Autor Thema: Stufenlaufzeit nach Neubewertung  (Read 1310 times)

SozPädinJH

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Stufenlaufzeit nach Neubewertung
« am: 27.06.2023 16:10 »
Hallo,

folgender Sachverhalt:
In unserer Einrichtung (öD, TVöD) wurden die Stellen der Sozialarbeitenden neu bewertet, so dass alle von S11b in S12 eingruppiert wurden (rückwirkend zum 01.04.23)

Die Arbeitsplatzbeschreibung hat sich dabei nicht geändert.

Nach einer ersten Aussage sollten die Stufenlaufzeiten aufgrund der Neubewertung der Stellen einfach weiterlaufen. Nun heißt es seitens der Personalabteilung, dass die Stufenlaufzeit aufgrund der Höhergruppierung wieder von Neuem laufen. Dies würde für einige Kollegen bedeuten, dass sie gut 4 Jahre verlieren (Stufenlaufzeiterhöhungen im Herbst 2023).

Ich habe natürlich etwas recherchiert und finde dazu mehrere Aussagen, die bei einer Neubewertung der Stellen einheitlich sagen, dass die Stufenlaufzeit einfach weiterläuft.

Haben wir eine Möglichkeit, etwas für die Kollegen zu tun? Ist das Neulaufen der Stufen wirklich rechtlich nicht zu umgehen?

Danke

peer80

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Antw:Stufenlaufzeit nach Neubewertung
« Antwort #1 am: 27.06.2023 16:26 »
Wie kann höhergruppiert werden , wenn sich an der angeordneten Tätigkeit nichts geändert hat? Das würde heißen, vorher war die Eingruppierung falsch. Da würde ich mich nicht mit rückwirkender Korrektur zum 01.04. zufrieden geben, sondern Minimum den Verjährungszeitraum von 6 Monaten einfordern/ einklagen.

MoinMoin

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Antw:Stufenlaufzeit nach Neubewertung
« Antwort #2 am: 27.06.2023 16:29 »
Hallo,

folgender Sachverhalt:
In unserer Einrichtung (öD, TVöD) wurden die Stellen der Sozialarbeitenden neu bewertet, so dass alle von S11b in S12 eingruppiert wurden (rückwirkend zum 01.04.23)
Wie kommt dieses Datum zustande?
Was ist der Grund, dass sich die Tätigkeiten von S11b in S12 ändern?
Eingruppierungsirrtum? und Korrektur zum 1.4.23?

Zitat
Die Arbeitsplatzbeschreibung hat sich dabei nicht geändert.
Und somit auch nicht die auszuübenden Tätigketien.
Zitat
Nach einer ersten Aussage sollten die Stufenlaufzeiten aufgrund der Neubewertung der Stellen einfach weiterlaufen. Nun heißt es seitens der Personalabteilung, dass die Stufenlaufzeit aufgrund der Höhergruppierung wieder von Neuem laufen. Dies würde für einige Kollegen bedeuten, dass sie gut 4 Jahre verlieren (Stufenlaufzeiterhöhungen im Herbst 2023).

Ich habe natürlich etwas recherchiert und finde dazu mehrere Aussagen, die bei einer Neubewertung der Stellen einheitlich sagen, dass die Stufenlaufzeit einfach weiterläuft.

Haben wir eine Möglichkeit, etwas für die Kollegen zu tun? Ist das Neulaufen der Stufen wirklich rechtlich nicht zu umgehen?
Sofern der AG (warum auch immer) plötzlich festgestellt hat, dass er mit der Bezahlung nach 11b sich geirrt hat und die Tätigkeiten seit Anbeginn Tätigkeiten die der S12 waren und der AG jetzt die Bezahlung (von sich aus) zum 1.4.23 rückwirkend anpasst, dann gilt mEn folgendes:
Ihr seit seit Anbeginn in der S12, die Laufzeiten ändern sich nicht (da keine Höhergruppierung), wenn ihr diesen Monat noch das Entgelt der S12 einfordert, bekommt ihr das Entgelt auch für Jan-März auch noch nachgezahlt, wegen §37 -> 6 Monate rückwirkend ab Geltendmachung hat man Anspruch.


SozPädinJH

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Antw:Stufenlaufzeit nach Neubewertung
« Antwort #3 am: 27.06.2023 16:48 »
Dem Träger ist aufgefallen, dass wir für S11b im stationären Bereich keine Sozialarbeitenden mehr bekommen. Daher haben sie sich nun nach langer Diskussion auf eine Neubewertung eingelassen, die nun die S12 ergeben hat. Das Datum hat der Träger willkürlich festgelegt.
Ein Irrtum ist es nicht, sondern lediglich eine Neubewertung, um dem Fachkräftemangel entgegen zu wirken.

Unser Problem ist tatsächlich, dass nun alle Stufenlaufzeiten neu laufen sollen, was für den ein oder anderen ein Verlust von 4-5 Jahren ergeben würde.

PiA

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Antw:Stufenlaufzeit nach Neubewertung
« Antwort #4 am: 27.06.2023 16:58 »
Hallo,

mit dem Einigungspaier der SuE-Runde haben sich - allerdings schon per 1. Juli 2022 - die "Schwierigen Tätigkeiten" der PE Nr. 12 (Heraushebungsmerkmal S12 zu S11b) geändert.

Die "Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen" ist herausgefallen, die folgenden Punkte sind hinzugekommen:

  • Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens vier der neun Lebensbereiche im Sinne von § 118 SGB IX nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe vorliegen,
  • Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit,
  • Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von Menschen mit multiplen psychosozialen Beeinträchtigungen

Allerdings gab es für daraus resultierende "Verschiebungen" dazu eine Vereinbarung in den Redaktionsverhandlungen, dass Höhergruppierungen aus diesem Grund nur auf Antrag erfolgen.


Daher meine Überlegung:
Den AG fragen, ob die o. a. Einigung Grund bzw. Anlass für die "Neubewertung" ist.
Falls ja, dann bitte unter Berücksichtigung der Antragsregelung.
Falls nein, dann ist es die Korrektur eines Eingruppierungsirrtums ab Übertragung der Tätigkeit und die Stufenlaufzeit zieht fort.

Aber da zwischen "Recht haben" und "Recht bekommen" eine Lücke klaffen kann, ist die Situation für Euch nachvollziehbar unschön. Wie "umgänglich" ist euer AG denn? Manchmal ist dem einen oder anderen Entscheider die tragweiter solcher Beschlüsse schlichtweg nicht bewusst.

MoinMoin

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Antw:Stufenlaufzeit nach Neubewertung
« Antwort #5 am: 27.06.2023 17:07 »
Dem Träger ist aufgefallen, dass wir für S11b im stationären Bereich keine Sozialarbeitenden mehr bekommen. Daher haben sie sich nun nach langer Diskussion auf eine Neubewertung eingelassen, die nun die S12 ergeben hat. Das Datum hat der Träger willkürlich festgelegt.
Ein Irrtum ist es nicht, sondern lediglich eine Neubewertung, um dem Fachkräftemangel entgegen zu wirken.
Entweder ist es vorher ein Irrtum gewesen oder sie irren sich jetzt bewusst um mehr zu zahlen.
Wenn es vorher ein Irrtum war, dann ist die Laufzeit ab Einstellung zurück zu rechnen also bleibt gleich, dass könnte man dann einklagen.

Wenn sie sich aber bewusst jetzt irren und somit euch eine 12 zahlen wollen, obwohl es nur eine 11b ist, dann ist so eine Klage schnell ein Bumerang, da das Gericht (sofern die Klage nicht sehr geschickt gemacht wird) feststellen könnte, dass die Stufenlaufzeit weiterläuft, weil eben kein Irrtum vorliegt und ihr weiterhin in der 11b seit und nicht in die 12 kommt.

Zitat
Unser Problem ist tatsächlich, dass nun alle Stufenlaufzeiten neu laufen sollen, was für den ein oder anderen ein Verlust von 4-5 Jahren ergeben würde.
Derjenige für den es eine Verlust an Geld ist, der kann dann ja auf durchlaufende Stufenlaufzeit oder korrekte Eingruppierung in der S11b klagen.

Das bei einer Höhergruppierung (so interpretiert der AG es wohl bewusst falsch)  die Stufenlaufzeit bei Null anfängt, ist halt so.

Also sollen diejenigen, die nicht diesen "Verlust" von Stufenlaufzeiten akzeptieren will doch dem Ag mitteilen, dass nicht der Höhergruppierung zum 1.4. zugestimmt wird und man in der S11b bleiben will.