Autor Thema: Ablehnung höherwertiger Tätigkeiten  (Read 1988 times)

FrankG

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Ablehnung höherwertiger Tätigkeiten
« am: 29.06.2023 11:17 »
Hallo. Kann ich die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ablehnen? Ich bin kein Verwaltungsfachangestellter und soll jetzt aus "Personalmangel" in den Bereich Bürgergeld versetzt werden. Mit Zulage nach § 14 TVÖD (EG 9a). Diese Tätigkeit möchte ich aber nicht machen. Die Dienststelle droht mir mit dem einseitigen Direktionsrecht. Welche rechtliche Grundlage hat mein Arbeitgeber eigentlich? Worauf beziehe ich mich bei einer Ablehnung meinerseits? Eingestellt laut AV bin ich als Verwaltungsmitarbeiter nach EG7.

ISN

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Antw:Ablehnung höherwertiger Tätigkeiten
« Antwort #1 am: 29.06.2023 11:26 »
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gestattet es ihm tatsächlich, dir vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zu übertragen. Nur die dauerhafte Übertragung wäre nicht vom Direktionsrecht abgedeckt. Du solltest dich erkundigen, wie die Einarbeitung geplant ist.

FrankG

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Antw:Ablehnung höherwertiger Tätigkeiten
« Antwort #2 am: 29.06.2023 11:44 »
Ich habe diese Aufgabe bereits vom 01.02.23-30.06.23 übertragen bekommen. Jetzt soll ich diese Aufgabe für weitere 3 Monate (30.09.) übernehmen. Im Juni hatte ich der Personalabteilung mitgeteilt, dass ich mich nicht in der Lage fühle, diese Aufgabe weiterhin zu übernehmen. Eingearbeitet worden bin ich nicht. Ich möchte wieder meinen vorherigen Aufgabenbereich übernehmen. Gilt dieses Direktionsrecht auch für NICHT-Verwaltungsfachangestellte? Ich bin für diese 9a Tätigkeit überhaupt nicht qualifiziert. Es ist keine gleichartige Tätigkeit. Da könnte ich das Direktionsrecht ja noch verstehen.

McOldie

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Antw:Ablehnung höherwertiger Tätigkeiten
« Antwort #3 am: 29.06.2023 11:54 »
Die Grenzen der nach dem Arbeitsvertrag auszuübenden Tätigkeit ergeben sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Allgemein beinhaltet das Direktionsrecht die Befugnis des Arbeitgebers, Art, Ort und Umfang der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Einzelnen zu bestimmen sowie Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Dienststelle oder im Betrieb zu treffen. Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst können im Rahmen des Weisungsrechts (Direktionsrechts) alle Tätigkeiten übertragen werden, die die Merkmale der für sie maßgebenden EntgGr. erfüllen.
Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit  muss aber in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass besagtes „billige Ermessen“ der Ausübung des Direktionsrecht sich sowohl auf die Tätigkeitsübertragung an sich als auch auf die „Nicht-Dauerhaftigkeit“ der Übertragung beziehen,
Die Frage ist aber, ob sich hier der Streit lohnt. Ich als Arbeitgeber würde dir aber im Bürgeramt Tätigkeiten übertragen, die deiner Entgeltgruppe entsprechen (es wird dann keine Zulage gewährt).