Autor Thema: Kündigungsfrist  (Read 1563 times)

Runner

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Kündigungsfrist
« am: 26.06.2023 20:08 »
Hallo,
ich wollte nur fragen was richtig ist? Finde leider im Forum nichts was ich zumindest verstehe.

War in TVL 5 Jahre beschäftigt. Danach erst 2 Jahre im TVÖD in einer Behörde und nun seit 5 Jahren TVÖD in einer anderen Behörde.

Ergibt das jetzt 5 Jahre, sprich 3 Monate Kündigungsfrist zum Quartalsende oder 12 Jahre mit 6 Monaten Kündigungsfrist zum Quatralsende?

Gruß Markus
« Last Edit: 26.06.2023 20:23 von Runner »

Bernstein

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Antw:Kündigungsfrist
« Antwort #1 am: 27.06.2023 07:13 »
Die Beschäftigungsdauer des momentanen AG ist maßgeblich. Also die von dir genannten 5 Jahre.

§ 34 Abs. 3 TVöD mal anschauen. Da ist es noch einmal erklärt.

MoinMoin

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Antw:Kündigungsfrist
« Antwort #2 am: 27.06.2023 07:23 »
Die Beschäftigungsdauer des momentanen AG ist maßgeblich. Also die von dir genannten 5 Jahre.

§ 34 Abs. 3 TVöD mal anschauen. Da ist es noch einmal erklärt.
Sofern die beiden TVöD Behörden nicht der gleiche Ag war (was beim Land öfters ist bei Kommune eher nicht)

Runner

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Antw:Kündigungsfrist
« Antwort #3 am: 27.06.2023 17:36 »
Hallo,
dankeschön :)

Ich bin nur verwirrt da auf dieser Seite hier der Text kommt:

https://www.fachanwalt.de/magazin/arbeitsrecht/kuendigung-tvoed

§ 34 Absatz 3 TVöD definiert klar, was unter dem Begriff der Beschäftigungszeit zu verstehen ist: „Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.“

Bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern, werden somit die gesamten Vorzeiten als Beschäftigungszeit anerkannt. War ein Mitarbeiter also beispielsweise vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2013 beim Landratsamt beschäftigt und dann vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 bei einer Universität und schließlich vom 1. April 2015 bis heute bei einem anderen Landratsamt, wird bei der Berechnung der Beschäftigungszeit beim letzten Landratsamt auch die Zeit bei der Universität und beim ersten Landratsamt berücksichtigt. Es ergibt sich dadurch eine Kette an ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen bei einem dem TVöD unterliegenden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im Sinne des § 34 Absatz 3 TVöD. Hier wäre damit eine gesamte Beschäftigungsdauer von 12 Jahren und 7 Monaten gegeben.


Jetzt versteh ich, dass in dem Beispiel ein Landratsamt derselbe Arbeitgeber sein könnte. Aber auch eine Universität?

In meinem Fall sind es hintereinander im selben Bundesland:

5 Jahre Landesamt tvl
2 Jahre Landratsamt tvöd
5 Jahre Gemeinde tvöd

Gruß
Markus

MoinMoin

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Antw:Kündigungsfrist
« Antwort #4 am: 27.06.2023 18:04 »
Hallo,
dankeschön :)

Ich bin nur verwirrt da auf dieser Seite hier der Text kommt:

https://www.fachanwalt.de/magazin/arbeitsrecht/kuendigung-tvoed

§ 34 Absatz 3 TVöD definiert klar, was unter dem Begriff der Beschäftigungszeit zu verstehen ist: „Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.“

Bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern, werden somit die gesamten Vorzeiten als Beschäftigungszeit anerkannt. War ein Mitarbeiter also beispielsweise vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2013 beim Landratsamt beschäftigt und dann vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 bei einer Universität und schließlich vom 1. April 2015 bis heute bei einem anderen Landratsamt, wird bei der Berechnung der Beschäftigungszeit beim letzten Landratsamt auch die Zeit bei der Universität und beim ersten Landratsamt berücksichtigt. Es ergibt sich dadurch eine Kette an ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen bei einem dem TVöD unterliegenden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im Sinne des § 34 Absatz 3 TVöD. Hier wäre damit eine gesamte Beschäftigungsdauer von 12 Jahren und 7 Monaten gegeben.


Jetzt versteh ich, dass in dem Beispiel ein Landratsamt derselbe Arbeitgeber sein könnte. Aber auch eine Universität?

In meinem Fall sind es hintereinander im selben Bundesland:

5 Jahre Landesamt tvl
2 Jahre Landratsamt tvöd
5 Jahre Gemeinde tvöd

Gruß
Markus
Das sind die Beschäftigungszeiten, die nicht für die Kündigung relevant sind, sondern für Jubi und so

Runner

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Antw:Kündigungsfrist
« Antwort #5 am: 27.06.2023 22:27 »
Ah ok :) super vielen Dank

Noch eine Frage... wenn ich zum 1.1. kündige, hab ich dann noch einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung? Bzw. darf ich sie mir behalten?

Grüße Markus

FearOfTheDuck

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Antw:Kündigungsfrist
« Antwort #6 am: 27.06.2023 22:54 »
Maßgeblich ist der 01.12., an dem das AV bestehen muss. Wenn du also zum 01.01.24 kündigst, bekommst du die JSZ in 2023.

Börnie

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Antw:Kündigungsfrist
« Antwort #7 am: 27.06.2023 23:19 »
...zum 1.1. wird man nicht kündigen können, sondern nur zum 31.12. ....

ElBarto

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Antw:Kündigungsfrist
« Antwort #8 am: 28.06.2023 07:53 »
Bitte beachten, wenn Du vor 31.03. kündigst ist evtl das "Weihnachtsgeld" ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
Und wenn Du nach dem 30.06. Kündigst hättest Du den gesamten Jahresurlaub.

Bernstein

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Antw:Kündigungsfrist
« Antwort #9 am: 28.06.2023 08:21 »
Bezüglich Kündigungsfristen solltest du dich etwas genauer informieren. Vielleicht gibt dir dieser Link einen Hinweis.

https://www.arbeitsrecht-karlsruhe.de/wenn-arbeitnehmer-kuendigungsfristen-nicht-einhalten/

McOldie

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Antw:Kündigungsfrist
« Antwort #10 am: 28.06.2023 11:36 »
Bitte beachten, wenn Du vor 31.03. kündigst ist evtl das "Weihnachtsgeld" ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
Und wenn Du nach dem 30.06. Kündigst hättest Du den gesamten Jahresurlaub.

 :-[ :-[
Wo steht denn, dass das Weihnachtsgeld (Jahressonderzahlung) zurückzuzahlen ist, wenn man vor dem 31.3. des Folgejahres ausscheidet? Dies war einmal zu Zeiten des BAT. Bei einem Ausscheiden nach dem 1.12. bleibt das Weihnachtsgeld erhalten.
Auch die Aussage zum Urlaub ist so nicht richtig. Dies gilt nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem BUrlG (= 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage). Für den tariflichen Urlaub gilt die Zwölftelungsreglung. Dieses bedeutet, dass erst nach 9 Beschäftigungsmonaten im Jahr, der tarifliche Urlaub den gesetzlichen Urlaub überschreitet.

Ich empfehle daher, sich vorher schlau zu machen und dann zu antworten.

MoinMoin

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Antw:Kündigungsfrist
« Antwort #11 am: 28.06.2023 11:54 »
Bitte beachten, wenn Du vor 31.03. kündigst ist evtl das "Weihnachtsgeld" ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
Und wenn Du nach dem 30.06. Kündigst hättest Du den gesamten Jahresurlaub.
au backe!
keine Ahnung wo du dich befindest, aber hier ist das Forum TVöD Kommune