Wie ist dann dieser Satz im §13 zu verstehen?
"Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden."
Deswegen bin ich darüber gestolpert, mEn ist es doch eine Abweichung zuungunsten des AN, wenn er erst x Tage später das Geld erhält, als das BUrlG es vorgibt.
Und wenn er weniger Geld bekommt.
Die Frage ist, ob es hier wirklich ein Nachteil ist. Bei einem regelmäßigen Gehalt oder Lohn fällt das nicht weiter ins Gewicht, weil Arbeits- und Urlaubsentgelt in diesen Fällen in gleicher Höhe anfallen.
Bis auf den Auszahlungszeitpunkt ist es dann das gleiche Geld, korrekt.
Und wenn man seinen jahresurlaub bekommt, bekommt man halt nicht zum antritt seine 1,5 Monatsgehälter, sondern wie gehabt, kein Drama, dass bisserl Zinsverlust ist ja nix.
Aber bei einer Herabgruppierung, ist es doch monetär ein Verlust.
Da würde doch folgendes passieren
Wechseln von EG8 in die EG7 zum 1. des Monats, dann direkt 1 Monat Urlaub AN erhält nach TV EG7
würde aber doch nach BUrlG EG8 (durchschnitt der letzten 13 Wochen) bekommen müssen.
Die Tarifvertragsparteien werden sich dabei etwas gedacht haben, so dass es hier kein Verstoß gegen das BUrlG ist.
naja.....dein Vertrauen in die TVPs in Ehren.