseln von EG8 in die EG7 zum 1. des Monats, dann direkt 1 Monat Urlaub AN erhält nach TV EG7
würde aber doch nach BUrlG EG8 (durchschnitt der letzten 13 Wochen) bekommen müssen.
Zitat
Die Tarifvertragsparteien werden sich dabei etwas gedacht haben, so dass es hier kein Verstoß gegen das BUrlG ist.
naja.....dein Vertrauen in die TVPs in Ehren.

McOldie

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Ich habe noch einmal im Kommentar nachgeblättert. Auch dort wird beschrieben, dass es sich hier um eine zulässige Abweichung vom BUrlG handelt.

Flowerpowerkiki

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Ich danke für die ausführliche Antwort :)

MoinMoin

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Ich habe noch einmal im Kommentar nachgeblättert. Auch dort wird beschrieben, dass es sich hier um eine zulässige Abweichung vom BUrlG handelt.
Aber schon witzig oder?
Es sit eine Nachteil obwohl Nachteile verboten sind (auch wenn es ein marginaler und seltener Nachteil ist.