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Kündigungsfrist

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Runner:
Hallo,
ich wollte nur fragen was richtig ist? Finde leider im Forum nichts was ich zumindest verstehe.

War in TVL 5 Jahre beschäftigt. Danach erst 2 Jahre im TVÖD in einer Behörde und nun seit 5 Jahren TVÖD in einer anderen Behörde.

Ergibt das jetzt 5 Jahre, sprich 3 Monate Kündigungsfrist zum Quartalsende oder 12 Jahre mit 6 Monaten Kündigungsfrist zum Quatralsende?

Gruß Markus

Bernstein:
Die Beschäftigungsdauer des momentanen AG ist maßgeblich. Also die von dir genannten 5 Jahre.

§ 34 Abs. 3 TVöD mal anschauen. Da ist es noch einmal erklärt.

MoinMoin:

--- Zitat von: Bernstein am 27.06.2023 07:13 ---Die Beschäftigungsdauer des momentanen AG ist maßgeblich. Also die von dir genannten 5 Jahre.

§ 34 Abs. 3 TVöD mal anschauen. Da ist es noch einmal erklärt.

--- End quote ---
Sofern die beiden TVöD Behörden nicht der gleiche Ag war (was beim Land öfters ist bei Kommune eher nicht)

Runner:
Hallo,
dankeschön :)

Ich bin nur verwirrt da auf dieser Seite hier der Text kommt:

https://www.fachanwalt.de/magazin/arbeitsrecht/kuendigung-tvoed

§ 34 Absatz 3 TVöD definiert klar, was unter dem Begriff der Beschäftigungszeit zu verstehen ist: „Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.“

Bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern, werden somit die gesamten Vorzeiten als Beschäftigungszeit anerkannt. War ein Mitarbeiter also beispielsweise vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2013 beim Landratsamt beschäftigt und dann vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 bei einer Universität und schließlich vom 1. April 2015 bis heute bei einem anderen Landratsamt, wird bei der Berechnung der Beschäftigungszeit beim letzten Landratsamt auch die Zeit bei der Universität und beim ersten Landratsamt berücksichtigt. Es ergibt sich dadurch eine Kette an ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen bei einem dem TVöD unterliegenden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im Sinne des § 34 Absatz 3 TVöD. Hier wäre damit eine gesamte Beschäftigungsdauer von 12 Jahren und 7 Monaten gegeben.

Jetzt versteh ich, dass in dem Beispiel ein Landratsamt derselbe Arbeitgeber sein könnte. Aber auch eine Universität?

In meinem Fall sind es hintereinander im selben Bundesland:

5 Jahre Landesamt tvl
2 Jahre Landratsamt tvöd
5 Jahre Gemeinde tvöd

Gruß
Markus

MoinMoin:

--- Zitat von: Runner am 27.06.2023 17:36 ---Hallo,
dankeschön :)

Ich bin nur verwirrt da auf dieser Seite hier der Text kommt:

https://www.fachanwalt.de/magazin/arbeitsrecht/kuendigung-tvoed

§ 34 Absatz 3 TVöD definiert klar, was unter dem Begriff der Beschäftigungszeit zu verstehen ist: „Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.“

Bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern, werden somit die gesamten Vorzeiten als Beschäftigungszeit anerkannt. War ein Mitarbeiter also beispielsweise vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2013 beim Landratsamt beschäftigt und dann vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 bei einer Universität und schließlich vom 1. April 2015 bis heute bei einem anderen Landratsamt, wird bei der Berechnung der Beschäftigungszeit beim letzten Landratsamt auch die Zeit bei der Universität und beim ersten Landratsamt berücksichtigt. Es ergibt sich dadurch eine Kette an ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen bei einem dem TVöD unterliegenden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im Sinne des § 34 Absatz 3 TVöD. Hier wäre damit eine gesamte Beschäftigungsdauer von 12 Jahren und 7 Monaten gegeben.

Jetzt versteh ich, dass in dem Beispiel ein Landratsamt derselbe Arbeitgeber sein könnte. Aber auch eine Universität?

In meinem Fall sind es hintereinander im selben Bundesland:

5 Jahre Landesamt tvl
2 Jahre Landratsamt tvöd
5 Jahre Gemeinde tvöd

Gruß
Markus

--- End quote ---
Das sind die Beschäftigungszeiten, die nicht für die Kündigung relevant sind, sondern für Jubi und so

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