Autor Thema: Wieder-(Einstellung) und Entgeltstufe / schädliche Unterbrechung  (Read 1026 times)

Blätzedeckel

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Liebe Gemeinschaft,

folgende Fragen stellen sich mir gerade und ich hoffe gemeinsam mit euch eine Antwort zu finden. Zum Sachverhalt:

Ein AN (kein Wissenschaftler) verlässt den AG (Universität - TV-L) zum 31.12.
Der AN ist in die E13 / Stufe 4 eingruppiert.
Zum 01.01. wäre der AN in die Stufe 5 aufgestiegen.
Ab 01.01. ist der AN Beamter auf Probe beim Bund (A14 / Stufe 4).
Zum 01.04. erfolgt ein Stufenaufstieg in Stufe 5.
Der AN Beamte möchte nun zum 01.07. zurück zur Universität wechseln.
Die Stelle beim alten Arbeitgeber ist wieder nach E13 ausgeschrieben.

  • Welche Entgeltstufe muss/kann/sollte der AN beim alten/neuen AG erhalten?
  • Der TV-L sieht Unterbrechungen von "nicht länger als sechs Monate" als unschädlich an. Trifft das hier noch zu? (Kündigung zum 31.12. - Wieder-(Einstellung) zum 01.07.)
  • Wie verhält es sich, wenn der AN erst zum 01.08. zurück wechselt?
  • Sind die Zeiten beim Bund überhaupt "schädlich"?

Vorab schon mal vielen Dank.
Blätzedeckel

McOldie

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Der alte Arbeitgeber kann - muss aber nicht - die Zeiten als förderliche Zeit berücksichtigen. Dies muss vor Vertragsabschluß geregelt werden.

Blätzedeckel

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Danke für die Antwort. Kann evtl. noch jemand eine Aussage zu der schädlichen Unterbrechung treffen? Sind genau sechs Monate bereits schädlich oder erst ab sechs Monate und einem Tag?

McOldie

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Für die Berechnung dieser Fristen gelten § 187 Abs. 1, § 188 BGB. Bei rechtlicher Unterbrechung, die nicht länger als sechs bzw. bei Wissenschaftlern ab EntgGr. 13 nicht länger als zwölf Monate angedauert hat, liegt deshalb keine schädliche Unterbrechung i. S. dieser Vorschrift vor, und die vorherige einschlägige Berufserfahrung ist bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen.