Die Grenzen der nach dem Arbeitsvertrag auszuübenden Tätigkeit ergeben sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Allgemein beinhaltet das Direktionsrecht die Befugnis des Arbeitgebers, Art, Ort und Umfang der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Einzelnen zu bestimmen sowie Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Dienststelle oder im Betrieb zu treffen. Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst können im Rahmen des Weisungsrechts (Direktionsrechts) alle Tätigkeiten übertragen werden, die die Merkmale der für sie maßgebenden EntgGr. erfüllen.
Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit muss aber in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass besagtes „billige Ermessen“ der Ausübung des Direktionsrecht sich sowohl auf die Tätigkeitsübertragung an sich als auch auf die „Nicht-Dauerhaftigkeit“ der Übertragung beziehen,
Die Frage ist aber, ob sich hier der Streit lohnt. Ich als Arbeitgeber würde dir aber im Bürgeramt Tätigkeiten übertragen, die deiner Entgeltgruppe entsprechen (es wird dann keine Zulage gewährt).