Autor Thema: Aufgabenverteilung  (Read 2342 times)

MoinMoin

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Antw:Aufgabenverteilung
« Antwort #15 am: 04.07.2023 11:05 »
Die Übertragung anderer eingruppierungsrelevanter Tätigkeiten bedarf der Zustimmung des Beschäftigten, da es sich um eine Änderung des Arbeitsvertrages handelt. Dieses heißt aber nicht, dass wegen der Zustimmung es zu keiner Veränderung der Eingruppierung kommen kann.  Übernimmt ein E 8-er Tätigkeiten, die den Tätigkeitsmerkmalen von E 13 entsprechen, kann sich seine Eingruppierung ändern.  D.H. er ist kraft Tarifautomatik ggf. höhergruppiert. Entsprechen die neuen Tätigkeiten der Eingruppierung des Beschäftigten, ist dieses ohnehin durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers abgedeckt.
Es sind also keine neu erfundenen Spielregeln. Der Arbeitgeber muss ggf.  die Konseqenzen tragen.
In Ergänzung dazu:
Wenn ein EG8er 5 Aufgaben hat, alle 20% der Arbeitszeit, alle EG8 und er bekommt eine Aufgabe die EG13 ist, mit 20% der Arbeitszeit (und eine EG8er Aufgabe fällt weg), dann ist es mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers abgedeckt und es hat keine Eingruppierungsrelevanz.
Übernimmt er jedoch 3 EG13 für 3 EG8er Tätigkeiten (hat also 60% EG13er und 40% EG8er Tätigketien), dann geht das nur einvernehmlich und führt zur Eingruppierung in die EG13 (sofern die Voraussetzungen in der Person erfüllt sind)